§ 116b SGB V: LSG weist Klagen der KBV gegen den…

Alles klar? Wer jetzt “sicher” sagt, outet sich als Experte in den Untiefen des deutschen Gesundheitswesens und sollte sich mal einen “Realitätscheck” – so nennt man das heute wohl – unterziehen. Diese Überschrift einer Pressemitteilung des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) hat es in der aktuellen Wirtschaftswoche auf die letzte Seite geschafft, wo Bemerkenswertes und Kurioses präsentiert wird.

Zugegeben, der Wahnwitz dieser Sammlung von Akronymen ist mir auch erst auf den zweiten Blick aufgefallen. Von der WiWo in eine Reihe gestellt mit Sätzen wie Obamas Gesundbeten der Wirtschaftlage: “Ich denke, wir haben den Brand gelöscht” oder Carstensens gespielte Betroffenheit bei der Entlassung seiner SPD-Minister: “Dieser Schritt ist mir persönlich ausserordendlich schwer gefallen”, wird die Absurdität offenbar. Und dies vom G-BA, einem Organ der Selbstverwaltung an dem auch beratend Patientenvertreter beteiligt sind, und dessen Entscheidungen direkte Auswirkungen auf die Gesundheitsversorgung haben. Ich stelle mir einen Patienten vor, der seinem Hausarzt sagt:

Nach Paragraf 116b, Absatz 2, 3 und 4, des Sozialgesetzbuch V möchte ich gerne eine Überweisung in ein Krankenhaus, das zur ambulanten Erbringung hochspezialisierter Leistungen sowie zur Behandlung seltener Erkrankungen und Erkrankungen mit besonderen Krankheitsverläufen, zu denen gemäss dem Katalog des Gemeinsamen Bundesausschuss mein von ihnen diagnostizierter Verdacht auf Lungenhochdruck gehört, und das vom zuständigen Landesministerium zugelassen ist. Keine Angst, Sie als Hausarzt dürfen das auch. Gerade ist die Kassenärztliche Bundesvereinigung mit einer Klage vor dem Landessozialgericht Berlin-Brandenburg gescheitert, die eine Überweisung von einer fachärtzlich gesicherten Diagnose abhängig machen wollte.

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