Das von der KV Nordrhein mitgeteilte Regelleistungsvolumen (RLV) für das dritte Quartal 2010 beträgt 43,04 € pro Fall, zuzüglich qualifikationsgebundenes Zusatzvolumen (QZV) von 3,49 € für die Ziffer 21230, also insgesamt 46,53 €.
Bei der Abrechnung des Ordinationskomplexes 21211, einer (!) Fremdanamnese 21216, und eines (!) weiteren Gespräches von zehn Minuten Dauer ergibt sich bereits ein Fallwert von 47,78 €. Hinzu kommen, bei Anrechnung der Ziffer 21230 in 37% der Fälle, umgerechnet 13,73 € pro Fall aus dem QZV.
Der Fallwert beträgt also, wenn ausschließlich die genannten Leistungen abgerechnet werden, bereits 61,50 €.
Ohne Fremdanamnese ergibt sich ein Fallwert von 46,63 €. Beschränkt man sich auf die Fremdanamnese, und lässt dafür das Gespräch weg, ergibt sich ein Fallwert von 48,03 €.
Das zugewiesene RLV lässt also lediglich die Abrechnung eines Ordinationskomplexes, eines zusätzlichen Gespräches von zehn Minuten Dauer, und der Betreuungspauschale für 37% der Fälle zu.
Nicht vergütet werden demnach u.a.:
- Fremdanamnesen
- Kriseninterventionen
- Betreuung in Wohnheimen
- Hausbesuche
- Verordnung häuslicher Krankenpflege
- Anfragen von Krankenkassen
Das gibt Ärger…