(HANNOVER) 1996 wurde in Hannover der Niedersächsische Verein zur Förderung der Qualität im Gesundheitswesen e.V. gegründet. Die heute unter dem Namen Qualitätsinititave bekannte Organsiation will die Patientenversorgung durch die Förderung der Qualität im Gesundheitswesen verbessern, und zwar durch die Entwicklung und Erprobung innovativer Projekte, z.B. bei der Zusammenarbeit zwischen den an der Gesundheitsversorgung beteiligten Berufsgruppen und Einrichtungen. Einmal im Jahr lobt die Initiative einen Preis aus, der für innovative, patientenorientierte Projekte in Niedersachsen zur Verbesserung der Versorgungsqualität und Lebensqualität der Patientinnen und Patienten vergeben wird. So wurde z.B. das Palliativzentrum des Evangelischen Krankenhauses Oldenburg für neue Wege bei der Behandlung und Begleitung sterbender Patienten ausgezeichnet. Bewerbungen um den mit 5.000 EUR dotierten Preis werden bis zum 1.Juli in der Geschäftsstelle der Qualitätsinitiative entgegengenommen. (Zi)
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Wissenschaftliches Institut der TK mit neuem Direktor
Dr. Andreas Meusch (57) wird zum 1. April 2016 Direktor des Wissenschaftlichen Instituts für Nutzen und Effizienz im Gesundheitswesen (WINEG) der Techniker Krankenkasse (TK). Der promovierte Politikwissenschaftler hat davor mehr als 17 Jahre die 15 TK-Landesvertretungen geleitet. „Die TK ist die Interessenvertreterin ihrer Versicherten. Daher analysieren wir systematisch deren Versorgungsbedarf“, so der neue WINEG-Direktor. „Dabei betrachten wir Versorgungsstrukturen generell sowie einzelne Krankheitsbilder und konkrete medizinische Leistungen.“ Meusch folgt auf Dr. Frank Verheyen, der das WINEG seit 2009 geleitet hat und jetzt bei der TK strategische Aufgaben der Arzneimittelversorgung im Bereich Versorgungsinnovation übernimmt. Frühere berufliche Stationen von Meusch waren u. a. das Bundesministerium für Familie und Senioren, das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung und fünf Jahre lang die Leitung der Landesvertretung Baden-Württemberg der Ersatzkassenverbände. Dr. Andreas MeuschMeusch wurde mit einer Arbeit über „Moral Hazard in der gesetzlichen Krankenversicherung“ promoviert. Sein Studium absolvierte er in Politikwissenschaften, Publizistik, Geschichte und öffentlichem Recht an der Johannes-Gutenberg-Universität Mainz sowie in Dijon und Krakau. Seit 1986 ist Dr. Meusch in verschiedenen Funktionen im Bereich der akademischen Lehre engagiert. Unter anderem war er für diverse deutsche Universitäten und Fachhochschulen als Lehrbeauftragter für die Fachbereiche Politikwissenschaft (Mainz, Stuttgart und Hohenheim), Pflegewissenschaften (Zwickau), Wirtschaftswissenschaften (Bayreuth) tätig. Meusch ist seit 2000 Mitherausgeber der Schriftenreihe „Beiträge zum Gesundheitsmanagement“ im NOMOS Verlag. Pressemitteilung der Techniker Krankenkasse
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Kein Freibrief für Pharmafirmen: Wirtschaftlichkeit entscheidet sich im Einzelfall
„Das aktuelle Urteil gegen den Schiedsspruch zur Mischpreiskalkulation ist ein klares Zeichen an Pharmafirmen und Ärzte. Es gibt keinen Freibrief für neue Arzneimittel. Auch wenn sie einen Zusatznutzen in Teilbereichen haben, sind sie nicht generell wirtschaftlich. Das entscheidet sich erst bei der konkreten Verordnung“, sagt Martin Litsch, Vorstandsvorsitzender des AOK-Bundesverbandes, zum aktuellen Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg. Damit wurde klargestellt, dass die sogenannte Mischpreisbildung über alle Anwendungsgebiete eines Arzneimittels rechtswidrig ist, wenn in einigen Teilanwendungsgebieten ein Zusatznutzen vorliegt und in anderen nicht. Das Gericht bestätigte mit diesem Urteil seine Entscheidung vom März 2017. „Statt über die Abkehr von grundlegenden Prinzipien der GKV zu sprechen, brauchen wir dringend ein herstellerunabhängiges und verständliches Arztinformationssystem, dass den Arzt bei seiner Therapieentscheidung über den aktuellen Stellenwert eines Arzneimittels im Therapiegebiet informiert“, so Litsch weiter. „Mit den detaillierten Bewertungen des G-BA werden Ärzte effektiv unterstützt, medizinisch sinnvoll und zugleich wirtschaftlich zu verordnen.“ Die Verantwortung für den wirtschaftlichen Umgang mit Beitragsgeldern liege nicht alleine bei den Gesetzlichen Krankenkassen, sondern auch bei den Leistungserbringern im Gesundheitswesen. „Bei der Verordnung von Arzneimitteln geht es immer darum, zielgerichtet und nutzengerecht zu verordnen. Dafür brauchen wir letztendlich indikationsspezifische Preise mit Auf- oder Abschlägen, die das Ausmaß des festgestellten Zusatznutzens abbilden“, so Martin Litsch. Anlass des Verfahrens war das Arzneimittel Albiglutid, für das der GKV-Spitzenverband und der Hersteller GSK (Glaxo Smith Kline) im Schiedsverfahren einen Preis festgelegt haben, der auf einer Mischkalkulation beruht und die Kosten der zweckmäßigen Vergleichstherapie um ein Vielfaches übertraf. Gegen diesen Preis hatte der GKV-Spitzenverband anschließend geklagt. Pressemitteilung des AOK Bundesverbandes
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Erste Hebammen haben Geld für Haftpflichtausgleich erhalten – Probleme bei DHV-Hebammen
Heute haben die ersten der rund 3.000 freiberuflichen Hebammen mit Geburtshilfe einen finanziellen Ausgleich für die im letzten Sommer gestiegenen Kosten der Berufshaftpflichtversicherung erhalten. Der GKV-Spitzenverband konnte den Hebammen auf Antrag jeweils zwischen 3.270 Euro für ein halbes Jahr und 6.540 Euro für ein Jahr – je nach tatsächlicher Versicherungshöhe – überweisen. Damit die gestiegene Berufshaftpflichtversicherung ausgeglichen werden kann, muss die einzelne Hebamme lediglich das auf der Internetseite des GKV-Spitzenverbandes verfügbare Antragsformular komplett ausfüllen sowie vier geburtshilfliche Leistungen pro Jahr und eine abgeschlossene Berufshaftpflichtversicherung nachweisen. „Wir sind froh, dass das Ausgleichsverfahren schnell und unbürokratisch angelaufen ist und die Hebammen vor Ort nun ihr Geld für die gestiegenen Kosten der Haftpflichtversicherung erhalten können. Das zeigt, dass die von der Schiedsstelle im September 2015 festgelegten Regelungen zum Haftpflichtausgleich funktionieren“, so Johann-Magnus v. Stackelberg, stellvertretender Vorstandsvorsitzender des GKV-Spitzenverbandes. „Umso unverständlicher ist es für uns“, so v. Stackelberg weiter, „dass der Deutsche Hebammenverband e. V. vor dem Sozialgericht Berlin einen Antrag auf einstweiligen Rechtschutz gegen den Schiedsspruch eingereicht hat. Würde das Gericht diesem Antrag stattgeben, könnten bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung über die ebenfalls eingelegte Klage des Deutsche Hebammenverbandes, mit der erst in einigen Jahren zu rechnen ist, überhaupt keine Zahlungen für den Haftpflichtausgleich mehr erfolgen. Betroffen hiervon wären nicht nur die Mitglieder des Deutschen Hebammenverbandes, sondern alle anspruchsberechtigten Hebammen. Der GKV-Spitzenverband wird dem Antrag des DHV auf einstweiligen Rechtschutz entgegentreten und bis zu einer anderslautenden gerichtlichen Entscheidung die Sicherstellungszuschläge auszahlen. Schließlich sollen nicht sämtliche Hebammen unter den Entscheidungen des DHV leiden.“ Aufgrund der anhängigen Gerichtsverfahren können die Zahlungen allerdings nur vorläufig und unter Vorbehalt erfolgen. Deutscher Hebammenverband liefert nun doch keine Versicherungsunterlagen Für die ca. 2.300 Hebammen mit Geburtshilfe, die Mitglied im Deutsche Hebammenverband (DHV) sind, dürfte sich ein finanzieller Ausgleich der Berufshaftpflichtversicherung jedoch verzögern. Anders als der DHV noch Anfang Dezember 2015 angekündigt hatte, erklärte er in einer Vertragsverhandlung Mitte Dezember 2015, dass er dem GKV-Spitzenverband die kompletten Unterlagen der Gruppenhaftpflichtversicherung seiner Mitglieder nun doch nicht zur Verfügung stellen werde. Der Rückzug ihres Verbandes von dem einst unterbreiteten Angebot bedeutet für die einzelnen DHV-Hebammen unter Umständen nicht nur einen unnötigen bürokratischen Mehraufwand, sondern auch Zeit- und Geldverlust. Jede DHV-Hebamme muss nun selbst beim Anbieter der Berufshaftpflichtversicherung, der Bayerischen Versicherungskammer, die fehlenden Versicherungsunterlagen anfordern, um sie dem Antrag auf Ausgleich der Berufshaftpflichtversicherung an den GKV-Spitzenverband beizufügen. Fehlen Teile der erforderlichen Versicherungsunterlagen, ist der GKV-Spitzenverband nach der Entscheidung der Schiedsstelle verpflichtet, pro Hebamme 250 Euro pro Jahr von der Ausgleichssumme abzuziehen. „Ich appelliere an den Deutschen Hebammenverband im Sinne seiner Mitglieder zu handeln, statt die Eigeninteressen des Verbandes oben anzustellen. Noch hat der Verband es in der Hand, finanzielle Nachteile für seine Mitglieder zu verhindern“, warnt v. Stackelberg. Hintergrund: Ausgleich Berufshaftpflichtversicherung Die gesetzliche Krankenversicherung (GKV) gleicht Kostensteigerungen der Berufshaftpflichtversicherung aus, die direkt mit der Berufsausübung der Hebammen zu Lasten der GKV zusammenhängen. Versicherungsbestandteile, die damit nichts zu tun haben (z. B. Hundehalterversicherung oder private Haftpflichtversicherung), werden aus dem Ausgleich herausgerechnet. Pro Jahr übernimmt die GKV damit zwischen 4.000 bis über 6.500 Euro pro Hebamme (je nach Höhe der tatsächlich gezahlten Haftpflichtprämie). Bisher war ein Ausgleich der Berufshaftpflichtversicherung anteilig in den einzelnen Leistungspositionen enthalten, die die Hebammen bei der Betreuung einer Geburt abrechnen konnten. Im neuen Verfahren werden die Positionen um den Großteil dieser Anteile bereinigt; der Haftpflichtausgleich erfolgt jetzt im Wesentlichen über den GKV-Spitzenverband. Damit ist nun, wie vom Gesetzgeber angestrebt, ein individueller Haftpflichtkostenausgleich für Geburtshebammen gewährleistet. Pressemitteilung des GKV-Spitzenverbandes
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