Behauptet ein Patient einen ärztlichen Behandlungsfehler geht es ihm meist um Schadensersatz und Schmerzensgeld etc. Doch welche Schäden hat der Arzt/ Zahnarzt ihm zu ersetzen?
Wird infolge des Behandlungsfehlers eine Nachbehandlung bei einem anderen Arzt notwendig, sind diese Kosten allgemein ersatzfähig. Doch die Tücke liegt wie so oft im Detail.
Das OLG Naumburg hat mit Urteil vom 25.06.2009 (1 U 27/09) entschieden, dass der Patient nicht nur nachweisen muss, welche Kosten durch die Nachbehandlung entstehen. Vielmehr muss die Behandlung auch tatsächlich durchgeführt worden sein, weil nur so dem Patienten ein ersatzfähiger Vermögensschaden entstanden ist. Gleiches gilt für die Kosten, die der Patient für ein Privatgutachten oder einen Kostenvoranschlag aufwendet. Auch hier muss nach Ansicht der Naumburger Richter vom Patienten eine konkrete Behandlungsabsicht nachgewiesen werden.
Praxistipp:
Achten Sie im Falle einer Inanspruchnahme durch Patienten genau darauf, welche Kosten dieser behauptet und ersetzt bekommen will. Selbst wenn der Patient erklärt, dass er aus Geldmangel die Behandlung noch nicht begonnen hat, führt dies nicht zu einer anderen rechtlichen Beurteilung. Eine fachlich versierte Beratung schützt hier bei unliebsamen Überraschungen.