Bei Menschen,die aufgrund einer Betäubungsmittelabhängigkeit gegen das Gesetz verstoßen,eröffnet das Betäubungsmittelgesetz unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit,zugunsten einer Therapie,zumindest vorläufig von einer Strafe abzusehen oder die Strafvollstreckung zurückzustellen.Im Falle einer Zurückstellung der Vollstreckung wird die Dauer der Therapie auf die verhängte Strafe angerechnet,bis zwei Drittel erreicht sind.Voraussetzung ist aber,daß es sich um eine staatlich anerkannte Einrichtung handelt.
Süchtige,die rauschbedingt Straftaten begehen und deswegen verurteilt werden bzw.wegen nicht auszuschließender Schuldunfähigkeit nicht verurteilt werden dürfen,können unter bestimmten Voraussetzungen auch gegen ihren Willen in einer Anstalt untergebracht werden.(Siehe § 64 STGB)