(BERLIN / ESSEN) Am 13. Juli hat das BMG eine neue Begutachtungsrichtlinie zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit genehmigt. In der Richtlinie sind die Änderungen durch das Pflegeweiterentwicklungsgesetz, wie zum Beispiel die Begutachtungsfrist von 5 Wochen, berücksichtigt. Gemäß der neuen Richtlinie ist der MDK verpflichtet, die Empfehlung einer befristeten Leistungszusage zu begründen. Im Rahmen der Bemessung der Zeiten für die einzelnen Verrichtungen wird neuerdings ein zusätzlicher Teilkleidungswechsel durch die Verschmutzung der Kleidung beim Essen berücksichtigt. Außerdem wird im Rahmen der Stomaversorgung berücksichtigt, dass das Wechseln der Basisplatte individuell sehr unterschiedliche Zeiten in Anspruch nimmt. Aus diesem Grund wird ausdrücklich auf die Vorgabe eines zeitlichen Richtwertes verzichtet.
Für den Wechsel der Basisplatte im Rahmen der Stomaversorgung wird aufgrund der Individualität darauf verzichtet, einen zeitlichen Richtwert vorzugeben.
Neben diesen positiven Aspekten enthält die neue Richtlinie eine Einschränkung der Anrechenbarkeit von Zeiten für das An- und Auskleiden im Zusammenhang mit Warte- und Begleitzeiten.
Eine Auseinandersetzung mit dieser Thematik macht wieder einmal deutlich, dass trotz aller Schönrederei die Minutenpflege ein beschämendes Paradigma unseres Gesundheitssystems ist.
Interessanterweise liegt uns bisher keine Presseerklärung zu der Veröffentlichung der neuen Begutachtungsrichtlinien vor. Auf der Internetseite des MDS ist bisher nur die alte Fassung von 2006 verfügbar. Die neue Begutachtungsrichtlinie ist lediglich auf der Seite des GKV einzusehen. (Al)