Das Bundesgesundheitsministerium plant offenbar eine Gesetzesänderung, wonach Krankenkassen niedergelassenen Ärzten das Honorar verweigern können, wenn sie künftig die Versichertenstammdaten nicht online über die elektronische Gesundheitskarte (eGK) abgleichen.
Dies berichtet die Ärztezeitung in einer aktuellen Ausgabe (link nur für Abonennten: Quelle). Als Quelle nennt die Zeitung Gilbert Mohr, Leiter der Abteilung „IT in der Praxis“ der Kassenärztlichen Vereinigung Nordrhein, und zitiert eine Aussage bei der Kammerversammlung der Ärztekammer Nordrhein. „Anfänglich soll eine Online-Prüfung einmal im Quartal genügen“, ergänzte Mohr.
In den stockenden Basisrollout der E-Card kommt nach Mohrs Angaben offensichtlich Bewegung, so berichtet die Zeitung weiter. Das Bundesgesundheitsministerium erwarte noch in diesem Frühjahr eine Einigung über die Pauschalen für die Lesegeräte. „Demnach könnte der Basisrollout der Karte ab Frühsommer wieder anlaufen und bis zum Jahresende in ganz Deutschland abgeschlossen sein“, sagte er.
Aus meiner Sicht gibt es einen Zusammenhang zu dem Bericht, wonach sich im Bundesmantelvertrag eine Regelung findet, nach dem die Ärzte gezwungen sind, die Identität der Versicherten anhand der eGK zu überprüfen, wenn die technischen Voraussetzungen geschaffen sind – sonst verlieren sie ihren Anspruch auf Abrechnung der Leistungen. (Quelle). Dies bezieht sich möglicherweise auf die Anlage 4a des Bundesmantelvertrages, dort heisst es auf Seite 7 unter Punkt 1.3:
1.3. Von dem Zeitpunkt an, ab dem die technischen Komponenten zur Anbindung an die Telematikinfrastruktur zur Verfügung stehen, erfolgt die Prüfung der Leistungspflicht der Krankenkasse des Versicherten durch Nutzung der Onlinefunktion der Telematikinfrastruktur. Die Vertragspartner werden Vereinbarungen treffen, die das Nähere regeln.
Gültigkeitsprüfung
Die Vertragspartner werden Regelungen treffen, die sicherstellen, dass die Abrechnung von Leistungen ohne vorherige Prüfung der Leistungspflicht der Krankenkasse ausgeschlossen ist.
Die Kassen prüfen die Leistungspflicht also in Zukunft in der Onlinephase des eGK über die Telematikinfrastruktur und ohne diese Prüfung kein Honorar, so aus meiner Sicht in Kürze der Text. Möglicherweise wird dies in der erwähnten Gesetzesänderung dann festgeschrieben.