Die Kundin bringt die Packung Antibiotika zurück, die sie am vorigen Tag auf Rezept bekommen hat.
Sie reklamiert: „Das ist nicht das, was der Arzt aufgeschrieben hat!“
Das ist richtig und nicht richtig. Was sie bekommen hat ist das Antibiotikum Aziclav. Vom Arzt aufgeschrieben wurde Augmentin. Augmentin ist das Originalmedikament, Aziclav das Generikum. Wir haben nur noch das Generikum an Lager, weil es einiges günstiger ist und wirklich das gleiche. Wir fragen im Normalfall trotzdem beim Patienten nach, ob das Ersetzen ok ist – und für die Kundin war es das. Gestern.
Jedenfalls will sie jetzt unbedingt „Das was der Arzt aufgeschrieben hat – er hat gesagt, sie dürfen das nicht einfach austauschen! Ich vertrage Generika nicht.“
Die Diskussion ist fruchtlos – wir bestellen also ihr Augmentin …und wir rufen dem Arzt an.
Denn: Wenn er wirklich will, dass wir auf gar keinen Fall ein Medikament durch sein Generikum ersetzen, muss er das auf dem Rezept vermerken. Mit „sic“, oder, wenn es einen medizinischen Grund hat – und die Kasse das gleich übernehmen soll wie das Generikum mit „aus medizinischen Gründen nicht substituieren.“
Ich darf zitieren aus dem Substitutionsrecht nach Art. 52a KVG
„Apotheker oder Apothekerinnen können Originalpräparate der Spezialitätenliste durch die billigeren Generika dieser Liste ersetzen, wenn nicht der Arzt oder die Ärztin beziehungsweise der Chiropraktor oder die Chiropraktorin ausdrücklich die Abgabe des Originalpräparates verlangt. Im Falle einer Substitution informieren sie die verschreibende Person über das abgegebene Präparat.“
Der Arzt nimmt das eher grummelnd zur Kenntnis.
Speziell lustig: Das Aziclav ist ein CoMarketing Präparat von Augmentin. Also: es ist derselbe Wirkstoff, sind dieselben Tabletten, in derselben Firma hergestellt, aber unterschiedlich verpackt. Und ja: in dem Fall verrechne ich die angebrauchte Packung Aziclav der Kundin.
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