Bedarfsplanung: Kleinteilig oder kleinkariert?

Von der Kassenärztlichen Bundesvereinigung wird die sogenannte kleinteilige  Bedarfsplanung gefordert – kann dies sinnvoll sein?

Die haus- und fachärztliche ambulante Versorgung im Lande zeigt Disproportionen, Konzentrationen und Ausdünnungen. Die bisherige Bedarfsplanung, nach § 99 SGB V und den Maßgaben des gemeinsamen Bundesausschusses, umgesetzt durch die Selbstverwaltung des Landes (Kassenärztliche Vereinigung und Krankenkassen), hat dies nicht verhindert, mehr sogar befördert.  Unter Versorgungsaspekten ist die bestehende Bedarfsplanung von Nachteil.

Regional sind ärztliche Kooperationen fachübergreifend mit Kliniken und weiteren Heilberufen im Entstehen. Praxisnetze haben Initiative zu sektorenübergreifenden Verträgen ergriffen, Ärzte bilden Berufsausübungsgemeinschaften, ggf. überörtlich – hier liegt die Zukunft der Patientenversorgung.

Dr. Klaus Bittmann, Sprecher der Ärztegenossenschaft Schleswig-Holstein: „Diese neue Welt mit Perspektiven, auch für junge Ärztinnen und Ärzte, kann kleinteilig verplant zu kleinkarierter Bedarfsplanung führen – dies wäre kontraproduktiv“.

Vor Ort und in der Region stehen die Probleme an, sie werden nicht in Berlin gelöst. Ein planerischer Bedarf hat sich an den regionalen Strukturen zu orientieren, weniger an mangelhaft flexiblen und rückwärts gewandten Planungsvorgaben.

Die Versorgung der Patienten muss in vernetzten medizinischen Leistungsgruppen erfolgen, die nicht nur Unterversorgung entgegenwirken, sondern auch für alle Beteiligten attraktiv sind. Wenn überhaupt Bedarfsplanung, dann sollte und muss hierdurch die Weiterentwicklung einer integrierten, sektorenübergreifenden Patientenversorgung beschleunigt und gefördert werden, begleitet von einem regionalen, leistungsorientierten Finanzierungsmodell.

Die neue Initiative der KVSH zum Erhalt und zur Förderung von Landarztpraxen (veröffentlicht durch Pressemitteilung am 08.06.2010) ist löblich, lässt aber strukturelle Kooperationen für eine zukunftsfähige Patientenversorgung außer Acht.

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