Nicht mehr ganz so aktuell: das “neue” Chemikalienrecht und die Vorschriften, was alles auf der Etikette zu stehen hat.
Die Kennzeichnung von Chemikalien muss nach Chemikalienverordnung folgende Angaben aufweisen:
1. Der offizielle Name des Stoffes oder der Zubereitung
2. Die EG-Nr. (für Stoffe)
3. Die gefährlichen Inhaltsstoffe (bei Zubereitungen)
4. Die entsprechenden Gefahrensymbole und die Gefahrenbezeichnungen.
5. Die entsprechenden R- und die S-Sätze.
6. Die Füllmenge.
7. Den Namen, die Adresse und die Telefonnummer der Herstellerin (d.h. in der Regel der Abfüllerin und der ursprünglichen Herstellerin).
Die Kennzeichnung muss in mindestens zwei Amtssprachen formuliert sein (- das wurde inzwischen vereinfacht: bei Spezialabfüllungen für einzelne Kunden in Apotheken und Drogerien genügt eine Amtssprache).
So steht z.B. auf dem Leichtbenzin:
(EG) Nr. 1907/2006
Kleber F (Brennbar), N (Umweltgefährdend) Xn (Gesundheitsschädlich)
R: Leichtentzündlich/Reizt die Haut/ Gesundheitsschädlich: kann beim Verschlucken Lungenschäden verursachen / Giftig für Wasserorganismen, kann in Gewässern längerfristig schädliche Wirkungen haben
S: Behälter an einem gut gelüfteten Ort aufbewahren / von Zündquellen fernhalten- nicht rauchen / Berührung mit der Haut vermeiden / Massnahmen gegen elektrostatische Aufladung treffen / Zum Löschen Sand, Löschpulver oder alkoholbeständigen Schaum verwenden
plus: es braucht einen tastbaren Hinweis (ein Dreieck) und einen Kindersicheren Verschluss.
Das Ganze bitte auf einer 50ml Flasche … man sieht, wo das Problem liegt.
Und dann wundert man sich, warum immer weniger Drogerien und Apotheken einen Auffüllservice anbieten. – Mal abgesehen vom Problem des Wiederauffüllens.
P.S. für Wundbenzin genügt eine Etikette gemäss Arzneimittellrecht, weil das als Medizinalprodukt gilt – dabei ist praktisch dasselbe drin. Dann steht nur drauf:
Wundbenzin, X ml, Chargennummer, NICHT EINNEHMEN!