Der Vorwurf eines Haftungsfalles ist immer unschön. Von den betroffenen Ärzten kommt deshalb oft die Frage, inwieweit man verpflichtet ist, Behandlungsunterlagen herauszugeben.
Bezüglich der Herausgabe an Patienten ist seit langem geklärt, dass diese ein Einsichtsrecht haben, solange es sich nicht um psychiatrische Dokumentationen handelt, die dem Patienten schaden können.
Doch wie sieht es aus, wenn eine Krankenkasse die Krankenakten verlangt. Diese Frage war Gegenstand einer Verhandlung vor dem Bundessozialgericht in Kassel (Az.: B 3 KR 16/09 R).
Im Fall ging es um ein Krankenhaus, dass die Unterlagen für die Behandlung einer 75 Jahre alten Frau herausgeben sollte, die nach mehreren Hüftgelenk-Operationen gestorben war. Laut Entlassungsbericht gab es aber während der Operationen Komplikationen, die zur Vermutung eines Behandlungsfehlers führten. Das Krankenhaus verweigerte die Herausgabe unter Hinweis auf die ärztliche Schweigepflicht.
In der mündlichen Verhandlung deutete das Gericht an, dass es bei einer Arzthaftungsklage eines Patienten einen zivilrechtlichen Behandlungsvertrag gebe, der als Nebenpflicht die Herausgabe der Patientenakte beinhalte. Zwischen der Krankenkasse und dem Krankenhaus bestehe jedoch ein öffentlich-rechtliches Verhältnis, dass diese Ansprüche nicht beinhaltet. Den Krankenkassen steht die Möglichkeit offen, den Medizinischen Dienst der Krankenkassen (MDK) mit der Prüfung zu beauftragen. Diesem gegenüber sind auch die Behandler zur Auskunft verpflichtet, ob die Krankenversicherung Leistungen bezahlt hat, die erst durch Behandlungsfehler notwendig wurden. Einen eigenen Auskunftsanspruch hat die Krankenkasse aber nicht.