Die Festlegung von Regelleistungsvolumen steht massiv in der Kritik. Zahlreiche Anträge auf Neufestsetzung der RLV oder Widersprüche gegen Honorarbescheide laufen und für viele Ärzte sind die Einschnitte im Vergleich zu den vorherigen Vergütungsmodellen dramatisch.
Ein kleiner Hoffnungsschimmer ist die Entscheidung des SG Marburg vom 06.08.2009 (Az.: S 11 KA 430/09).
Der Fall:
Antragsteller war eine radiologische Gemeinschaftspraxis. Im Jahr 2008, welches die Berechnungsgrundlage für die ersten RLV war, lagen die Umsätze der Praxis im unterdurchschnittlichen Bereich.
Gegen die festgesetzten niedrigen Regelleistungsvolumen wandten sich die Radiologen auch mit einem Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz, über den das Sozialgericht Marburg hier zu entscheiden hatte.
Die Entscheidung:
Das Gericht gab dem Antrag statt und stellte folgende Leitsätze auf:
- Der Honorarvertrag 2009, abgeschlossen von den Partnern der Gesamtverträge, ist im Hinblick auf die Zuweisung von Regelleistungsvolumina für unterdurchschnittlich abrechnende Praxen lückenhaft.
- Die entstandene Lücke ist durch die vom BSG entwickelten Grundsätze über Wachstumsmöglichkeiten für unterdurchschnittlich abrechnende Praxen auszufüllen.
- Solange der Honorarvertrag 2009 keine spezifischen Regelungen für das Wachstum unterdurchschnittlich abrechnender Praxen enthält, sind diesen Praxen nach den allgemeinen Grundsätzen Regelleistungsvolumina in Höhe des Durchschnitts der Fachgruppe zuzubilligen.
Im entschiedenen Fall gelangte das Gericht zu der Überzeugung, dass die Antragsteller zur Gruppe der unterdurchschnittlich abrechnenden Praxen gehörte, weil sie in den Referenzquartalen nur ganz geringe Fallzahlen hatte, die weit weniger als ein Drittel des Fachgruppendurchschnitts betrugen.
Unter Berücksichtigung der einschlägigen Rechtsprechung des BSG erklärte das Gericht, dass es solchen Praxen möglich sein muss, wenigstens den durchschnittlichen Umsatz der jeweiligen Arztgruppe zu erreichen. Die Zementierung eines niedrigen Honorarvolumens sei offensichtlich rechtswidrig, gerade weil der Honorarvertrag hierzu keine Regelungen vorsah.
Praxistipp:
Bewahren Sie sich die Möglichkeit, Ihr RLV überprüfen zu lassen. Achten Sie darauf rechtzeitig Antrag auf Neufestsetzung des RLV oder Widerspruch einzulegen, damit keine Rechtskraft entsteht. Nehmen Sie fachliche Hilfe in Anspruch, um die Erfolgsaussichten des weiteren Vorgehens zu klären. So können Sie auch, wie im hier vorgestellten Fall die Möglichkeiten des Eilrechtsschutzes optimal nutzen.