(BREMEN) Geahnt hat man es – die Uni Bremen hat es jetzt untersucht: die Pflegeberufe haben ein Imageproblem. Zumindest gilt das für Schülerinnen und Schüler, die vor der Wahl eines Ausbildungsberufes stehen. Nur 1,9% der Jungen und 10,4% der Mädchen an allgemeinbildenden Schulen können sich vorstellen, einen Pflegeberuf zu ergreifen. Deutliche Unterschiede gibt es auch bei den Schulformen. So kämen für 11,4% der Hauptschüler ein Pflegeberuf infrage – aber nur 5,3% der Realschüler und 3,4% der Gymnasiasten würden einen Pflegeberuf wählen. Als Begründung für diese Situation führen die Forscher einen Mangel an Interesse und persönliche Voraussetzungen, aber auch klischeebehaftete Vorstellungen vom Pflegeberuf an. Angesichts des bestehenden und weiterhin drohenden Personalmangels in der beruflichen Pflege bahnt sich mit dieser Entwicklung eine Versorgskatastrophe an, denn in naher Zukunft wird niemand mehr ernsthaft den Pflegenotstand in Frage stellen können. Es ist am Ende auch die fortgesetzte Mißachtung der Warnungen, die Ursächlich für diese Situation ist. Immerhin – die Studie fördert auch zu Tage, dass fast 95% der Auszubildenden in den Pflegeberufen diesen Beruf wieder wählen würden. (Zi)
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PKV verzeichnet erste Erfolge im Kampf gegen irreführende Werbung
Seit einigen Monaten geht der Verband der Privaten Krankenversicherung (PKV) juristisch gegen irreführende Billigangebote vor. Dazu erklärt Verbandsdirektor Volker Leienbach: „Das juristische Vorgehen des PKV-Verbandes gegen irreführende Billigangebote zeigt Wirkung: Mittlerweile liegen dem Verband fünf Unterlassungserklärungen vor. Insgesamt hat der PKV-Verband bislang acht bundesweite Anbieter abgemahnt, deren irreführende Werbung das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb verletzt hat. Denn fragwürdige Werbetricks à la ‚PKV ab 59 Euro‘ haben mit den realen Angeboten einer Privaten Krankenversicherung nichts zu tun und schaden dem Ruf der gesamten Branche. Nach einer Abfrage bei den PKV-Mitgliedsunternehmen ist kein einziger Tarif bekannt, der den üblichen Schutzumfang einer privaten Krankenversicherung zu den genannten Billigst-Beiträgen bietet. Soweit es einzelne Tarife mit derart geringen Beiträgen gibt, sind sie an enge Voraussetzungen geknüpft und beziehen sich auf spezielle Zielgruppen wie z.B. Studenten oder Beamtenanwärter. Sie werden in der Regel auch speziell kalkuliert (z.B. ohne Alterungsrückstellungen) und entsprechen somit nicht der typischen privaten Krankenvollversicherung. Bei vielen Lockvogel-Anzeigen sind Abmahnungen nicht erfolgversprechend, weil sich die Anbieter hinter dubiosen Internetadressen im Ausland verstecken. Hier drängt sich der Verdacht auf, dass Adressenhändler am Werk sind. Manche Anzeigen führen direkt zu Fragebögen, auf denen persönliche Daten gesammelt werden. Der PKV-Verband wird weiterhin gegen diese Verbrauchertäuschungen vorgehen.“ Pressemitteilung der Verband der Privaten Krankenversicherung e.V.
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Neues Korruptionsbekämpfungsgesetz für den Gesundheitssektor
Am 14. April 2016 wurde das neue „Gesetz zur Bekämpfung der Korruption im Gesundheitswesen“ mit Änderungen beschlossen. Wie von SPECTARIS gefordert, knüpfen die neuen Regelungen zur Strafbarkeit der Bestechlichkeit und Bestechung von Heilberuflern (§§ 299a und b StGB) nun nicht mehr an eine bundeslandspezifisch ausgestaltete Berufspflichtverletzung an, sondern nur noch an den Heilberufler-Status des Bestochenen. Neu ist auch, dass es sich nicht mehr um ein Anzeigedelikt handelt, sondern um ein sogenanntes Offizialdelikt, bei dem der Staatsanwalt bei Verdacht einer Straftat ermitteln muss. Die neuen Tatbestände gelten zukünftig für beinahe alle Akteure im Gesundheitswesen. Für die Praxis ergeben sich dadurch einige Veränderungen. So zum Beispiel bei der unentgeltlichen Bereitstellung von Medizinprodukten, dem Bereich des Fortbildungssponsorings, sowie der Zusammenarbeit zwischen Ärzten und Hilfsmittelerbringern. Beim Blick auf den ausländischen Wettbewerb müssen Unternehmen wie auch nach der Reform des allgemeinen Korruptionsstrafrecht prüfen, ob das Wettbewerbsrecht im Herkunftsland des Vorteilsnehmers der Zuwendung nicht entgegensteht. Aufgrund der europarechtlichen Vereinheitlichung gelten innerhalb der EU dem deutschen Recht vergleichbare Grenzen. Außerhalb der EU muss die Rechtslage separat geprüft werden. Auch für Kooperationen mit niedergelassenen Ärzten hat das neue Korruptionsstrafrecht Bedeutung. Nach altem Recht konnten niedergelassene Ärzte nicht bestochen werden, weil sie weder Amtsträger noch Angestellte sind. Das neue Recht schließt diese Lücke im Schutzbereich der Korruptionsdelikte, weil es alle Angehörigen von Heilberufen zu potentiellen Tätern einer Bestechlichkeit im Gesundheitswesen erklärt. Bei der Kooperation mit niedergelassenen Vertragsärzten, ebenso wie bei angestellten Klinikärzten, ist besonderes Augenmerk auf die Sozialadäquanz von Zuwendungen und auf die Angemessenheit der gewährten Vergütungen zu richten. Das Gesetz soll am 1. Juni 2016 in Kraft treten. Durch die neuen Regelungen kommen eine Vielzahl neuer Fragestellungen auf Hersteller von Medizinprodukten und Leistungserbringer im Gesundheitswesen zu. Nicht nur für kleine Unternehmen bedeutet dies eine große Herausforderung für die Compliance im Geschäftsverkehr. Um seinen Mitgliedern die neuen Regelungen näher zu bringen und die Konsequenzen für die Branche zu erörtern, veranstaltete SPECTARIS am 23.5. ein Kompaktseminar für seine Mitglieder. Professor Hendrik Schneider von der Universität Leipzig informierte die Teilnehmer umfassend. Auch zukünftig wird sich SPECTARIS diesem Thema annehmen und seinen Mitgliedern beratend z.B. in Form von weiteren Veranstaltungen zur Seite stehen. Pressemitteilung von SPECTARIS. Deutscher Industrieverband für optische, medizinische und mechatronische Technologien e.V.
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