BSG zur “echten” Berufsausübungsgemeinschaft

In der täglichen Beratung kommt es häufig vor, dass Praxisinhaber jungen Kollegen die Chance geben wollen, sich an der Gesellschaft zu beteiligen. Manchmal gibt es aber auch Konstellationen, in denen aus der Not heraus ein neuer Gesellschafter installiert werden muss, der rechtlich betrachtet aber keiner ist. Dies ist mit einem hohen Risiko verbunden, wie eine aktuelle Entscheidung des Bundessozialgerichts (Aktenzeichen: B 6 KA 7/09 R) anschaulich zeigt:Der Fall:

In Niedersachsen gründeten 1996 drei Radiologen eine Gemeinschaftspraxis. Sie nahmen später einen vierten Gesellschafter auf. Hierbei sah der Gesellschaftsvertrag vor, dass dieser Arzt zunächst als freier Mitarbeiter ein “Probejahr” absolvieren sollte. Für den Fall der zufriedenstellenden Zusammenarbeit sollte er “partnerschaftlich eingebunden” werden. Innerhalb dieser Zeit wurde die Berufsausübungsgemeinschaft insgesamt beendet.

Im weiteren Verlauf hob die Kassenärztliche Vereinigung sämtliche Honorarbescheide auf, die auch den “Probe-Mitarbeiter” betrafen und verlangte 880.000,- € zurück. Als Begründung erklärte die KV, die Praxis habe vorsätzlich falsche Angaben zur gesellschaftsrechtlichen Beteiligung getätigt und hierdurch finanzielle Vorteile erlangt.

Die Entscheidung:

Die Klage der Praxis gegen die Aufhebung der Honorarbescheide blieb erfolglos. Das Bundessozialgericht erklärte, dass die Beschäftigung von freien Mitarbeitern in diesem und in vergleichbaren Fällen unzulässig sei.

Entweder erlangt ein Arzt maßgebliche Gesellschafterrechte oder aber die Regelungen zur Anstellung von Vertragsärzten seien zu beachten. Ohne Genehmigung auf diesen beiden beiden Wegen sind die Leistungen ein “freier Mitarbeiter” nicht vergüten.

Selbst wenn die Ärzte entgegen der Behauptung der Kassenärztlichen Vereinigung ohne Verschulden falsche Angaben getätigt haben, ergibt sich kein anderes Ergebnis.

Praxistipp:

Bei der Gestaltung von Gesellschaftsverträgen und der Ausgestaltung von ärztlichen Kooperationsformen kann nicht allein der gewollte Zweck die Grundlage der Zusammenarbeit bilden, selbst wenn sich alle Beteiligten hierzu einig sind. Vielmehr sind vielschichtige rechtliche Zusammenhänge zwingend zu beachten, die sich durch gerichtliche Entscheidungen auch immer wieder verändern.

Die Risiken, solche Verträge ohne fachanwaltlichen Beistand umzusetzen sind hoch und führen zum Teil bis zur strafrechtlichen Verantwortung wegen Abrechnungsbetruges etc. Aber auch allein die hier beschriebenen Honorareinbußen sind Grund genug, die Aufnahme neuer Gesellschafter gründlich vorzubereiten.

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