Patienten anschreiben – was darf man noch?

Die Neufassung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) hat offenbar bei vielen Ärzten für Unsicherheit gesorgt. Viele Fragen erreichen uns, was denn nun noch erlaubt sei. Darf ich Patienten noch per Brief auf Vorsorgetermine oder einen “Tag der offenen Tür” hinweisen? Und wie ist es, wenn ich per Telefon oder E-Mail Kontakt aufnehmen will? Darf ich Patienten noch seine Laborergebnisse faxen, oder ist das auch schon verboten?

Wir haben nachgefragt: Ärzten ist es nach Auskunft der Anwälte auch nach dem neuen UWG weiterhin gestattet, ihre Patienten per Post zum Beispiel auf Angebote und Aktionen der Praxis hinzuweisen. Es handelt sich dabei zwar um Werbung, die Zustellung von Briefen ist von der Verschärfung der Rechtslage jedoch nicht betroffen.

Die Kontaktaufnahme per E-Mail, Fax oder Telefon zu Werbezwecken ist dagegen nur mit ausdrücklicher Zustimmung der Patienten gestattet. Rechtsanwältin Dr. Wiebke Baars von der Kanzlei Taylor Wessing, Hamburg, rät: “Ärzte sollten sich von ihren Patienten gleich bei der Erhebung der Daten die ausdrückliche Einwilligung einholen, sie auch per E-Mail, Fax oder Telefon auf besondere Aktionen hinweisen zu dürfen.”

Die Beschränkungen gelten nur für Werbemaßnahmen. Die normale Kommunikation im Arzt-Patienten-Verhältnis ist weiterhin über alle Kanäle zulässig, für die die Patienten ihre Kontaktdaten angegeben haben. Um beispielsweise Laborergebnisse oder Terminausfälle mitzuteilen, können Ärzte und Praxismitarbeiter frei zwischen den verschiedenen Medien wählen. Aber Achtung: Für vertrauliche Informationen eignet sich das Fax nicht, da nicht ausgeschlossen werden kann, dass auch Dritte darauf Zugriff haben.

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