Der AOK-Bundesverband verwahrt sich gegen Vorwürfe, wonach die AOKs bei unklaren Versichertenverhältnissen, sogenannten obligatorischen Anschlussversicherungen, Statistiken geschönt und sich ungerechtfertigte zusätzliche Einnahmen aus dem Gesundheitsfonds verschafft haben. Der Vorstandsvorsitzende Martin Litsch spricht in diesem Zusammenhang von irreführender Berichterstattung und stellt klar: „Wir sind uns mit der Politik einig, dass für ausländische Saisonarbeiter keine obligatorische Anschlussversicherung eröffnet werden darf. Schon seit Jahren stellt die AOK genau dies über interne Regelungen sicher. Falls es hier zu Abweichungen gekommen ist, muss konsequent rückwirkend bereinigt werden.“ Zugleich unterstreicht Litsch aber, dass die 305.000 Anschlussversicherten, die in der Statistik als AOK-Anteil ausgewiesen werden, eben nicht zur Gruppe der Saisonarbeiter gehören. Sie setzten sich vielmehr aus deutschen Bundesbürgern zusammen, die sich in schwierigen Lebenslagen befinden. Dazu gehörten zum Beispiel Menschen ohne festen Wohnsitz, Drogenabhängige, Häftlinge, Schuldner oder Studenten im Ausland. Genau für diese Bürger habe die Politik die obligatorische Anschlussversicherung geschaffen. Litsch weiter: „Dass die AOKs diese Personengruppen zu einem überdurchschnittlichen Anteil versichert, ist kein Ausdruck von Schummelei, sondern schlichtweg von sozialpolitischer Verantwortung.“ Die Politik erwarte zu Recht, dass der Krankenversicherungsschutz für alle Menschen sichergestellt wird. Litsch kritisiert in diesem Zusammenhang die jetzt geplante rückwirkende Bereinigung dieser Versicherungsverhältnisse, wie es das GKV-Versichertenentlastungsgesetz vorsieht. Zwar sei es generell zu begrüßen, dass künftig bei unklarem Versichertenstatus keine obligatorische Anschlussversicherung mehr eröffnet werden soll bzw. das Versichertenverhältnis beendet werde. „Dass die geforderte Regelung aber rückwirkend für fünf Jahre gelten soll, bestraft gesetzeskonformes Handeln im Nachhinein und birgt erhebliche Risiken. Die AOKs haben geltendes Recht umgesetzt. Ein neues Gesetz darf nicht einfach altes Recht außer Kraft setzen. Hier muss der Gesetzgeber für Verlässlichkeit sorgen“, so Litsch. Pressemitteilung des AOK Bundesverbandes
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