Dies bedeutet, dass diese Frauen dann keinen Arbeitsplatz mehr haben und weder Arbeitslosengeld noch Krankengeld bekommen. Zudem müssen sie möglicherweise auch den Krankenversicherungsschutz aus eigener Tasche bezahlen
pro familia möchte darauf hinweisen, dass Frauen, deren Arbeitsvertrag vor Beginn der Mutterschutzfrist ausläuft, sich sehr genau mit ihrem/r betreuenden Arzt/Ärztin beraten sollten: Denn ob eine Krankheit vorliegt, oder ob die schwangerschaftsbedingten Probleme ein Beschäftigungsverbot zur Folge haben, spielt für die zukünftige finanzielle Situation der Frau eine entscheidende Rolle.
Wenn ein Arbeitsvertrag ausläuft, wird in der Regel im Anschluss eine neue Arbeitsstelle gesucht. Auch eine schwangere Frau, die sich noch nicht im Mutterschutz befindet, muss rechtzeitig die bevorstehende Arbeitslosigkeit bei der Agentur für Arbeit anzeigen und dann nachweislich dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stehen, will sie auch für die Zeit bis zur Geburt bzw. bis zum Beginn der Schutzfrist Arbeitslosengeld erhalten.
Wurde ihr aber ein Beschäftigungsverbot erteilt, das nicht ausschließlich für konkret benannte Tätigkeiten in bestimmten Arbeitsbereichen ausgestellt ist, steht sie nach Ansicht der Agentur für Arbeit dem Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung. Die Konsequenz ist, dass sich weder die Agentur für Arbeit noch die Krankenkasse zuständig fühlt.
In Hessen hat das Landessozialgericht die Benachteiligung der "arbeitslosen" schwangeren Frauen mit Beschäftigungsverbot erkannt und eine Zuständigkeit des Arbeitsamtes festgelegt.
Der 9.Senat des Hessischen Landessozialgerichts hat am 21.08.07 entschieden, dass auch und gerade in Fällen, in denen jede Art der Beschäftigung eine Gefahr für das werdende Leben bedeuten würde, das Schutzinstrument des Beschäftigungsverbotes greifen muss. (Urteil des Hessischen Sozialgerichtes, L9 AL 35/04).
Eine richterliche Entscheidung aus Berlin/Brandenburg oder auf Bundesebene gibt es jedoch noch nicht. Es wäre wünschenswert, wenn hier eine politische Entscheidung zu Gunsten der Frauen gefällt würde. pro familia ist der Ansicht, dass zum Schutz der schwangeren Frau auch und besonders in Fällen eines Beschäftigungsverbotes bei Arbeitslosigkeit die Agentur für Arbeit zuständig sein müsste.
Pressekontakt: Christine Schirmer