(HANNOVER) Wir haben uns ja schon ein bisschen Sorgen gemacht, Frau Ministerin, als Sie unmittelbar nach Ihrer Ernennung beinahe über die Kreuze stolperten. Und dann halten Sie Ihre erste Rede vor dem niedersächsischen Landesparlament als neue Sozial- und Gesundheitsministerin und schaffen es tatsächlich, als drängendstes Problem Ihrer Amtszeit gleich mal den Hausärztemangel zu identifizieren und mit keinem – aber auch wirklich keinem Wort – den eklatanten Personalnotstand in der Pflege in Niedersachsen zu erwähnen. Und so haben wir das auch noch nicht gesehen: im Schlusssprung von einem Fettnapf in den nächsten – Chapeau, Frau Ministerin. (Zi)
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Neues „Gemeinde Profil“ der KV Nordrhein: Erste Kommunen nutzen Werbeplattform
Knapp sechs Wochen nach ihrem Start wird die neue Werbeplattform der Kassenärztlichen Vereinigung (KV) Nordrhein „Grün, ländlich – sucht Arzt“, bereits von den ersten Kommunen genutzt. Insgesamt sieben Gemeinden u. a. aus dem Oberbergischen Kreis und dem Kreis Wesel präsentieren sich mittlerweile mit einem eigenen „Gemeinde Profil“ und stellen ihren Ort niederlassungswilligen Ärztinnen, Ärzten und Psychotherapeuten vor. „Ich freue mich, dass die Gemeinden unser Angebot in Anspruch nehmen. Unsere Plattform soll helfen, Kommunen und Ärzte zusammenzubringen“, sagt Dr. med. Peter Potthoff, Vorsitzender der KV Nordrhein. Seit Mitte Mai können nordrheinische Kommunen auf www.kvno.de ihre Vorzüge in Eigenregie kurz und prägnant darstellen und Ansprechpartner für Mediziner nennen, die Interesse an einer Praxisübernahme oder -gründung haben. Dadurch erhalten Interessenten schnell einen Überblick über Angebote, die ihnen wichtig sind: „Wer sich in ländlichen Bereichen niederlassen möchte, braucht Informationen zur Verkehrsanbindung und zu geeigneten Immobilien, aber auch zu Kinderbetreuung, Schulen und Freizeitangeboten“, so Potthoff. „Mit unserem Angebot können sich niederlassungswillige Mediziner einen ersten und nützlichen Überblick über potentielle Praxisstandorte verschaffen.“ Der neue Online-Service ist ein Baustein innerhalb der Angebote, mit denen die KV Nordrhein dem vor allem in ländlichen Regionen drohenden Mangel an Nachfolgern für ausscheidende Praxisinhaber entgegenwirken möchte. Jeder vierte Hausarzt in Nordrhein ist über 60 Jahre alt und wird in den kommenden Jahren einen Nachfolger suchen. Ähnlich ist die Situation in Teilen der fachärztlichen Versorgung. In Anbetracht dessen wird dies für strukturschwache und ländliche Bereiche zur besonderen Herausforderung Pressemitteilung der Kassenärztlichen Vereinigung Nordrhein (KVNo)
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Versorgungsstärkungsgesetz – Bundestagsabgeordnete Karin Maag (CDU) deutet Umdenken beim Versorgungsstärkungsgesetz an.
Ausdrücklich begrüßt hat Dr. Andreas Gassen, Vorstandsvorsitzender der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV), heute in Berlin die Aussagen von Karin Maag, Bundestagsabgeordnete der CDU. In einem Video-Interview für die Kassenärztliche Vereinigung (KV) Baden-Württemberg erklärte die Politikerin, sie werde beim Thema Aufkauf von Praxen eine statistische Obergrenze von 200 Prozent ins Spiel bringen. Das wäre eine deutliche Veränderung zur bisherigen Grenze von 110 Prozent, die sich derzeit im Regierungsentwurf eines Versorgungsstärkungsgesetzes befindet. Dort ist vorgesehen, dass Praxen in sogenannten „überversorgten Gebieten“ von den KVen aufgekauft werden sollen. Die KBV befürchtet durch einen solchen Schritt eine erhebliche Ausdünnung der ambulanten Betreuung der Patienten vor Ort – und somit im Gegensatz zum Titel des Gesetzes eine Verschlechterung der Versorgung. „Ich werte das als Signal, dass die Politik offensichtlich die konstruktive Kritik der Ärzteschaft ernst nimmt und Regelungen, die die ambulante Versorgung erheblich gefährden könnten, einer kritischen Überprüfung unterwirft. Wenn die Stärkung der ärztlichen und psychotherapeutischen Freiberuflichkeit nicht nur ein wohlfeiles Lippenbekenntnis der Politik ist, und das Versorgungsstärkungsgesetz seinem Namen gerecht werden will, muss der Gesetzentwurf verändert werden“, führte der KBV-Chef aus. Pressemitteilung der Kassenärztlichen Bundesvereinigung
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Ärztetag Telemedizin: “Noch lange kein Durchbruch”- Welche Hürden verbleiben werden
Selbst wenn das sogenannte “Fernbehandlungsverbot” heute oder morgen fällt, verbleiben zahlreiche regulatorische Hürden für die Telemedizin. Für in Deutschland praktizierende Ärzte werden vor allem das Arzneimittelgesetz und die zur Anwendung kommende Vergütungsstruktur die Telemedizin vorerst weiter beschränken. Für aus dem Ausland betriebene Portale wie Fernarzt.com sind neben dem Arzneimittelgesetz auch das Heilmittelwerbegesetz weiterhin “Barrieren”. Alle regulatorischen Aspekte sind unter dem folgenden Zitat ausgeführt. Eckhardt Weber, Betreiber von Fernarzt.com und Geschäftsführer der Startup-Plattform Heartbeat Labs: “Wir würden gerne sofort mit deutschen Ärzten und deutschen Apotheken zusammenarbeiten. Und wir finden es großartig, dass jetzt die ersten Schritte in Richtung Liberalisierung unternommen werden. Aber es muss noch viel mehr passieren, bis wir unseren telemedizinischen Service von Deutschland aus anbieten können: Deutsche Apotheker dürfen aktuell keine Rezepte von Telemedizin-Anbietern einlösen. Diskutiert wird außerdem, ob der postalische Versand von verschreibungspflichtigen Arzneimitteln (generell) verboten wird. Auch ist die soeben beschlossene Musterberufsordnung nur eine Vorlage, die jetzt noch ihren Weg in die einzelnen Bundesländer finden muss. Im Saarland hat sich die Ärztekammer beispielsweise gerade gegen die Fernbehandlung gestellt. Und zuletzt muss man sich auch fragen, wie sich Telemedizin durchsetzen soll, wenn man sie nicht bewerben darf. Wir wollen zusammen mit allen anderen Akteuren im Gesundheitssystem konstruktive Lösungen für diese Herausforderungen finden. Denn Telemedizin hat ein enormes Potential, die gesundheitliche Versorgung trotz Alterung der Gesellschaft und Landarztmangel effizienter und besser zu gestalten.” Seit einigen Jahren bieten mehrere Unternehmen deutschen Patienten telemedizinische Behandlungen über Umwege an: Das Portale Fernarzt.com arbeitet beispielsweise mit britischen (von der Quality Care Commission zertifizierten) Ärzten zusammen, die deutsche Patienten per Online-Fragebogen behandeln und gegebenenfalls das Rezept elektronisch an eine Versandapotheke im EU-Ausland elektronisch übermitteln (Im Falle von Fernarzt.com ist es eine Apotheke in den Niederlanden). Die Anbieter berufen sich dafür auf die EU-Dienstleistungsrichtlinie. Ausführlicher zu den verbleibenden Hürden für die Telemedizin in Deutschland § 48 Abs. 1 S. 2 Arzneimittelgesetz (Abgabeverbot bei Fernverschreibungen): “Eine Abgabe von Arzneimitteln, die zur Anwendung bei Menschen bestimmt sind, darf nicht erfolgen, wenn vor der ärztlichen oder zahnärztlichen Verschreibung offenkundig kein direkter Kontakt zwischen dem Arzt oder Zahnarzt und der Person, für die das Arzneimittel verschrieben wird, stattgefunden hat. Hiervon darf nur in begründeten Ausnahmefällen abgewichen werden, insbesondere, wenn die Person dem Arzt oder Zahnarzt aus einem vorangegangenen direkten Kontakt hinreichend bekannt ist und es sich lediglich um die Wiederholung oder die Fortsetzung der Behandlung handelt.” Im Februar 2017 hat der Gemeinsame Bundesausschuss die Vergütung für Video-Sprechstunden geregelt (KBV), die daraufhin kontrovers diskutiert wurde. Dazu das Ärzteblatt: “Ein weiterer Grund für die schleppende Verbreitung der telemedizinischen Anwendung ist die aus Sicht vieler Ärzte unzureichende Vergütung. ‘Die EBM-Ziffern für die Videosprechstunde werden mit lediglich 4,21 Euro für die Technik und 9,27 Euro für den Patientenkontakt vergütet – aber nur, wenn im gleichen Quartal kein Patientenkontakt stattgefunden hat (…)’” § 9 Heilmittelwerbegesetz untersagt Werbung für Fernbehandlung: “Unzulässig ist eine Werbung für die Erkennung oder Behandlung von Krankheiten, Leiden, Körperschäden oder krankhaften Beschwerden, die nicht auf eigener Wahrnehmung an dem zu behandelnden Menschen oder Tier beruht (Fernbehandlung).” Die Musterberufsordnung für Ärzte sind “Empfehlungen” für die Berufsordnungen der Ärzte auf Landesebene. Mit den Zeilen 507/508 des Koalitionsvertrags setzt sich die große Koalition für ein generelles Versandverbot von verschreibungspflichtigen Arzneimitteln in Deutschland ein. Die Passage wird seitdem von unterschiedlichen Gesundheitspolitikern in Deutschland kontrovers diskutiert (DAZ). § 4 Abs. 1 S. 1 Arbeitsunfähigkeitsrichtlinie des G-BA: (bezüglich Krankschreibungen) “Bei der Feststellung der Arbeitsunfähigkeit sind körperlicher, geistiger und seelischer Gesundheitszustand der oder des Versicherten gleichermaßen zu berücksichtigen. Deshalb dürfen die Feststellung von Arbeitsunfähigkeit und die Empfehlung zur stufenweisen Wiedereingliederung nur auf Grund ärztlicher Untersuchungen erfolgen.” Pressemitteilung von heartbeat Labs GmbH
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