Schleswig-Holstein hat am 18. Juni 2009 das Selbstbestimmungsstärkungsgesetz beschlossen. Es löst Teile des Heimgesetzes ab. Eigentlich sollte das Gesetz schon zum 1. Januar 2009 in Kraft treten. Dem Gesetz liegt die Idee zu Grunde, das Maß der behördlicher Kontrolle einer Versorgungsform an dem Maß der Selbständigkeit bzw. Abhängigkeit der Kunden / Bewohner zu orientieren.
Das Gesetz unterscheidet zwischen „stationären Einrichtungen“ (wozu auch Einrichtungen der Tages- und Nachtpflege, der Kurzzeitpflege und Hospize gehören), „besonderen Wohn-, Pflege- und Betreuungsformen“, „Betreutem Wohnen“ und „selbstverantwortlich geführten ambulant betreuten Wohn- und Hausgemeinschaften“. Träger von Einrichtungen des Betreuten Wohnens haben genau definierte Informationspflichten einzuhalten. Darüber hinaus „sollten“ sie sich um den Erweb eines Gütesiegels bemühen. Näheres dazu soll in einer Landesverordnung geregelt werden.
Für stationäre Einrichtungen ist eine umfassende Einbeziehung von Bewohnervertretungen / -fürsprechern in den Prozess der Vergütungserhöhungen bis hin zu einer Einbeziehung in die Verhandlungen vorgesehen.
Im Interesse eines einheitlichen Prüfverfahrens wird das Sozialministerium eine Prüfrichtlinie erlassen. Bei der Feststellung von schwerwiegenden Mängeln ist die Heimaufsicht befugt, ein Belegungsstopp für maximal 3 Monate zu verhängen. (Al)