Genau so viele:
Alles begriffen? Schön.
Grundlage der Bedarfsplanung in Deutschland sind Verhältniszahlen, die aus dem Verhältnis der Zahl der Einwohner zur Zahl der zugelassenen Vertragsärzte in einem bestimmten Planungsbereich ermittelt werden.
Die Kassenärztlichen Vereinigungen haben im Einvernehmen mit den Landesverbänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen sowie im Benehmen mit den zuständigen Landesbehörden nach Maßgabe der vom Gemeinsamen Bundesausschuss erlassenen Richtlinien auf Landesebene einen Bedarfsplan zur Sicherstellung der vertragsärztlichen Versorgung aufzustellen und jeweils der Entwicklung anzupassen. Als Basis wird die Einwohner / Arztrelation für die nach dem 3. Abschnitt, § 6 definierten Raumgliederungen berechnet (S. 18, siehe Formel oben).
Und schon 2008 schaffte der G-BA Voraussetzungen in der Bedarfsplanungs-Richtlinie, ärztlicher Unterversorgung entgegen zu wirken…
Planwirtschaft pur. Der “Bedarf” wird von Kassenärztlicher Bundesvereinigung und Bundesamt für Bauwesen und Raumordnung allein aus dem Verhältnis zwischen Einwohnern und Ärzten eines Planungsbezirkes festgelegt. “Über-” und “Unterversorgung” ergeben sich allein aus dieser Verhältniszahl.
Reality Check:
Sofern die Hypothese, dass das Verhältnis zwischen Arzt- und Einwohnerzahl eines Planungsbezirkes den Bedarf definiert, zutrifft, müsste ich, der in einem gesperrten (überversorgten) Planungsbezirk lebt, tagelang Däumchen drehen.
Dass dem nicht so ist, erkennen Sie an der Tatsache, dass ich seit geraumer Zeit keine neuen GKV-Patienten behandeln darf. Wegen der Regelungen zur Verhinderung einer unzulässigen Ausdehnung der vertragsärztlichen Tätigkeit.
Dass dem nicht so ist, erkennen Sie am Warteschlangenproblem. (Vielleicht wäre das ja ein geeignetes Instrument, um den “Bedarf” zu beziffern?)
Der medizinische Bedarf einer Planungsregion lässt sich eben nicht mit simplen Verhältniszahlen top-down festlegen. Das wäre aber auch zu einfach