(HAMBURG) Seit dem 1. Januar 2010 ist auch in Hamburg ein neues Heimgesetz in Kraft getreten. Das Gesetz sieht Kontrollen wie kein anderes Heimgesetz vor. Insbesondere die Überprüfung der ambulanten Pflegedienste durch die Heimaufsicht ist bundesweit einmalig. Der Beobachter mag sich fragen: Wo nimmt die Stadt das ganze Personal her, wo doch die Haushaltslage immer angespannter wird? Damit hat Hamburg keine Probleme, da im Zuge der Privatisierung der Landeskrankenhäuser eine Menge Personal an der Hansestadt Hamburg hängen geblieben ist. Traurig ist nur, dass dieser Überschuss an Pflegefachkräften nicht der Altenpflege zugeführt werden kann, wo Fachkräfte dringend benötigt werden. Diesem Bedarf nimmt man sich in Hamburg leider ausschließlich mit der Haltung „Pflegen kann jeder“ an. Das „Aktionsbündnis Altenpflege“ fördert insbesondere die Umschulung von schwer vermittelbaren Arbeitslosen zu Altenpflegern. Charakteristisch für die Hamburger Auffassung von professioneller Pflege ist die Ausbildung in der Gesundheits- und Pflegeassistenz. Für diese zweijährige Ausbildung ist in Hamburg noch nicht einmal ein Hauptschulabschluss erforderlich und Schwerpunkt des Bildungsprofils ist die Qualifizierung zur Durchführung der Behandlungspflege. Die äußerst intelligente Politik lässt sich wie folgt zusammenfassen: Mehr unqualifiziertes Personal in die Pflege und die Bindung von qualifiziertem Personal in der Kontrolle. In Hamburg wird es wohl noch einige Jahrzehnte dauern, bis man dort die saarländische Weisheit begreift, dass Schweine vom Wiegen nicht fetter werden – und schon gar nicht unter personeller Mangelernährung! (Al)
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Buchtipp: Krankenhausmarketing 4.0 – Erfolgreich in einer digitalen Welt
„Krankenhausmarketing 4.0 – Erfolgreich in einer digitalen Welt“ Dr. Christian Stoffers (Hrsg.) erschienen bei Mediengruppe Oberfranken – Fachverlage Schon jetzt den 14. GESUNDHEITSWIRTSCHAFTSKONGRESS am 19. und 20. September 2018 vormerken: www.gesundheitswirtschaftskongress.de
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BDPK lehnt Pflegepersonaluntergrenzen in pflegesensitiven Krankenhausbereichen ab
Der BDPK lehnt die Einführung von bundeseinheitlich verbindlichen Personaluntergrenzen ab, weil sie in den Krankenhäusern nicht rechtssicher anwendbar sind. Deutlich wird dies an der Formulierung in § 137i Abs. 1 SGB V des Gesetzentwurfs, wonach Personalverlagerungseffekte aus anderen Krankenhausbereichen zu vermeiden sind. Ein solches Organisationsverständnis von Krankenhausabteilungen mit unverrückbarer Personalstruktur geht an der Praxis abteilungsübergreifender Einsatzplanung des Personals vorbei. Folglich müssten bspw. Betten bei Erkrankung von Mitarbeitern in einer Abteilung geschlossen werden, während das Personal in einer anderen, nicht voll belegten Abteilung, nicht ausgelastet wäre. Zudem lässt sich der Bedarf an pflegerischem Personal nicht zentral für alle Krankenhäuser definieren, betont Thomas Bublitz, Hauptgeschäftsführer des BDPK. „Nicht jedes Krankenhaus ist mit dem anderen vergleichbar. Unterschiede in der Patientenstruktur, Organisation und Ausstattung stellen fixe Personalmindestzahlen infrage. Jede Klinik hat heute bereits für sich Personaluntergrenzen definiert, die auf die jeweiligen Besonderheiten abgestimmt sind.“ Der BDPK appelliert an die Gesundheitspolitiker dringend vorab die Bereiche, in denen Personaluntergrenzen wirken sollen, festzulegen. Zudem sind Umsetzung und Praxistauglichkeit zu evaluieren. Erst anschließend kann mit gesicherter Erkenntnis über eine gesetzliche Verankerung entschieden werden. Pressemitteilung des Bundesverbandes Deutscher Privatkliniken e.V.
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Neuregelungen im Jahr 2017 im Bereich Gesundheit und Pflege
Zum 1. Januar 2017 treten im Bereich Gesundheit und Pflege wichtige Änderungen in Kraft. Hier geben wir Ihnen einen Überblick mit Informationen zu folgenden Gesetzen und Regelungen: Zweites Pflegestärkungsgesetz (PSG II) Drittes Pflegestärkungsgesetz (PSG III) Viertes Gesetz zur Änderung arzneimittelrechtlicher und anderer Vorschriften Gesetz zur Weiterentwicklung der Versorgung und der Vergütung für psychiatrische und psychosomatische Leistungen (PsychVVG) Regelung zur Beitragsfreiheit für Bezieher von Waisenrenten Durchschnittlicher Zusatzbeitrag Zweite Verordnung zur Änderung medizinproduktrechtlicher Vorschriften Gesetz zur Umsetzung der EU-Richtlinien zur Einfuhr und zur Kodierung menschlicher Gewebe und Gewebezubereitungen Regionalisierung der Wirtschaftlichkeitsprüfung der Versorgung mit ärztlich verordneten Leistungen Rechengrößen in der Sozialversicherung Zweites Pflegestärkungsgesetz (PSG II ) Das am 1. Januar 2016 in Kraft getretene Zweite Pflegestärkungsgesetz schaffte die rechtlichen Grundlagen für die Vorbereitung des neuen Begutachtungsverfahrens und der Umstellung auf Pflegegrade und neue Leistungsbeträge. Bundesgesundheitsminister Hermann Gröhe: „Wir haben uns in der Pflege einen echten Kraftakt vorgenommen und können jetzt sagen: 2017 wird ein gutes Jahr für Pflegebedürftige und ihre Familien sowie unsere Pflegekräfte. Zehn Jahre wurde geredet. Jetzt wird der neue Pflegebedürftigkeitsbegriff endlich Wirklichkeit. Die Experten sind sich einig, dass der Unterstützungsbedarf der Pflegebedürftigen damit besser erfasst werden kann. Die Leistungen werden passgenauer auf die Bedürfnisse der Pflegebedürftigen zugeschnitten. Das wird viele Familien entlasten. Demenzkranke erhalten endlich einen gleichberechtigten Zugang zu allem Unterstützungsangeboten. Außerdem setzt die Hilfe künftig deutlich früher ein und steigt mit wachsendem Unterstützungsbedarf. Dadurch erhalten viele Pflegebedürftige erstmals Leistungen der Pflegeversicherung. Insgesamt stehen für die Pflege fünf Milliarden zusätzlich pro Jahr zur Verfügung.“ Die wichtigsten Regelungen ab 1. Januar 2017 sind: o Der neue Pflegebedürftigkeitsbegriff schafft eine fachlich gesicherte und individuelle Begutachtung und Einstufung in Pflegegrade. Die Pflegesituation von Menschen mit geistigen und seelischen Beeinträchtigungen etwa bei demenziellen Erkrankungen wird bei der Begutachtung künftig in gleicher Weise berücksichtigt wie die Pflegesituation der Pflegebedürftigen mit körperlichen Einschränkungen. Mit dem neuen Begutachtungsinstrument können die Beeinträchtigungen und die vorhandenen Fähigkeiten von Pflegebedürftigen genauer erfasst und die individuelle Pflegesituation in den fünf neuen Pflegegraden zielgenauer abgebildet werden. Viele Menschen erhalten mit dem Pflegegrad 1 erstmals Zugang zu Leistungen der Pflegeversicherung. o Rund 2,7 Millionen Pflegebedürftige werden automatisch in einen Pflegegrad übergeleitet. Menschen mit körperlichen Beeinträchtigungen werden dabei von ihrer Pflegestufe in den nächst höheren Pflegegrad übergeleitet. Menschen mit einer dauerhaft erheblichen Einschränkung der Alltagskompetenz werden in den übernächsten Pflegegrad überführt. Alle, die bereits Pflegeleistungen beziehen, erhalten diese mindestens in gleichem Umfang weiter, die allermeisten erhalten mehr Unterstützung. o Die neuen Leistungsbeträge bedeuten für viele Menschen höhere Leistungen. Die spürbaren Leistungsverbesserungen zum 1. Januar 2015 werden weiter ausgeweitet. Insgesamt stehen ab Januar 2017 jährlich rund fünf Milliarden Euro zusätzlich für die Pflege zur Verfügung. Mit der gesetzlich vorgeschriebenen Dynamisierung der Leistungen stehen weitere rund 1,2 Milliarden Euro für bessere Leistungen der Pflegeversicherung zur Verfügung. o Die Hauptleistungsbeträge in Euro PG1 PG2 PG3 PG4 PG5 Geldleistung ambulant (Pflegegeld) 125[1] 316 545 728 901 Sachleistung ambulant 689 1298 1612 1995 Leistungsbetrag vollstationär 125 770 1262 1775 2005 [1] Hier keine Geldleistung, sondern eine zweckgebundene Kostenerstattung o In stationären Pflegeeinrichtungen gibt es Verbesserungen für alle Pflegebedürftigen. In jeder vollstationären Pflegeeinrichtung gilt ein einheitlicher pflegebedingter Eigenanteil für die Pflegegrade 2 bis 5. Der pflegebedingte Eigenanteil steigt nicht mehr mit zunehmender Pflegebedürftigkeit, sondern nur noch, wenn ein höherer Pflegesatz vereinbart wird. Zudem erhalten alle Pflegebedürftigen einen Rechtsanspruch auf zusätzliche Betreuungsangebote in voll- und teilstationären Pflegeeinrichtungen. o Pflegerische Betreuungsmaßnahmen zur Bewältigung und Gestaltung des alltäglichen Lebens im häuslichen Umfeld werden Bestandteil der Sachleistung häusliche Pflegehilfe und damit eine Regelleistung der Pflegeversicherung. o Der Beitragssatz der Sozialen Pflegeversicherung steigt um 0,2 Prozentpunkte auf 2,55 bzw. 2,8 Prozent für Kinderlose. Drittes Pflegestärkungsgesetz (PSG III) (abschließende Beratung Bundesrat steht noch aus) Damit Pflegebedürftige und ihre Angehörigen sowie Menschen, die künftig Hilfe benötigen, sich gut über die Leistungen der Pflegeversicherung informieren können, wird die Pflegeberatung gestärkt und die Zusammenarbeit der Verantwortlichen in den Kommunen ausgebaut. Das Gesetz ist ein weiterer Baustein für eine bessere Bezahlung der Altenpflegekräfte. Außerdem werden die Kontrollmöglichkeiten ausgebaut, um Pflegebetrug noch wirksamer zu verhindern und Pflegebedürftige, ihre Angehörigen, aber auch die Versichertengemeinschaft noch besser davor zu schützen. Die wichtigsten Regelungen des Gesetzes sind: o Die Beratung in der Pflege wird weiter gestärkt: Um das Netz der Beratungsstellen weiter auszubauen, erhalten Kommunen für die Dauer von fünf Jahren ein Initiativrecht zur Einrichtung von Pflegestützpunkten, wenn sie sich angemessen an den entstehenden Kosten beteiligen. Die Kommunen können künftig Beratungsgutscheine für eine Pflegeberatung einlösen und auf Wunsch auch Bezieher von Pflegegeld beraten. o In bis zu 60 Landkreisen und kreisfreien Städten für die Dauer von fünf Jahren wird eine Beratung der Pflegebedürftigen und ihrer Angehörigen „aus einer Hand“ durch kommunale Beratungsstellen modellhaft erprobt. Für diese Modellvorhaben ist eine systematische Evaluation mit dem Schwerpunkt der Ergebnisqualität vorgesehen. o Für Auf- und Ausbau von Angeboten zur Unterstützung und Entlastung Pflegebedürftiger und ihrer Angehörigen im Alltag stellt die Pflegeversicherung bis zu 25 Millionen Euro zur Verfügung, wenn Länder bzw. Kommunen den gleichen Förderbetrag aufbringen. Weitere 10 Millionen Euro werden zur Förderung kommunaler Netzwerke zur Unterstützung Pflegebedürftiger bereitgestellt. Auch hier müssen Länder und Kommunen den gleichen Förderbetrag aufbringen. o Künftig können auch nicht-tarifgebundene Einrichtungen in den Pflegesatzverhandlungen mit den Kostenträgern einfacher Löhne bis zur Höhe des Tarifniveaus durchsetzen. Pflegekassen und Sozialhilfeträger müssen diese künftig grundsätzlich als wirtschaftlich anerkennen und entsprechend finanzieren. Die Kostenträger erhalten auf der anderen Seite ein Nachweisrecht, dass die verhandelten Löhne auch tatsächlich bei den Beschäftigten ankommen. Die Zahlung
von tariflicher und kirchenarbeitsrechtlicher Entlohnung muss in Vergütungsverhandlungen bereits vollumfänglich berücksichtigt werden. o Um Abrechnungsbetrug wirksamer zu verhindern, werden die Kontrollmöglichkeiten der Pflege- und Krankenkassen ausgeweitet: Die gesetzliche Krankenversicherung erhält ein systematisches Prüfrecht für Pflegedienste, die ausschließlich Leistungen der häuslichen Krankenpflege im Auftrag der Krankenkassen erbringen. In die Stichproben bei den Qualitätsprüfungen von Pflegediensten werden auch Personen einbezogen, die allein Leistungen der häuslichen Krankenpflege erhalten. o Der neue Pflegebedürftigkeitsbegriff wird auch im Recht auf Hilfe zur Pflege nach dem Zwölften Sozialgesetzbuch (SGB XII) und im Bundesversorgungsgesetz (BVG) eingeführt. So können auch finanziell Bedürftige im Falle der Pflegebedürftigkeit angemessen versorgt werden. o Die Kooperation der Pflegekassen mit den Trägern der Eingliederungshilfe wird im […]
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