Das Institut für Psychogerontologie der Uni Erlangen bat uns darum, auf eine aktuelle Studie aufmerksam zu machen. Für diese suchen die Forscher und Forscherinnen noch Teilnehmende. In der Studie “Beziehungspflege” geht es darum, herauszufinden, welchen Einfluss solche Aspekte wie Gesundheit, persönliche Einstellungen und Eigenschaften sowie Beziehungsqualität auf Pflegeentscheidungen haben. Von besonderem Interesse ist dabei, wie man mit der potentiellen oder aktuellen Pflegebedürftigkeit eines Angehörigen umgeht. Die Bearbeitung des Fragebogens nimmt ca. 25 Minuten in Anspruch. Im Anschluss an die Studie erhalten die Teilnehmer und Teilnehmerinnen eine individuelle Rückmeldung zu ihren Ergebnissen. Teilnehmen kann jeder, der einen Internetzugang hat. Die Daten werden anonymisiert erhoben und vertraulich behandelt.
Bei offenen Fragen wenden Sie sich bitte per E-Mail an Frau Margund Rohr vom Institut für Psychogerontologie. Und hier noch mal der Link zur Studie:www.gerotest.geronto.uni-erlangen.de/care/Beziehungspflege.php
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Zuzahlungen für Arzneimittel können sich im laufenden Monat ändern
Änderungen der Zuzahlungen für rezeptpflichtige Arzneimittel erfolgen zum 1. und 15. eines Monats. Neben pharmazeutischen Informationen fließen auch neue gesetzliche, vertragliche oder wirtschaftliche Fakten zu diesen Terminen in die Software der Apotheken ein. Der Apotheker erkennt anhand seines Computerprogramms, wie hoch die Zuzahlung für ein ärztlich verordnetes Präparat ist. Ob ein Medikament zuzahlungsfrei ist, kann jeder Patient auch aktuell in der Zuzahlungsbefreiungsliste des Verbraucherportals APONET unter www.aponet.de nachschlagen. Darauf macht der Deutsche Apothekerverband (DAV) alle gesetzlich versicherten Patienten aufmerksam. Für sinkende oder steigende Zuzahlungen kann es verschiedene Gründe geben. So können die Festbeträge – das sind Erstattungshöchstbeträge aller gesetzlichen Krankenkassen – angepasst werden; somit verändern sich auch die Zuzahlungsbefreiungsgrenzen, die jeweils 30 Prozent darunter liegen. Zudem können die pharmazeutischen Unternehmer ihre so genannten Herstellerabgabepreise erhöhen oder senken. Nicht zuletzt treten immer wieder neue Rabattverträge einzelner Krankenkassen in Kraft, wobei jede Kasse selbst entscheiden kann, ob sie ihre Versicherten dann komplett oder zumindest zur Hälfte von der gesetzlichen Zuzahlung befreit. Bei rezeptpflichtigen Arzneimitteln müssen Patienten 10 Prozent des Preises zuzahlen. Mindestens müssen es 5 Euro, höchstens dürfen es 10 Euro sein. Die Zuzahlung ist jedoch immer begrenzt auf die tatsächlichen Kosten des Medikaments. Im Durchschnitt fallen rechnerisch 2,60 Euro pro Packung an, wobei eben auch zuzahlungsfreie Medikamente in die Kalkulation einfließen (Stand: 2013). Alle Apotheken sind gesetzlich verpflichtet, die Zuzahlungen für die Krankenkassen von den Versicherten einzufordern und weiterzuleiten. Mit 2,0 Mrd. Euro erreichten die Patientenzuzahlungen im Jahr 2013 einen neuen Höchststand zugunsten der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV). Weitere Informationen unter www.abda.de und www.aponet.de Pressemitteilung der ABDA – Bundesvereinigung Deutscher Apothekerverbände
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Zuständigkeitswechsel bei der Europäischen Kommission: Rückschritt für Patientensicherheit droht
Die gesetzlichen Krankenversicherungen (GKV) warnen davor, die Zuständigkeit für Medikamente und Medizinprodukte dem Industrieressort der Europäischen Kommission zuzuschlagen. „Da die Patientensicherheit bei Arzneimitteln und Medizinprodukten ein besonderes Gut ist, sollte die Zuständigkeit auch künftig im Gesundheitsressort verbleiben“, erläutert Dr. Doris Pfeiffer, Vorstandsvorsitzende des GKV-Spitzenverbandes. Erst 2009 wurde die Verantwortung für Arzneimittel und Medizinprodukte von der Generaldirektion Industrie an den Kommissar für Gesundheit und Verbraucherschutz übertragen. Damit sollte sichergestellt werden, dass Gesundheit und Sicherheit der Patienten an erster Stelle stehen. Die Europäische Kommission spielt eine tragende Rolle bei der Rahmensetzung für Arzneimittel und Medizinprodukte. „Angesichts der bevorstehenden schwierigen Verhandlungen um eine neue Medizinprodukte-Verordnung hätten wir uns ein deutliches Bekenntnis der Kommission zum Verbleib der Zuständigkeit im Gesundheitsressort gewünscht“, so Pfeiffer. In seiner jüngsten Sitzung hatte auch der Verwaltungsrat des GKV-Spitzen¬verbandes einen eindeutigen Appell an die Bundesregierung und die europäische Ebene gerichtet. „Es besteht dringender Handlungsbedarf, das Medizinprodukterecht nachhaltig zu modernisieren. […] Hochrisiko-Medizinprodukte brauchen im Sinne der Patientensicherheit eine Zulassung durch eine zentrale, von ökonomischen Interessen unabhängige Einrichtung auf europäischer Ebene, solide klinische Prüfungen, die für jeden Hersteller obligatorisch sind und verlässliche Marktüberwachungsstudien, um Nebenwirkungen systematisch zu erfassen. Um eine angemessene Deckungsvorsorge im Schadensfall sicherzustellen, müssen Medizinproduktehersteller verpflichtet werden, eine Haftpflichtversicherung abzuschließen“, heißt es im Beschluss vom 3. September 2014. Pressemitteilung des GKV-Spitzenverbandes
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Selbstverwaltung beschließt Krankenhausentgeltkataloge 2017
Der GKV-Spitzenverband, die Deutsche Krankenhausgesellschaft (DKG) und der Verband der Privaten Krankenversicherung (PKV) haben für das Jahr 2017 den Fallpauschalenkatalog (DRG-Katalog) für Krankenhäuser vereinbart. Der DRG-Katalog ist seit dem Jahr 2004 verbindliche Abrechnungsgrundlage für über 18 Millionen stationäre Fälle und steuert ein Finanzierungsvolumen von ca. 70 Milliarden Euro. Ebenfalls wurde eine Verständigung über den pauschalierenden, tagesbezogenen Entgeltkatalog für psychiatrische und psychosomatische Einrichtungen (PEPP-Entgeltkatalog 2017) erzielt. Der PEPP-Katalog kann seit 2013 von den Krankenhäusern optional zur Abrechnung angewendet werden. Ein Schwerpunkt der Weiterentwicklung des DRG-Systems sind Verfeinerungen zur besseren Erfassung von Schweregraden bei der Krankenhausbehandlung. In die Überarbeitung des DRG-Kataloges für das Jahr 2017 sind wesentliche Umsetzungsvorgaben aus dem Krankenhausstrukturgesetz (KHSG) eingeflossen. Fast eine Milliarde Euro sind im jetzt verabschiedeten DRG-Katalog durch die Abwertung von Sachkostenanteilen und durch die gezielte Absenkung bzw. Abstufung einzelner Fallpauschalen auf die Personalkosten umgewichtet worden. Darüber hinaus haben die Selbstverwaltungspartner weitere KHSG-Regelungen umgesetzt und sich auf ein Konzept zur Erhöhung der Repräsentativität der Kalkulation verständigt. Außerdem haben sie Regelungen getroffen, wie Mengensteigerungen bei den Verhandlungen zwischen einzelnen Krankenhäusern und Krankenkassen berücksichtigt werden (Fixkostendegressionsabschlag). Der DKG-Hauptgeschäftsführer Georg Baum erklärte: „Die jetzt verabschiedeten Entgeltkataloge bilden die entsprechenden Leistungen der Krankenhäuser noch ein Stück besser ab. Die Umsetzung der aus Krankenhaussicht nicht einfachen Vorgaben aus dem KHSG zeigt, dass die Selbstverwaltung auch unter erschwerten Bedingungen handlungsfähig ist.“ Johann-Magnus von Stackelberg, stellvertretender Vorstandsvorsitzender des GKV-Spitzenverbandes: „Die Finanzierung abrechenbarer Leistungen über Fallpauschalen wird auch in 2017 auf Basis neuer Kalkulationen sachgerecht gelingen. Die Umverteilung von Sachkosten hin zu Personalkosten ist ein richtiger Schritt hin zu mehr Vergütungsgerechtigkeit.“ Der Verband der Privaten Krankenversicherung begrüßt die Einigung auf die neuen DRG-Kataloge, mit denen die originäre und regelmäßige Weiterentwicklung des DRG-Systems fachgerecht mit den gesetzlichen Anforderungen verbunden wurde. Der DRG-Katalog wurde durch das von den Partnern der Selbstverwaltung gemeinsam getragene Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus (InEK) auf der Grundlage von Fallkostendaten von Krankenhäusern weiterentwickelt. Neben der Umsetzung der Vorgaben aus dem Gesetz zeigt der Katalog für 2017 im Vergleich zu 2016 eine Vielzahl von Detailverbesserungen. Hierzu hat das InEK auf einer, dank der Unterstützung durch die Kalkulationskrankenhäuser, nochmals erweiterten Datenbasis sämtliche zur Verfügung stehenden Merkmale überprüft. Hintergrund Der DRG-Fallpauschalenkatalog bestimmt über Relativgewichte das Verhältnis der Vergütungen verschiedener Behandlungsfälle zueinander. Die mit den Kassen abgerechnete Höhe der Vergütung wird maßgeblich durch die auf Ebene der Bundesländer vereinbarten Basisfallwerte festgelegt. Der PEPP-Entgeltkatalog ist ebenfalls ein leistungsorientiertes, pauschalierendes Vergütungssystem, das über Relativgewichte und einen zunächst krankenhausindividuellen Basisentgeltwert die Vergütung der Behandlungsfälle bestimmt. Im Gegensatz zum DRG-System erfolgt die Vergütung tagesbezogen, d. h. jeder Behandlungstag ist abrechnungsfähig. Pressemitteilung des GKV-Spitzenverbandes
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