Vorsicht bei der Verharmlosung von Behandlungsrisiken

Mehrfach wurde in diesem Blog zur Aufklärung geschrieben, dass diese “im Großen und Ganzen” über die zu erwartenden Risiken der Behandlung zu informieren habe.

Durch ein Urteil des Oberlandesgerichts Koblenz vom 17.11.2009 (5 U 967/09) wurde jetzt klar gestellt, das der Arzt haftet, wenn er ein zwar seltenes, dafür aber gravierendes Operationsrisiko verharmlost.


Der Patient unterzog sich einer Kieferhöhlenoperation. Im Aufklärungsgespräch hatte er den Arzt unter anderem gefragt, ob eine Verletzung des Auges möglich sei. Daraufhin hatte der Mediziner nach eigenen Angaben geantwortet, dass bei ihm solche Komplikationen noch nicht vorgekommen seien.

Die Behandlung führte beim Patienten tatsächlich zu einer Sehbehinderung. Dieses Risiko ist bei der gewählten Behandlungsform zwar selten, aber nicht völlig untypisch.

Das OLG Koblenz erklärte, dass der Arzt das Risiko verharmlost hat. Er habe mit seiner Aussage  jegliches Nachfragen des Patienten unterbunden, da dieser andernfalls die Qualifikation des Operateurs in Zweifel gezogen hätte.
Praxistipp:

Als Arzt müssen Sie dann auch über seltene Risiken aufklären, wenn sie für den Eingriff spezifisch sind. Vermeiden Sie die hier beanstandeten Aussagen, dass Risiken “bei Ihnen” so noch nicht vorgekommen seien. Schildern Sie besser objektiv die Häufigkeit bestimmter Nebenwirkungen oder Risiken, um Haftungsansprüche von Patienten zu vermeiden.

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