Genehmigung zur Verordnung von Leistungen zur medizinischen Rehabilitation gemäß der Rehabilitations-Richtlinie nach § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 8 SGBV vom 16.03.2004 in Verbindung mit der Qualitätssicherungsvereinbarung gemäß § 135 Abs. 2 SGBV vom 01.03.2005
Klingt bürokratisch und ist es. Einfach ausgedrückt. Ärzte und Fachärzte dürfen seit 2005 keine Kuranträge mehr ausfüllen, wenn sie nicht bei ihrer Kassenärztlichen Vereinigung entsprechende „Qualifikationsnachweise“ vorlegen oder 16 Stunden Weiterbildung bei der Kassenärztlichen Vereinigung absolvieren.
Aber der Landarzt Günter Schütte kann das viel besser erzählen.