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Bundesverband Internetmedizin (BIM) fordert geregelte Zulassung der Fernbehandlung
Die Telemedizin gewinnt zunehmend an Bedeutung für eine wohnortnahe und sichere Versorgung. Ein gesetzliches Verbot von Arzneimittelverordnungen im Rahmen der Fernbehandlung greift unnötigerweise in die ärztliche Therapiefreiheit ein und verhindert einen zeitgemäßen Ausbau einer bedarfsgerechten telemedizinischen Infrastruktur und Versorgung. Die Fernbehandlung ist in Deutschland in den Berufsordnungen der Landesärztekammern geregelt. Dort ist festgelegt, dass eine ärztliche Behandlung ausschließliche über Telekommunikationsmedien nicht zulässig ist. Damit ist es in Deutschland tätigen Ärzten nur eingeschräkt gestattet, Patienten ausschließlich telemedizinisch zu behandeln. Der Gesetzgeber plant nun mit dem vierten Gesetz zur Änderung arzneimittelrechtlicher und anderer Vorschriften, die Abgabe von Arzneimitteln zu verbieten, wenn der Verordnung nicht ein direkter Kontakt mit dem verordnenden Arzt voran gegangen ist. Die berufsrechtliche Reglementierung der ausschließlichen Fernbehandlung würde so im Arzneimittelgesetz sogar noch verschärft werden und die Kontrolle der abgebenden Stelle, nämlich die Apotheke, übertragen. Aus Sicht des BiM ist die Definition von Behandlungsstandards ärztliche Aufgabe. Außerdem muss bei den ständig wachsenden Möglichkeiten der Telemedizin auch die Entscheidung, ob und wann ein physischer Arztbesuch notwendig ist, dem Arzt überlassen bleiben. Daher ist es weder sinnvoll, dass der Gesetzgeber hier in eine originäre Aufgabe der ärztlichen Selbstverwaltung eingreift, noch, dass Apotheker in die Pflicht genommen werden, ärztliche Verordnungen im Hinblick auf deren Zustandekommen zu überprüfen. In anderen europäischen Ländern ist die Fernbehandlung unter definierten Bedingungen erlaubt. Die Schweiz ermöglicht nicht nur das Angebot von Telekonsultationen unter Einschluss von Arzneimittelverschreibungen. Vielmehr werden Telekonsultationen dort von den Kostenträgern durch Prämienreduzierungen sogar aktiv gefördert. In Einklang mit dem Schweizer Rechtsrahmen erbringt das Schweizer Zentrum für Telemedizin Medgate, einer der europaweit führenden Telemedizin-Anbieter, monatlich ca. 16.000 Telekonsultationen, die auch die Verschreibung von Arzneimitteln umfassen. Großbritannien überlässt die Entscheidung über das geeignete Kommunikationsmedium dem behandelnden Arzt. Und auch in skandinavischen Ländern wird die Patientenversorgung in entlegenen Gebieten durch telemedizinische Angebote ergänzt – auch anstelle des persönlichen Arzt-Patienten Kontakts. Dass die ärztliche Selbstverwaltung in Deutschland die Möglichkeiten der Fernbehandlung nach wie vor pauschal einschränken will und in ihrem Berufsrecht reglementiert, ist vor diesem Hintergrund bereits diskussionswürdig. Eine gesetzliche Festschreibung des Arztbesuches vor jeder Arzneimittelverordnung im Arzneimittelrecht würde dieses Verbot jedoch wenig zeitgemäß zementieren. Das wäre paradox, hat die Bundesregierung doch gerade vor einem halben Jahr ein Gesetz zur Einführung von digitalen Anwendungen im Gesundheitswesen verabschiedet. Das E-Health Gesetz sieht sogar die Einführung einer Videosprechstunde vor. Aus Sicht des BiM Ärzte die Möglichkeit haben, im Rahmen einer Videosprechstunde Patienten auch zu behandeln. Ohne diese Möglichkeit verkümmert die Videosprechstunde zu einer reinen Beratungsinstitution, die nicht zur bedarfsgerechten Versorgung beitragen kann. Die Bundesregierung begründet ihren Gesetzesentwurf mit dem Schutz der Patienten vor Fehldiagnosen. Beispiele aus dem Ausland zeigen jedoch, dass eine sinnvolle Regulierung der Fernbehandlung den Patientenschutz ebenso gewährleistet und gleichzeitig Ärzten und Patienten die Möglichkeit eröffnet, das geeignete Medium zur Behandlung selbst zu definieren. Auch verkennt die Regierung die noch gar nicht abschließend erkennbaren Chancen der Medizin unabhängig von Ort und Zeit und verbaut diese schon bevor sie entstehen können. Um Patienten vor unseriösen Angeboten zu schützen, sollte die Bundesregierung anstelle eines radikalen Verbots gemeinsam mit Ärzten und Anbietern telemedizinischer Leistungen geeignete Qualitätskriterien definieren, die eine hochwertige Fernbehandlung sicherstellen. Dazu gehört, dass bei einer Fernbehandlung ein qualifizierter (Fach-)Arzt den Patienten behandelt. Ebenso können Indikationen definiert werden, in denen eine Fernbehandlung möglich ist. So könnte man sich den neuen Herausforderungen der Fernbehandlung stellen und die möglichen Chancen fördern. Ein europäisches Zertifizierungsverfahren für Telemedizin-Anbieter könnte ebenso zur Patientensicherheit beitragen. Zudem würde es gewährleisten, dass auch nicht-deutsche Telemedizin-Anbieter aus dem EU-Ausland den Qualitätsanforderungen genügen. Steigt die deutsche Bundesregierung in einen solchen Dialog ein, statt ein Verbot umzusetzen – das zudem auch aus europarechtlicher Perspektive äußerst fragwürdig ist – ebnet sie den Weg in ein bedarfsgerechtes, ein patientenorientiertes, digitales Gesundheitswesen. Der BiM würde es begrüßen, den gerade angestoßenen Prozess der Digitalisierung weiter zu verfolgen und fordert die Bundesregierung dazu auf, das geplante Verbot von Fernrezepten nicht umzusetzen, sondern sich der Herausforderung zu stellen, die das digitale Zeitalter auch an Gesundheitslösungen stellt. Pressemitteilung des Bundesverband Internetmedizin (BiM)
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Haus- und Facharztverträge: Aktuelle Umfrage bestätigt erneut überzeugende Alternative zur Kollektivversorgung
Sieben Jahre nach dem Start des Hausarztvertrags mit den Partnern Hausärzteverband und MEDI Baden-Württemberg zeigen sich die dort eingeschriebenen Versicherten mit ihrer Versorgung nach wie vor sehr zufrieden. 96 Prozent geben laut der aktuellen Prognos-Befragung an, von der Hausarztzentrierten Versorgung (HZV) überzeugt zu sein. 88 Prozent der HZV-Versicherten würden die HZV weiterempfehlen. „Das Ergebnis der Patientenbefragung zeigt, wie nachhaltig unser Hausarztprogramm mittlerweile die Versorgung im Land prägt. Wir sehen uns darin bestätigt, dass wir in Baden-Württemberg 2008 den richtigen Weg eingeschlagen haben“, sagt Dr. Christopher Hermann, Vorstandsvorsitzender der AOK Baden-Württemberg. Auch die Versorgung mit den angeschlossen Facharztverträgen wird überaus positiv bewertet. Das bisherige Zusammenspiel von Hausarztvertrag und Facharztverträgen wird auch unter neuen rechtlichen Rahmenbedingungen in bewährter Weise weiterlaufen. In den HZV-Vertrag im Südwesten sind nach sieben Jahren weit mehr als 1,3 Millionen Versicherte eingeschrieben, fast 4.000 Haus-, Kinder- und Jugendärzte nehmen teil. Erster Ansprechpartner im Versorgungsfall ist für die Versicherten ihr gewählter Hausarzt. Als wichtigste Gründe für die Teilnahme geben die Befragten auch eine besser koordinierte Versorgung durch den Hausarzt (93 Prozent) und eine bessere Zusammenarbeit der Ärzte untereinander (81 Prozent) an. Außerdem werden die geringen Wartezeiten besonders positiv hervorgehoben. So warten vier von fünf Versicherten beim Hausarzt maximal 30 Minuten auf ihre Behandlung. Der HZV sind die Facharztverträge nach Paragraf 73c SGB V für Kardiologie, Gastroenterologie, Psychiatrie, Neurologie, Psychotherapie sowie Orthopädie angegliedert. An diesen Selektivverträgen (AOK FacharztProgramm) nehmen mehr als 1.400 Fachärzte und Psychotherapeuten teil; die Zufriedenheitswerte sind gleichfalls sehr hoch. 93 Prozent der Versicherten sind von der Alternative zur Kollektivversorgung durch freie Verträge zwischen der AOK Baden-Württemberg und Fachärzten überzeugt. Mit dem vergangene Woche vom Parlament verabschiedeten GKV-Versorgungsstärkungsgesetz (GKV-VSG) hat die Politik bestätigt, dass die Facharztverträge nach 73c weiter gelten und das bewährte Zusammenspiel zwischen Hausarztvertrag und Facharztverträgen weiterentwickelt werden kann. Dass durch die freien Verträge die Versorgung bedarfsorientiert und nach regionalen Anforderungen gestaltet wird, steht für Hermann außer Frage: „Wir wollen mit unseren Partnern unsere Handlungsautonomie erhalten und weiter ausbauen. Wir werden trotz Änderungen der Gesetzgeber auch in Zukunft „Kurs halten“. In den nächsten Monaten werden mit der Urologie und der Rheumatologie weitere wichtige Bereiche im AOK-Facharztprogramm starten.“ Die AOK Baden-Württemberg werde mit der HZV und den Facharztverträgen weiterhin die alternative Regelversorgung konsequent zum Vorteil für Versicherte und Ärzte ausbauen. Die aktuelle Versichertenbefragung wurde zum sechsten Mal von Prognos im Auftrag der HZV-Vertragspartner durchgeführt. Zwischen 23. Februar und 9. März 2015 sind 500 zufällig ausgewählte Versicherte der AOK Baden-Württemberg, die an der HZV teilnehmen, befragt worden. Die repräsentative Umfrage findet seit 2010 regelmäßig statt. Weitere Informationen zu den Haus- und Facharztverträgen unter www.neue-versorgung.de. Pressemitteilung der AOK Baden-Württemberg
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Kein Freibrief für Pharmafirmen: Wirtschaftlichkeit entscheidet sich im Einzelfall
„Das aktuelle Urteil gegen den Schiedsspruch zur Mischpreiskalkulation ist ein klares Zeichen an Pharmafirmen und Ärzte. Es gibt keinen Freibrief für neue Arzneimittel. Auch wenn sie einen Zusatznutzen in Teilbereichen haben, sind sie nicht generell wirtschaftlich. Das entscheidet sich erst bei der konkreten Verordnung“, sagt Martin Litsch, Vorstandsvorsitzender des AOK-Bundesverbandes, zum aktuellen Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg. Damit wurde klargestellt, dass die sogenannte Mischpreisbildung über alle Anwendungsgebiete eines Arzneimittels rechtswidrig ist, wenn in einigen Teilanwendungsgebieten ein Zusatznutzen vorliegt und in anderen nicht. Das Gericht bestätigte mit diesem Urteil seine Entscheidung vom März 2017. „Statt über die Abkehr von grundlegenden Prinzipien der GKV zu sprechen, brauchen wir dringend ein herstellerunabhängiges und verständliches Arztinformationssystem, dass den Arzt bei seiner Therapieentscheidung über den aktuellen Stellenwert eines Arzneimittels im Therapiegebiet informiert“, so Litsch weiter. „Mit den detaillierten Bewertungen des G-BA werden Ärzte effektiv unterstützt, medizinisch sinnvoll und zugleich wirtschaftlich zu verordnen.“ Die Verantwortung für den wirtschaftlichen Umgang mit Beitragsgeldern liege nicht alleine bei den Gesetzlichen Krankenkassen, sondern auch bei den Leistungserbringern im Gesundheitswesen. „Bei der Verordnung von Arzneimitteln geht es immer darum, zielgerichtet und nutzengerecht zu verordnen. Dafür brauchen wir letztendlich indikationsspezifische Preise mit Auf- oder Abschlägen, die das Ausmaß des festgestellten Zusatznutzens abbilden“, so Martin Litsch. Anlass des Verfahrens war das Arzneimittel Albiglutid, für das der GKV-Spitzenverband und der Hersteller GSK (Glaxo Smith Kline) im Schiedsverfahren einen Preis festgelegt haben, der auf einer Mischkalkulation beruht und die Kosten der zweckmäßigen Vergleichstherapie um ein Vielfaches übertraf. Gegen diesen Preis hatte der GKV-Spitzenverband anschließend geklagt. Pressemitteilung des AOK Bundesverbandes
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