Immer wieder wird in Online-Foren der Tipp gegeben, dass man durch das Zähneputzen mit Salz oder Backpulver weissere Zähne bekommt. Von diesem Tipp kann ich nur abraten, da man sich durch das Putzen mit Salz oder Backpulver den Zahnschmelz abschleift, was den Zahn anfälliger für Karies macht.
Um sicher zu stellen, dass die Zähne möglichst lange weiss bleiben, sollte man diese regelmäßig und vor allen Dingen nach Mahlzeiten reinigen, um zurückgeblieben Farbstoffe aus der Nahrung zu entfernen. Sind die Zähne schon verfärbt ist es sicherlich am besten sich diese bei seinem Hauszahnarzt bleichen zu lassen.
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Darmkrebsmonat März – Neuer Test auf Darmkrebs liefert sicherere Ergebnisse
Ab April bietet die BARMER allen Versicherten im Rahmen der Darmkrebsfrüherkennung ein neues Testverfahren an, den immunologischen Stuhltest (iFOBT). „Die Entdeckungsrate für bösartige Darmtumore und deren Vorstufen ist bei dem immunologischen Stuhlbluttest deutlich höher als bei dem bisherigen Test. Er reagiert ausschließlich auf den menschlichen Blutfarbstoff Hämoglobin und ist so weniger störanfällig“, so Dr. Ursula Marschall, leitende Medizinerin bei der BARMER, mit Blick auf den Darmkrebsmonat März. An Darmkrebs erkranken in Deutschland jährlich mehr als 73.000 Menschen neu. Irrtümlich positive Ergebnisse vermeiden Krebsvorstufen wie Darmpolypen geben häufig Blut ab, das mit bloßem Auge nicht erkennbar ist, sich mit einem entsprechenden Test im Stuhl aber nachweisen lässt. Dies kann bereits der bisherige Test, allerdings reagiert er allgemein auf Blut im Stuhl und damit zum Beispiel rotes Fleisch. Dadurch lieferte er häufig irrtümlich positive Ergebnisse, die Betroffene bis zur endgültigen Abklärung der Diagnose durch eine Darmspiegelung in unbegründete Sorge versetzten. „Weniger falsch-positive Befunde beim Stuhlbluttest bedeuten auch weniger unnötige Koloskopien, um die Ursache für das Blut im Stuhl abzuklären“, betont Marschall. BARMER mit Vorreiterrolle In Bayern fördert die BARMER sehr erfolgreich diese innovative Methode der Darmkrebsfrüherkennung bereits seit dem Jahr 2013 im Rahmen der Aktion „Aktiv gegen Krebs“. Ab April können bundesweit alle BARMER Versicherten zwischen 50 und 54 Jahren den neuen Test jährlich beim Hausarzt oder bestimmten Fachärzten durchführen lassen. Ab 55 Jahren kann man sich entweder für die Darmspiegelung mit einer Wiederholung nach zehn Jahren oder für den neuen Stuhltest alle zwei Jahre entscheiden. Bei Männern ist Darmkrebs die dritthäufigste Krebserkrankung, bei Frauen die zweithäufigste. Wird er rechtzeitig erkannt, kann der Darmkrebs daran gehindert werden auszubrechen, zum Beispiel durch die Entfernung von Darmpolypen. Pressemitteilung der BARMER
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„Auf den Punkt gebracht“ – 10 Fragen an Ralf Klein-Bölting
In der Rubrik „Auf den Punkt gebracht“ auf LOHMANNblog stellen wir Ihnen in lockerer Folge Köpfe der Gesundheitswirtschaft vor. Heute: Ralf Klein-Bölting Der Dipl. Kaufmann war bei den ganz großen: Tchibo, Deutsche Bahn, Otto Versand. Er ist Experte für Marketing, Vertrieb und Kommunikation. Er war Direktor, Generalbevollmächtigter und Vorstand. Heute ist er Gründer und Geschäftsführer … Weiterlesen →
BDPK begrüßt Prüfergebnis des BVA: Patienten dürfen Reha-Einrichtung frei wählen
Wählt der Versicherte seine medizinische Rehabilitationseinrichtung frei aus, müssen Krankenkassen diese Leistung als Sachleistung erbringen. Die zwischen Krankenkassen und Reha-Einrichtungen getroffenen Vergütungsvereinbarungen sind verbindlich. Mehrkosten sind zwischen Versichertem und Krankenkasse abzurechnen und müssen von der Krankenkasse begründet werden. Der BDPK begrüßt das Ergebnis einer kürzlich beim BVA eingereichten aufsichtsrechtlichen Prüfung. Demnach gilt im Einzelnen: Sachleistungsprinzip Stationäre Rehabilitationsleistungen sind durch die Krankenkasse als Sachleistung zu erbringen. Wählt der Versicherte eine Einrichtung mit Versorgungsvertrag, hat diese gegenüber der Krankenkasse einen Anspruch auf Zahlung der in dem für sie geltenden Kollektivvertrag geregelten Vergütung. Transparenz über die Antrags-Prüfentscheidung Die Versicherten müssen aus dem Bescheid die Gesichtspunkte entnehmen können, die maßgeblich für die von der Krankenkasse getroffene Entscheidung (Angemessenheit des berechtigten Wunschs) war. Abrechnung von Mehrkosten Ist die Wahl des Versicherten nach § 9 SGB IX in Verbindung mit § 40 Absatz 2 SGB V nicht angemessen, muss die Krankenkasse die durch diese Wahl entstehenden Mehrkosten vom Versicherten einfordern. Seit dem GKV-Versorgungsstärkungsgesetz können gesetzlich Krankenversicherte eine Rehabilitationseinrichtung mit Zahlung von sog. Mehrkosten oder mehrkostenfrei wählen, wenn sie berechtigte Gründe haben. Krankenkassen wie die DAK und IKK classic nehmen die freie Wahl einer bestimmten Klinik durch den Versicherten zum Anlass, die Vergütung der Klinik zu reduzieren. Die Reha-Einrichtung erhielt von der Krankenkasse einen Bescheid darüber, dass sie nur einen verminderten Kostensatz übernehme und die restlichen Kosten mit dem Versicherten abzurechnen seien. Teilweise sollte auch der Versicherte wie ein Privatpatient die gesamten Kosten mit der Klinik abrechnen und die Rechnung dann bei der Krankenkasse einreichen, die dann den Vergleichsklinikkostensatz erstattet. Diese Bescheide hatte der BDPK an das BVA gesandt mit der Bitte um Prüfung. Um ein rechtskonformes Verwaltungshandeln der Krankenkassen sicher zu stellen, hat das BVA nun aufsichtsrechtliche Erörterungen mit der DAK und der IKK classic aufgenommen. Pressemitteilung des Bundesverbandes Deutscher Privatkliniken e.V. (BDPK)
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