Praxisassistentin: „Guten Tag, könnten Sie Ihrem Mann ausrichten, dass er sein Gebiss bei uns liegengelassen hat?“
…DAS hätte sie der Frau gar nicht so sagen dürfen, weil das unter das Berufsgeheimnis fällt.
…Mit Berufsgeheimnis wird die Verpflichtung bestimmter Berufsgruppen bezeichnet, private Geheimnisse die ihnen ihm Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit zur Kenntnis kommen, nicht an Dritte weiterzugeben (= berufliche Schweigepflicht).
…Unter das Berufsgeheimnis fallen Tatsachen, die nur einem beschränktem Personenkreis bekannt sind und an deren Geheimhaltung der Patient ein berechtigtes Interesse hat. Der Begriff des Geheimnisses wird weit gefasst und reicht beim Arztgeheimnis von der Art der Krankheit, Anamnese, Diagnose, Therapiemassnahmen, Prognose, psychischen Auffälligkeiten, Patientenakten, Röntgenaufnahmen, Untersuchungsergebnissen bis zu sämtlichen Angaben über persönliche, familiäre, berufliche, wirtschaftliche und finanzielle Umstände. Sogar die Identität des Patienten und die Tatsache, dass er sich in ärztlicher Behandlung befindet unterliegt der ärztlichen Schweigepflicht.
Man kann von der Geheimhaltungspflicht entbunden werden durch den Patienten selber oder durch das Gesetz: bei ansteckenden Krankheiten (die man melden muss) oder Verstössen gegen das Betäubungsmittelgesetz.
…Komplizierter wird es, wenn zwischen Ärzten, Arzt und Apotheker Informationen ausgetauscht werden müssen.
…Das Nachfragen von Dosierungsanweisungen gehört allerdings nicht darunter und auch die fehlende Information z. B. des Strassennamens des Patienten (wenn sie auf der Krankenkassenkarte fehlt) nicht: gell CSS?