Cannabis via Rezept?

Ein Mann kam mit dieser Frage in die Apotheke:
„Wie kann ich in der Apotheke Cannabis beziehen?“
Er habe gelesen, dass das immer öfter eingesetzt wird und denkt, er qualifiziere für einen Bezug.
Ja. Hmmm – also das muss ich erst abklären.

Cannabis wird tatsächlich in der Medizin eingesetzt. Bisher erst versuchsweise. Studien und Belege hat man noch kaum, erfolgversprechende Hinweise gibt es im Bereich der Schmerzbekämpfung, insbesondere bei spastischen Schmerzen bei Multipler Sklerose, bei der Asthmabehandlung und bei der Bekämpfung von Übelkeit. Diese Studien beziehen sich auf oral verabreichte Cannabisprodukte, nicht auf gerauchtes Cannabis.

Cannabis fällt in der Schweiz unter die verbotenen Substanzen:

Art. 8 Abs. 1 des Betäubungsmittelgesetzes (BetmG, SR 812.121)
Die folgenden Betäubungsmittel dürfen nicht angebaut, eingeführt, hergestellt oder in Verkehr gebracht werden:

d. Hanfkraut zur Betäubungsmittelgewinnung und das Harz seiner Drüsenhaare (Haschisch).

Da steht aber auch, das das BAG Ausnahmen bewilligen kann, unter anderem für eine beschränkte medizinische Anwendung.

Was braucht es für so eine Ausnahmebewilligung?

Einzureichende Unterlagen:

  • Schriftliche Bestätigung des verantwortlichen Arztes, die volle Verantwortung für alle Folgen seiner Verschreibung von Dronabinol zu übernehmen
  • Name, Vorname, Geburtsdatum und Adresse des Patienten/der Patientin (Datenschutz gemäss Vorgaben Datenschutzgesetz gewährleistet)
  • Schriftliche Einverständniserklärung des Patienten für eine Behandlung mit Dronabinol
  • Angaben über die bisher für die Behandlung dieser spezifischen Krankheit eingesetzten Medikamente
  • Beabsichtigte Dosierung
  • Vorgesehene Behandlungsdauer
  • Schriftliche Zustimmung des verantwortlichen Arztes, alle 6 Monate einen Zwischenbericht über den Stand der Behandlung zu erstellen sowie einen Schlussbericht zu verfassen und diese Berichte an das Bundesamt für Gesundheit zu senden
  • Genaue Beschreibung über die Art der Überwachung und Betreuung des Patienten (bei Beginn und nach der Stabilisierung)
  • Vorgesehener Ablauf der Logistik für die Abgabe des Medikaments an den Patienten (direkte Abgabe durch den verantwortlichen Arzt oder Abgabe durch eine öffentliche Apotheke oder durch ein Spital?)
  • Falls das Medikament von einer Apotheke abgegeben werden soll: Angabe des Namens und der Adresse der Apotheke
  • Angaben über die Art der Finanzierung der Therapie, da die Kosten nicht von der Grundversicherung der Krankenkasse übernommen werden müssen
  • Hier findet sich der ganze Text

    Nicht ganz so einfach, nicht?
    Erstens muss man die gesundheitlichen Voraussetzungen mitbringen (einfach so bekommt man es nicht), dann einen Arzt finden, der bereit ist damit einen Versuch zu wagen und sich durch die Papierberge zu wühlen. Dann das Gesuch einreichen und wenn man die Sonderbewilligung hat, bekommt man das Mittel (Dronabiol) in der Schweiz bisher anscheinend nur in einer einzigen Apotheke, die die Bewilligung für den Handel damit hat. Die Bahnhof Apotheke in Langnau, Bern.

    Zu beachten ist auch die Sache mit dem Preis: die Krankenkasse ist nicht verpflichtet das zu übernehmen – und die Lösung ist reichlich teuer: 5ml etwa 220 Franken?

    Also: Es ist möglich, aber alles andere als einfach. Ich denke, es ist eine Reserve für wenn die klassischen Therapien nicht genügend gebracht haben.
    Die gute Sache ist aber, dass sie am Entwickeln von offiziellen Cannabis-Medikamenten sind. Das kann zwar noch etwas dauern, aber es wird kommen. In Deutschland, Österreich, Kanada und einigen anderen Ländern gibt es schon zugelassene Formen und Medikamente. Aber vorläufig ist es dort anscheinend genauso schwierig wie hier, daran zu kommen.

    Bis dann ist selber anbauen wahrscheinlich die einfachere Lösung – wenn auch nicht legal. Und dran denken: Rauchen ist ungesund, besser ist es als Tee -und dann unbedingt mit Milch!

    Tagged: Apotheke, Cannabis, Rezept

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