auf dem Weg zum gläsernen Patienten. Der Gemeine Bundesausschuss möchte sektorenübergreifende “Qualität” fördern. Dazu sammelt er alle Daten, die er nur kriegen kann, unter anderem:
Personenbezogene Daten sind patientenidentifizierende (…) Daten, die deren eindeutige Identifizierung ermöglichen, wie z.B. Krankenversichertennummer, (…).
Das entspricht nicht ganz den Vorgaben der Datensparsamkeit und dem Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung:
Auf die viele Jahre diskutierte Frage nach der demokratischen Legitimation von Richtlinien des G-BA bei massiven Grundrechtseingriffen gibt § 299 SGB V keine, zumindest keine befriedigende Antwort. (…) Die Mitglieder des G-BA sind bestellt, nicht gewählt und damit nicht hinreichend demokratisch legitimiert. Über die Regelungen zur Datenverarbeitung erfolgt eine Bindung auch für externe Leistungserbringer und insbesondere für die Patientenschaft, die bei der Normgebung entweder überhaupt nicht beteiligt sind oder kein Mitentscheidungsrecht haben. Im Hinblick auf die Eingriffe in das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung erfolgt keine hinreichende gesetzliche Konkretisierung, z.B. bzgl. Transparenz und Verfahrenssicherungen, so dass eine Verletzung des verfassungsrechtlichen Wesentlichkeitsgrundsatzes bei Grundrechtseingriffen vorliegt.
Halb so wild. Immerhin hat der G-BA den gesetzlichen Auftrag (§ 137 und § 137a SGB V) dazu.