Sterbehilfe: Diskussion geht in die falsche Richtung

hbrj1mqt_300x.jpgDie Bundesärztekammer plant, ihr Berufsrecht beim Thema Sterbehilfe zu liberalisieren. Doch die Diskussion geht in die falsche Richtung.
Bei der Diskussion um die Liberalisierung des Berufsrechts der Ärzte zeichnet sich eine fatale Entwicklung ab: es bedarf viel weniger die Veränderung des Berufsrechtes als die der gelebten Kultur. Diese wird geprägt durch ärztliches Selbstverständnis und den daraus entwickelten Sprachgebrauch. Der Berufsordnung in der aktuellen Fassung steht ein Gelöbnis voran, dessen Kernaussage lautet: „…gelobe ich , mein Leben in den Dienst der Menschlichkeit zu stellen…. ich werde jedem Menschenleben Ehrfurcht entgegenbringen und selbst unter Bedrohung meiner ärztlichen Kunst nicht in Widerspruch zu den Geboten der Menschlichkeit anwenden“.

Damit ist alles wesentliche gesagt. Die Menschlichkeit, die Würde des Menschen, wie sie im Grundgesetzt genannt wird, ist Maßstab für alles ärztliche Handeln. Die ungeheure Machbarkeit durch technische Entwicklungen der letzten Jahrzehnte lassen scheinbar vergessen: der Mensch ist sterblich. Einem sterbenden Menschen mit Ehrfurcht zu begegnen bedeutet aber, dass man ihn in seinem Sterben akzeptiert. Diese Akzeptanz scheint immer mehr verloren zu gehen. Das Sterben wird zum Erzfeind erklärt und der Kontext scheinbar immer mehr außer Acht gelassen. Es wird solange gekämpft, bis man -zumindest fürs erste- gesiegt hat oder sich die Niederlage unausweichlich abzeichnet. „Therapieabbruch“ heißt der Rückzug vom Schlachtfeld in der Medizinersprache. Das Wort ist fatal – weniger in seiner Konsequenz bezogen auf den Sterbenden, sondern in dem, was es mit den beteiligten Menschen macht. Das Wort impliziert Versagen, Rückzug, Einsamkeit, Sinnlosigkeit. Es beschreibt nicht, was es eigentlich meint: eine Therapiezielveränderung. Das Therapieziel ist nun nicht länger die „Heilung“, sondern, das Leben bis zum letzten Atemzug menschlich zu begleiten und es im Akzeptieren des Sterbens zu würdigen. Ohne Widerspruch zur ärztlichen Berufsordnung, mit gleichem gemeinschaftlichen Engagement. (more…)

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