"Der beste Rat ist, alles so zu nehmen, als ob es ihre Absicht gewesen wäre – damit mobilisieren Sie Ihren Willen."
– Joseph Campbell
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Selling drugs is a lie
Offenes Bekenntnis der ehemaligen Pharmaberaterin Corinne Kaplan, die für den US-Sender CBS in der Dschungel-Big Brother Serie Survivor ihr Glück versuchte.
Arzneimittelfälschungen bei arte
Gestern bei arte: Ein Themenabend zu Arzneimittelfälschungen. Mit einer Dokumentation “Wirkstoff Profit” und einer Diskussionsrunde, die im Internet zu finden sind.
Arzneimittelfälschungen sind ein ernstes, aber auch komplexes Thema. Das fängt bei der Definition an. Unter dem Begriff werden wirkungslose oder gar gesundheitsgefährliche Medikamente aus chinesischen Hinterhoffabriken genauso subsummiert wie Wirkstoffe von zertifizierten grossen Herstellern, die wegen Patentstreitigkeiten an der Grenze beschlagnahmt worden sind.
Die Pharmaindustrie will diese emotionale mit Ängsten verbundene Situation nutzen, um Vertriebswege und damit auch Preise unter ihre Kontrolle zu bekommen. Ein Arbeitsgebiet für Lobbyisten. Nicht von ungefähr kommen in dem arte-Beitrag Pfizer und Prof. Harald Schweim als Experten zu Wort. Keine Erwähnung fand beispielsweise wie EU-Verordnungen und die Pharmaindustrie durch Markenrecht die Versorgung von Entwicklungsländern mit Medikamenten hemmen.
Zu den vielen Facetten gehört auch, dass Parallelimporte für den pharmaindustrie-freundlichen EU-Kommissar Günter Verheugen das Einfallstor für Fälschungen darstellen. Im arte-Beitrag nennt er Medikamentenfäschungen “Schwerstkriminalität” und “versuchter Massenmord”. Dagegen wird im Saarland der grösste europäische Parallelimporteur mit einer Ehrenprofessur aus der Hand des Ministerpräsidenten bedacht.
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Update:
Ein von Pfizer gesponserter Werbespot, der in UK ausgestrahlt wird:
Weiter widerrechtliche Laienwerbung von MSD Austria
1. die Arzneimittelwerbung, die für Verbraucher bestimmt ist (Laienwerbung),
2. die Arzneimittelwerbung für Personen, die zur Verschreibung oder zur Abgabe von Arzneimitteln befugt sind (Fachwerbung),
…
§ 51. (1) Laienwerbung darf nicht für
1. Arzneispezialitäten, die der Rezeptpflicht unterliegen,
…
betrieben werden.
Aus dem österreichischen Arzneimittelgesetz.
Wie trennt MSD Österreich bei dem Diabetes-Medikament Januvia® im Internet die Fachwerbung von der Laienwerbung?
Durch nette Buttons in Magenta.
Damit ist nicht sichergestellt, dass die Informationen nur Personen erreichen, die zur Verschreibung oder zur Abgabe von Arzneimitteln befugt sind. Sollte ein klarer Verstoss gegen das Arzneimittelgesetz sein. Was aber in Österreich weder Behörden noch Mitbewerber besonders interessiert. Die Seite steht unverändert schon mindestens seit Juni im Netz.
Durch die Werbung könnte MSD Österreich (dortige Tochterfirma des Pharmakonzerns Merck & Co.) auch deutsches Recht verletzen. Das Telemediengesetz legt fest:
5) Das Angebot und die Erbringung von Telemedien durch einen Diensteanbieter, der in einem anderen Staat im Geltungsbereich der Richtlinie 2000/31/EG niedergelassen ist, unterliegen abweichend von Absatz 2 den Einschränkungen des innerstaatlichen Rechts, soweit dieses dem Schutz
…
2. der öffentlichen Gesundheit,
3. der Interessen der Verbraucher, einschließlich des Schutzes von Anlegern,
vor Beeinträchtigungen oder ernsthaften und schwerwiegenden Gefahren dient und die auf der Grundlage des innerstaatlichen Rechts in Betracht kommenden Maßnahmen in einem angemessenen Verhältnis zu diesen Schutzzielen stehen.
In Deutschland darf nach dem Heilmittelwerbegesetz (HWG) für verschreibungspflichtige Arzneimittel nur bei Ärzten, Zahnärzten, Tierärzten, Apothekern und Personen, die mit diesen Arzneimitteln erlaubterweise Handel treiben, geworben werden. Das HWG dient dem Schutz der öffentlichen Gesundheit und des Verbrauchers. Ich bin kein Jurist, aber somit sollte auch die deutschsprachige Seite zu Januvia® von MSD Österreich, trotz des Firmensitzes in Wien und der .at-Domain, in den Geltungsbereich des HWG fallen und das Herkunftsland-Prinzip nicht gelten.
Die rechtlichen Implikationen dadurch, dass im Herkunftsland die Internetseite wahrscheinlich auch nicht mit den Gesetz vereinbar ist und wie sich das auf das Privileg des freien Dienstleistungsverkehrs von Telemedien durch Anbieter, die in einem anderen Staat innerhalb der EU niedergelassen sind, auswirkt, überlasse ich mal den Juristen. Nach meiner Meinung stände einem Unterlassungsanspruch nichts entgegen, da auch nach der österreichischen Rechtsordnung ein Unterlassungsanspruch bestände.