Et voilà: Favourite No. XIX aus dem permakulturellen House of Avalon: “Heaven on Earth” – Permakultur klug und verständlich erklärt von Rico Zook in einem Film von Dharma Dog:
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Bundestag verabschiedet das Dritte Pflegestärkungsgesetz
Der Deutsche Bundestag hat heute in zweiter und dritter Lesung den Entwurf eines „Dritten Gesetzes zur Stärkung der pflegerischen Versorgung und zur Änderung weiterer Vorschriften“ (Drittes Pflegestärkungsgesetz – PSG III) beschlossen. Das PSG III ist im Bundesrat zustimmungspflichtig. Das Gesetz soll zum 1. Januar 2017 in Kraft treten. Bundesgesundheitsminister Hermann Gröhe: „Wir stärken die Pflege in dieser Wahlperiode mit zusätzlich fünf Milliarden Euro pro Jahr. Das ist eine gute Nachricht für Pflegebedürftige, ihre Angehörigen und unsere Pflegekräfte. Demenzkranke erhalten endlich gleichberechtigten Zugang zu allen Unterstützungsangeboten. Und wir sorgen dafür, dass sich die Unterstützung künftig stärker am persönlichen Bedarf von Pflegebedürftigen und ihren Familien ausrichtet. Das macht aber auch bessere Beratung erforderlich. Diese Beratung geschieht vor Ort. Mit dem Dritten Pflegestärkungsgesetz bauen wir diese Beratung vor Ort jetzt aus und ermöglichen eine bessere Verzahnung der Pflegeleistungen mit kommunalen Angeboten für ältere Menschen. Außerdem gehen wir entschieden gegen Pflegebetrug vor. Denn die vielen Pflegedienste und Pflegeheime, die sich unermüdlich und mit großem Engagement um pflegebedürftige Menschen kümmern, dürfen nicht von einigen schwarzen Schafen in Misskredit gebracht werden.“ Parlamentarische Staatssekretärin Ingrid Fischbach: „Bereits heute sind 2,8 Millionen Frauen und Männer in Deutschland pflegebedürftig – 2030 könnten es 3,5 Millionen sein, diese Menschen lassen wir nicht allein. Dieses Versprechen, das bei der Einführung der gesetzlichen Pflegeversicherung gegeben wurde, haben wir nochmals erneuert. Denn mit unseren Pflegestärkungsgesetzen haben wir die Wahlperiode bisher gut genutzt. Alle drei Gesetze sind Ausdruck der Verantwortung gegenüber einer älter werdenden Gesellschaft und ein solidarisches Zeichen gegenüber den Menschen, die unsere Unterstützung und Hilfe brauchen.“ Nach der Verbesserung der Leistungen durch das Erste Pflegestärkungsgesetz (PSG I) werden durch das Zweite Pflegestärkungsgesetz (PSG II) zum 1. Januar 2017 ein neuer Pflegebedürftigkeitsbegriff und ein neues Begutachtungsinstrument eingeführt. Damit erhalten erstmals alle Pflegebedürftigen gleichberechtigten Zugang zu den Leistungen der Pflegeversicherung – unabhängig davon, ob sie an körperlichen Einschränkungen leiden oder an einer Demenz erkrankt sind. Die Leistungen für Pflegebedürftige und ihre Angehörigen steigen damit in dieser Wahlperiode um 20 Prozent. Das entspricht rund fünf Milliarden Euro zusätzlich pro Jahr für die Pflege. Das Dritte Pflegestärkungsgesetz (PSG III) stärkt die Pflege vor Ort und baut die Beratung zu den Pflegeleistungen weiter aus. Damit werden Empfehlungen umgesetzt, die die Bundesregierung gemeinsam mit den Ländern und Kommunalen Spitzenverbänden erarbeitet hat. Außerdem werden die Kontrollmöglichkeiten verschärft, um Abrechnungsbetrug in der Pflege noch wirksamer zu bekämpfen und so Pflegebedürftige, ihre Angehörigen, aber auch die Versichertengemeinschaft noch besser zu schützen. Die wichtigsten Regelungen im Einzelnen Bessere Abstimmung vor Ort: Die Pflegekassen werden verpflichtet, sich an Pflegeausschüssen, die sich vor Ort mit regionalen Fragen in der Pflege oder auf Landesebene mit sektorenübergreifender Versorgung beschäftigen, zu beteiligen. Sie sollen zudem Empfehlungen der Ausschüsse, die sich auf die Verbesserung der Versorgungssituation beziehen, künftig bei Vertragsverhandlungen einbeziehen. Regionale Besonderheiten in der pflegerischen Versorgung können so künftig besser berücksichtigt werden, und es können rechtzeitig Maßnahmen eingeleitet werden, um z.B. einer regionalen Unterversorgung vorzubeugen. Die Beratung in der Pflege wird weiter gestärkt: Um das Netz der Beratungsstellen weiter auszubauen, sollen Kommunen für die Dauer von fünf Jahren ein Initiativrecht zur Einrichtung von Pflegestützpunkten erhalten, wenn sie sich angemessen an den entstehenden Kosten beteiligen. Darüber hinaus sollen auch die Kommunen künftig Beratungsgutscheine für eine Pflegeberatung einlösen und ergänzend zu ihren eigenen Aufgaben auch Bezieher von Pflegegeld beraten können, wenn diese das wünschen. Zudem soll in bis zu 60 Landkreisen und kreisfreien Städten für die Dauer von fünf Jahren eine Beratung der Pflegebedürftigen und ihrer Angehörigen „aus einer Hand“ durch kommunale Beratungsstellen modellhaft erprobt werden. Die Beratungsaufgaben der Pflegekassen gehen in diesem Fall auf die Kommunen über; damit verbundene Kosten werden von den Pflegekassen erstattet. Die teilnehmenden Kommunen müssen ein Konzept vorlegen, in dem sie die beabsichtigte inhaltliche Weiterentwicklung der Beratung – insbesondere die Verknüpfung mit den eigenen Beratungsaufgaben, z.B. in der Hilfe zur Pflege, der Eingliederungshilfe oder der Altenhilfe – und die Einbringung von eigenen sächlichen, personellen und finanziellen Mitteln darlegen. Für diese Modellvorhaben ist eine systematische Evaluation mit dem Schwerpunkt der Ergebnisqualität vorgesehen. Auf- und Ausbau von Angeboten zur Unterstützung und Entlastung Pflegebedürftiger und ihrer Angehörigen im Alltag: Die Pflegeversicherung fördert solche Angebote im Umfang von bis zu 25 Mio. Euro, wenn Länder bzw. Kommunen den gleichen Förderbetrag aufbringen. Bislang werden die entsprechenden Mittel der Pflegeversicherung nicht vollständig ausgeschöpft. Mit dem PSG III wird es für Länder und Kommunen leichter, die Mittel zu nutzen und damit entsprechende Angebote zu fördern. Darüber hinaus wird der Fördertopf der Pflegeversicherung um 10 Mio. Euro erhöht, um damit künftig auch die Arbeit selbstorganisierter Netzwerke zur Unterstützung Pflegebedürftiger auf kommunaler Ebene zu unterstützen. Auch hier müssen Länder und Kommunen den gleichen Förderbetrag aufbringen. Um Abrechnungsbetrug in der Pflege zu verhindern, erhält die Gesetzliche Krankenversicherung ein systematisches Prüfrecht: Auch Pflegedienste, die ausschließlich Leistungen der häuslichen Krankenpflege im Auftrag der Krankenkassen erbringen, sollen zukünftig regelmäßig von den Qualitäts- und Abrechnungsprüfungen durch den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK) erfasst werden. Künftig sind zudem in die Prüfungen des MDK nach dem Pflegeversicherungsrecht auch Leistungen der häuslichen Krankenpflege einzubeziehen, wenn diese Leistungen für Personen erbracht werden, die keine Leistungen der Pflegeversicherung in Anspruch nehmen. Abrechnungsprüfungen sollen von den Pflegekassen zudem künftig auch unabhängig von den Qualitätsprüfungen des MDK durchgeführt werden, wenn Anhaltspunkte für fehlerhaftes Abrechnungsverhalten vorliegen. Darüber hinaus wird die Pflegeselbstverwaltung in den Ländern gesetzlich verpflichtet, in den Landesrahmenverträgen insbesondere Voraussetzungen für Verträge festzulegen, durch die wirksamer gegen bereits auffällig gewordene Anbieter vorgegangen werden kann. Damit soll sichergestellt werden, dass sich beispielsweise kriminelle Pflegedienste nicht unter anderem Namen oder über Strohmänner eine neue Zulassung erschleichen können. Die bereits bestehende Verpflichtung der Pflegeselbstverwaltung, Qualitätskonzepte für ambulante Wohngruppen zu erarbeiten, wird durch den Auftrag zur Entwicklung von Instrumenten zur Qualitätssicherung erg&
auml;nzt und mit konkreten Fristen versehen. Für die Erarbeitung der mit dem PSG II eingeführten neuen Verfahren der Qualitätsprüfung und Qualitätsdarstellung in der Pflege hat die Selbstverwaltung einen genauen Zeitplan vorzulegen. Die Beteiligungsrechte von Selbsthilfeorganisationen im dem neu geschaffenen Pflege-Qualitätsausschuss als Entscheidungsgremium der Pflegeselbstverwaltung werden durch ein Antragsrecht gestärkt. Über diese Anträge ist zwingend zu beraten. Mit dem PSG I wurde gesetzlich klargestellt, dass die Zahlung von […]
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Berend Groeneveld ist neuer Patientenbeauftragter des Deutschen Apothekerverbandes
Berend Groeneveld ist der neue Patientenbeauftragte des Deutschen Apothekerverbandes (DAV). In diese Funktion hat ihn der Geschäftsführende DAV-Vorstand auf seiner jüngsten Sitzung für die kommenden vier Jahre berufen. Der 54-jährige Apotheker aus Norden (Niedersachsen) ist seit Jahresbeginn Mitglied dieses fünfköpfigen Gremiums. Groeneveld folgt auf Claudia Berger, die jedoch weiterhin den Deutschen Apotheken-Award 2017 verantwortet, der derzeit ausgeschrieben und im Frühjahr dieses Jahres verliehen wird. Der DAV-Patientenbeauftragte ist oberster Ansprechpartner für Apotheker, Selbsthilfegruppen und Patientenverbände – und leitet die Runde der Patientenbeauftragten der 17 Landesapothekerverbände. Auf lokaler, regionaler und bundesweiter Ebene vermitteln die Patientenbeauftragten Kontakte zwischen Apothekern, Selbsthilfegruppen, Patientenverbänden und Selbsthilfekontaktstellen, stellen Informationsmaterial zur Verfügung und sind Koordinatoren bei der Planung von gemeinsamen Aktionen. „Viele Selbsthilfe- und Patientenorganisationen arbeiten mit den Apotheken vor Ort erfolgreich zusammen. Diese Kooperation muss ausgebaut und gestärkt werden – zum beiderseitigen Nutzen“, sagt DAV-Patientenbeauftragter Berend Groeneveld. „Apotheken sind ideale Partner von Selbsthilfeorganisationen, weil sie überall vor Ort sind – gerade auch in strukturschwachen Regionen. Apothekenkunden erhalten dort nicht nur Informationen über moderne Therapiemöglichkeiten, sondern auch über lokale Hilfsangebote. Viele Menschen fühlen sich mit ihrer Krankheit allein und freuen sich deshalb, wenn sie in der Apotheke den Kontakt zu anderen Patienten mit ähnlichen Leiden aufnehmen können. Das stärkt ihr Wissen über die Krankheit, aber auch ihren Lebensmut. Patientenorganisationen schätzen vor allem die Steigerung ihres Bekanntheitsgrades in den Apotheken. Die Vorteile für Apotheker bestehen in einem verbesserten Informationsaustausch mit Patienten sowie der Weiterbildung vor Ort.“ Pressemitteilung der ABDA – Bundesvereinigung Deutscher Apothekerverbände e. V. – Bundesapothekerkammer – Deutscher Apothekerverband e. V.
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Gesundheitspolitische Positionen des BDPK im Wahljahr 2017
Die Mitgliedsunternehmen des BDPK und seine Landesverbände sprechen sich für einen ordnungspolitischen Rahmen aus, der Wettbewerb, Flexibilität und Dynamik in der medizinischen Leistungserbringung weiterhin möglich macht und stärkt. Somit lässt sich auch in Zukunft eine verlässliche, leistungsfähige und bezahlbare Gesundheitsversorgung der bundesdeutschen Bevölkerung in Städten, Landkreisen und Kommunen gewährleisten. Wettbewerb fordert alle an der medizinischen Versorgung Beteiligten heraus, sich um die Erbringung qualitativ hochwertiger medizinischer Leistungen zu bemühen und diese innovativ weiterzuentwickeln. Dringenden Handlungsbedarf für die kommende Legislaturperiode sieht der BDPK in einem umfänglichen Investitionsprogramm für Krankenhäuser und Reha-Kliniken, denn Patienten wie auch Mitarbeiter haben einen Anspruch auf eine moderne Infrastruktur, zukunftsfähige Medizintechnik und die Möglichkeiten von E-Health. Angesichts knapper Ressourcen und einer zunehmend älter und kränker werdenden Bevölkerung arbeiten private Akutkrankenhäuser und Rehabilitationskliniken effizient und stellen eine wohnortnahe medizinische Versorgung der Menschen besonders in strukturschwachen Regionen sicher. Mit der Übernahme unternehmerischer Verantwortung sichern Kliniken in privater Trägerschaft anspruchsvolle Arbeitsplätze in einem wichtigen deutschen Wirtschaftszweig. Das Gesundheitspolitische Positionspapier des BDPK für das Wahljahr 2017 ist unter www.bdpk.de nachzulesen. Pressemitteilung des Bundesverbandes Deutscher Privatkliniken e.V.
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