Das Amtsgericht Paderborn in NRW urteilte, dass alte Menschen nur zwei Stunden täglich ein Gebiss brauchen. Manfred Schlüter, Rentner 72 Jahre alt, klagte wegen seines lockeren Gebisses. Im Jahr 2006 lies sich der Rentner einen neuen Zahnersatz im Oberkiefer anfertigen. Eine Vollprothese mit 14 Zähnen sollte es sein. Bei der Fertigstellung, als der schlechte Sitz der Prothese bemängelt wurde verwies der Zahnarzt auf Haftcreme. Das Gebiss hielt trotz Haftcreme nicht und rutschte alle 2 Stunden heraus. Herr Schlüter lispelt seitdem. Der Rentner verweigerte die Zahlung in Höhe von 1750€. Daraufhin verklagte ihn der Zahnarzt. Herr Schlüter konterte mit einer Schmerzensgeldklage und forderte 2000€. Unglaubliches geschah: Die Klage wurde abgewiesen. Die Begründung lautete folgendermaßen: „Der Beklagte ist fast 73 Jahre alt. In diesem Alter ist man (..) nicht darauf angewiesen eine Prothese den ganzen Tag zu tragen.”
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Zeitung lesen, DVDs sehen, CDs hören… ein schöner Job
Der Postbote in unserer Behringstraße hatte in letzter Zeit so einiges zu schleppen. Am 15.1. war Einsendeschluss für den Publizistik-Preis, und je näher der Termin rückte, desto größer die tägliche Briefkasten-Ladung. Jetzt liegen vor uns: 35 Zeitschriftenartikel, 28 TV-Produktionen, 19 Zeitungsartikel, 18 Radiosendungen, 16 Bücher und 7 Multimedia-Angebote, ein jedes feinsäuberlich verpackt und mit unseren […]
Bundeskabinett beschließt Reform der betäubungsmittelrechtlichen Vorschriften zur Substitutionsbehandlung von Drogenabhängigen
Das Bundeskabinett hat heute die 3. Verordnung zur Änderung der Betäubungsmittelverschreibungsverordnung (BtMVV) beschlossen. Die BtMVV regelt die zentralen Ziele der ärztlichen Substitutionstherapie von Menschen, die durch den Gebrauch illegaler Drogen abhängig geworden sind. Bundesgesundheitsminister Hermann Gröhe: „Die ärztliche Substitutionsbehandlung hilft Betroffenen, einen Ausweg aus dem Teufelskreis der Abhängigkeit zu finden. Sie ist eine wichtige Säule der Suchtbehandlung und stellt die Gesundheit und das Wohlergehen der Patienten in den Mittelpunkt. Mit dem heutigen Beschluss sorgen wir dafür, dass Betroffenen noch besser und wohnortnäher geholfen werden kann und stärken die Verantwortung der Ärztinnen und Ärzte.“ Die Drogenbeauftragte der Bundesregierung Marlene Mortler: „Drogenabhängigkeit ist kein moralisches Vergehen, es ist eine Krankheit. Deshalb ist es mir wichtig, dass Suchtkranke mit einer Opiatabhängigkeit an ihrem Wohnort, aber auch in Rehakliniken, Pflegeeinrichtungen und Hospizen bestmöglich behandelt werden. Hierzu brauchen wir ein wirkungsvolles und umfassendes Substitutionsangebot. Ich habe mich schon in der Vergangenheit sehr dafür eingesetzt, mehr Ärzte für die Substitutionsbehandlung zu gewinnen, denn Substitution rettet Leben! Darauf bauen wir jetzt auf.“ Die betäubungsmittelrechtlichen Vorgaben an die Substitutionstherapie sind insgesamt darauf ausgerichtet, den Beteiligten zu einem Leben ohne Drogen zu verhelfen. Derzeit befinden sich über 77.000 Menschen mit einer Abhängigkeit von illegalen Drogen in einer Substitutionsbehandlung. Mit der Neuregelung werden folgende bislang in der BtMVV geregelte Punkte in die Richtlinienkompetenz der Bundesärztekammer überführt: Voraussetzungen für die Einleitung und Fortführung der Therapie der Umgang mit dem Gebrauch weiterer legaler oder illegaler Substanzen während einer Substitutionstherapie (Beikonsum) das Verschreiben des Substitutionsmittels zur eigenverantwortlichen Einnahme durch Patientinnen und Patienten, die einen gefestigten Umgang mit ihrem Suchtverhalten haben die Entscheidung über die Erforderlichkeit einer zusätzlichen psychosozialen Betreuung Der Grundsatz, dass Substitutionsmittel nur zum unmittelbaren Verbrauch überlassen werden, also nur im Beisein von Fachpersonal eingenommen werden dürfen, bleibt auch in Zukunft erhalten. Die bisherige Ausnahme einer Verschreibung des Substitutionsmittels an gefestigte Patientinnen und Patienten zur eigenverantwortlichen Einnahme (Take-Home-Verschreibungen) wird fortentwickelt. In begründeten Einzelfällen dürfen Substitutionsärztinnen und -ärzte ein Mittel künftig für den Bedarf von bis zu 30 Tagen (statt grundsätzlich bis zu 7 Tagen) auch bei Inlandsaufenthalten verschreiben. Das erleichtert sowohl die Arbeit der Ärztinnen und Ärzte als auch den Weg der Substitutionspatienten in ein selbstbestimmtes Leben. Um die wohnortnahe Versorgung der Betroffenen zu verbessern, wird zudem der Katalog der Einrichtungen, die Substitutionsmittel an Betroffene ausgeben dürfen, ausgeweitet. Hierzu zählen künftig etwa Rehabilitationseinrichtungen, Gesundheitsämter, Alten- und Pflegeheime sowie Hospize. Die Vorschriften zur Sicherheit und Kontrolle des Betäubungsmittelverkehrs, die im Rahmen einer Substitutionstherapie unverzichtbar sind, werden dagegen in der BtMVV fortgeführt. Die Neuregelungen zielen auch darauf ab, mehr Ärztinnen und Ärzte für die Beteiligung an der Substitutionsbehandlung zu gewinnen und damit die Versorgung der Substitutionspatientinnen und -patienten, vor allem im ländlichen Raum, zu verbessern. Mit der BtMVV werden die vor über 20 Jahren erlassenen betäubungsmittelrechtlichen Vorschriften zur Therapie von Patientinnen und Patienten mit einer Abhängigkeit etwa von Heroin weiterentwickelt. Maßgeblich hierfür sind aktuelle wissenschaftliche Erkenntnisse und praktische Versorgungserfordernisse. Die Verordnung bedarf der Zustimmung des Bundesrates. Pressemitteilung des Bundesministeriums für Gesundheit
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DKG zum Stand der Verhandlungen zu Personaluntergrenzen
Ungerechtfertigte Kritik am Verhandlungsstand Pflegepersonaluntergrenzen Zur gemeinsamen Erklärung von Organisationen der Patientenvertretung, der Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft und des Deutschen Gewerkschaftsbundes zum Stand der Beratungen über die Einführung der Personaluntergrenzen erklärt Georg Baum, Hauptgeschäftsführer der Deutschen Krankenhausgesellschaft (DKG): „Solange die Organisationen ein anderes Ziel verfolgen, als der Gesetzgeber mit den Personaluntergrenzen vorgegeben hat, kann eine Verständigung nicht erreicht werden. Die Forderung nach Personalvorgaben für eine bedarfsgerechte Pflege ist mit der gesetzlichen Vorgabe zur Einführung von Personaluntergrenzen zur Vermeidung von Gefährdungssituationen nicht zu vereinbaren. Insofern läuft die Kritik der Organisationen an dem Beratungsstand der Selbstverwaltungspartner zur Vorbereitung der Personaluntergrenzen ins Leere. Die Selbstverwaltungspartner haben wichtige Entscheidungen zu den Erfassungs- und Nachweismodalitäten getroffen. Eine schicht- und tagesgenaue Erfassung des eingesetzten Personals und des Pflegebedarfs der Patienten für Sanktionierungen, die auf Tagesabweichung abstellen, wären ein bürokratischer Gau und hätten das Potenzial, die Krankenhausversorgung in Deutschland lahmzulegen. Denn bei unerwartet mehr Patienten oder auch unerwarteten Ausfällen beim Pflegepersonal müssten Patienten abgewiesen werden. Es gibt keinen Grund, Personalbesetzungsdaten über ca. 300 Millionen Schichten und Pflegebedarf von ca. 20 Millionen Patienten zu dokumentieren, für Prüfzwecke an die Krankenkassen zu leiten, um zu erwartende wenige Fälle von Personaluntergrenzen-Überschreitung zu identifizieren. Vor diesem Hintergrund haben die Selbstverwaltungspartner den Einstieg über Monatsdurchschnittswerte vorgesehen. Diese sollen am Ende eines Quartals transparent gemacht werden. Zudem sollen die Tage angegeben werden, an denen die Personaluntergrenzen nicht erreicht wurden. Diese Vorgehensweise geht über die gesetzliche Vorgabe hinaus, die Transparenz nach Ablauf des jeweiligen Budgetjahres fordert. Mit der Verständigung auf diese Anwendungsmodalitäten ist eine wichtige Hürde für den Start des Systems in 2019 genommen worden. Auch bestehen gute Aussichten, dass über die derzeit laufenden Erhebungen in den Krankenhäusern aus den tatsächlichen Personalbesetzungen bis Ende Juni entsprechende Untergrenzen für Tages- und Nachtschichten festgelegt werden können.“ Pressemitteilung Die Deutsche Krankenhausgesellschaft (DKG)
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