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Erfolgsfaktor Praxisteam: ärztliche Tätigkeiten an MFA delegieren
Wenn Sie in Ihrer Praxis das Gefühl haben, dass am Ende des Tages noch Arbeit liegen bleibt und Sie trotz Einhaltung eines Zeitplanes nicht alle Aufgaben bewältigen können, dann sollten Sie die Fähigkeiten Ihrer medizinischen Fachangestellten besser zu nutzen.
Denn gerade weil der Arzt vorwiegend medizinische Fachkenntnisse hat, sollten Sie ein Team aus engagierten MFA um sich aufbauen, dass Ihnen organisatorische aber auch medizinische Aufgaben im Rahmen der Patientenbetreuung abnehmen.
Der Arzt muss hierzu lernen, gut delegieren zu können.
Delegieren schafft Kapazitäten
Hohes Patientenaufkommen und permanenter Zeitdruck sind längst zur alltäglichen Herausforderung in der ambulanten medizinischen Versorgung geworden.
Selbstständig arbeitende MFA mit eigenen Zuständigkeiten und Aufgabenbereichen können die ärztlichen Führungskräfte entlasten. Die Mitarbeiterzufriedenheit steigt in der Regel durch die erweiterten Kompetenzen.
Ein sehr interessanter Nebeneffekt ist, dass zufriedene und engagierte MFA bestrebt sind, selbständig Praxisabläufe zu optimieren.
Koordination der MFA
Sorgen Sie dafür, dass Ihr Praxisteam von einer leitenden medizinischen Fachangestellten (Praxismanager) geführt wird, die quasi als Schaltstelle zwischen Ihnen und den übrigen Praxismitarbeiter dient.
Sie sollte nicht als “Mädchen für alles” verstanden werden, sondern durchaus klare Aufgabenbereiche haben. Damit sie diese umfassend und zu Ihrer Entlastung durchführen kann, sind Fortbildungen in den Bereichen Praxismanagement und Qualitätsmanagement zu empfehlen. Klar ist, hier Führungsqualitäten gefordert sind.
In abgestimmten Terminen sollte es regelmäßig eine Teambesprechung geben, in der Sie wichtige Anliegen in Sachen Personalwesen, Organisation und Verwaltung abstimmen und koordinieren sollten.
Gerade in der Hausarztpraxis haben Sie mittlerweile viele Möglichkeiten, Ihre medizinischen Fachangestellten gezielt in die medizinische Versorgung der Patienten einzubinden. Beispiele sind die VERAH, die Sie bei der Wundversorgung und Betreuung von geriatrischen Patienten unterstützt oder aber Ihnen Routine-Hausbesuche abnehmen kann.
Beratungsaufgaben, vor allem aber Erstgespräche mit den Patienten, die Aufnahme von Basisinformationen (Anamnese, Medikamentenplan) und das geriatrische Basisassessment können Sie ebenso an engagierte MFA delegieren.
Case-Management
Speziell geschulte MFA können unter anderem die Betreuung von chronisch kranken oder multimorbiden Patienten zum Beispiel Rahmen der DMP-Termine übernehmen.
Die Patienten fühlen sich häfuig besser betreut, da die MFA sich mehr Zeit nehmen und sich häfuig intensiver mit den Patienten beschäftigen. Medikamentenpläne werden ordentlich geführt und auch soziale Aspekte, wie die häusliche Betreuung spielen eine wichtige Rolle. Rein medizinische Angelegenheiten können dann im Beisein eines Arztes besprochen werden.
Zunehmend wird eine solche Betreuung durch koordinierende MFA als sogenannten Case-Management benannt: der Patient erhält einen direkten Ansprechpartner im Rahmen der (ambulanten) Gesundheitsversorgung. Die MFA wiederum erhalten direkte Unterstützung durch den sozialen Dienst von kooperierende Krankenkassen (vor allem die AOK-BW im Rahmen der Selektivverträge).
Delegieren ist Prozess
Wenn Sie in Ihrem Praxisalltag bereits Qualitätsmanagement umsetzen, müssen Sie ohnehin jeder MFA einen bestimmten Aufgabenbereich wie das Bestellwesen von Praxisbedarf oder die Überwachung der Hygienestandards zurechnen.
Zu empfehlen ist außerdem, dass Sie über einen EDV-Beauftragten verfügen, da eine funktionierende Praxissoftware mittlerweile wichtiger Bestandteil des täglichen Praxisablaufes ist.
Wenn Sie Aufgaben delegieren, dürfen Sie dies nicht als Einmalaktion verstehen. Wer richtig delegiert, muss in einer vorausgehenden Teambesprechung Ziele vereinbaren und diese regelmäßig überprüfen.
Tauchen Probleme auf, sollten Sie Ihrem Mitarbeiter jederzeitig mit Rat und Tag beiseite stehen um Lösungswege zu suchen.
Damit sind Ihre Führungseigenschaften als Vorgesetzter gefragt, die neben der Kompetenz natürlich auch Geduld, Vertrauen und Eingehen auf die Bedürfnisse Ihrer MFA voraussetzt.
Aber auch negative Kritik bei Fehlern oder Versäumnissen muss konstruktiv besprochen werden. Ansonsten erfolgt bei stillschweigender Akzeptanz von wiederkehrenden Fehlern eine Rückdelegation.
OPMS III: OP-Koordination
Der erste große Funktionsblock einer OP-Managementsoftware umfasst die gesamt OP-Kordination. Folgende Funktionen werden heute dafür angeboten: OP-Planung und Erzeugung eines OP-Plans Bearbeitung akuter und abgesagter Operationen Statusinformationen über Operationen und Patienten in Echtzeit Überblick über alle geplanten Operationen, Ressourcen und … Weiterlesen →
GOÄ Privatabrechnung 1×1: einfach erklärt
In einer Arztpraxis werden medizinische Leistungen im wesentliche nach drei Systemen abgerechnet:
Innerhalb der Vertragsärztlichen Versorgung (Kassenarzt):
Abgerechnet wird über die Kassenärztliche Vereinigung nach dem Einheitlichen Bewertungsmaßstab (EBM).
Leistungen bei Patienten, welche in Selektivverträge eingeschrieben sind (Hausarztverträge / Facharztverträge) werden direkt über die Krankenkasse abgrechnet
Außerhalb der Vertragsärztlichen Versorgung:
Die Abrechnung bei Privatpatienten und Wunschleistungen (IGEL) erfolgt nach der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ). Der Patient erhält eine Rechnung mit den aufgeführten Leistungen, die dieser zur Erstattung bei der Krankenkasse einreichen kann.
Die Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) regelt also die Vergütung aller medizinischen Leistungen und Auslagen der Ärzte außerhalb der vertragsärztlichen Versorgung. Am häufigsten findet man diese Form der Abrechnung bei Privatpatienten und Patienten, die nicht medizinisch notwendige Leistungen selbst bezahlen möchten, in Form von individuellen Gesundheitsleistungen (IGEL).
Approbierte Ärzte dürfen in Deutschland nicht selbst ihr Honorar für Leistungen festlegen, sondern sind nach dem ärztlichen Berufsrecht an die GOÄ gebunden.
Grundsätzlicher Aufbau einer Privatabrechnung nach GOÄ
Leistungen werden entsprechend dem Verzeichnis der Gebührenordnung für Ärzte in Form von Ziffern angegeben, z.B. die GOÄ-Ziffer 1 für eine ärztliche Beratung. Die Praxis-EDV oder Privatärztliche Verrechnungsstelle fügt für eine korrekte Rechnungsstelle eine entsprechende Kurzbeschreibung des Leistungsinhaltes hinzu.
Eine GOÄ-Ziffer entspricht einer festgelegten Wertigkeit in Euro.
- z.B. entspricht die GOÄ-Ziffer 1 (Ärztliche Beratung) einer Grundgebühr von 4,66 €.
Gebührensatz – Steigerungsfaktor
Die Gebühren werden unter Berücksichtigung der Schwierigkeit und des Zeitaufwandes der einzelnen Leistungen anhand des Faktors “Gebührensatz” gesteigert. Der 2,3 fache Gebührensatz bildet allgemein einen durchschnittlichen Aufwand ab.
- z.B. kann die GOÄ-Ziffer 1 (4,66€) mit dem durchschnittlichen Gebührensatz von 2,3 auf 10,72 € gesteigert werden.
Das Überschreiten des Gebührensatzes von 2,3 muss in der Rechnung explizit verständlich und nachvollziehbar begründet werden. Der Gebührensatz darf ohne schriftliche Vereinbarung mit dem Patienten das 3,5fache nicht überschreiten.
Für folgende Leistungen gelten Einschränkung in der Steigerung des Gebührensatzes bis maximal 2,5-facher Satz, durchschnittlich darf nur der 1,8 fache Satz angesetzt werden.
- GOÄ-Ziffer 2: Ausstellung von Wiederholungsrezepten
- GOÄ-Ziffer 56: Verweilen, ohne Unterbrechung und ohne Erbringung anderer ärztlicher Leistungen
- GOÄ-Ziffer 250: Blutentnahme mittels Spritze, Kanüle oder Katheter aus der Vene
- GOÄ-Ziffer 250a: Kapillarblutentnahme bei Kindern bis zum vollendeten 8. Lebensjahr
- Technische Untersuchungen (z.B. EKG und Pulsoxymetrie) nach den GOÄ-Ziffern: 402 und 403, 602, 605 bis 617, 620 bis 624, 635 bis 647, 650, 651, 653, 654, 657 bis 661,665 bis 666, 725, 726, 759 bis 761, 855 bis 857, 1001 und 1002, 1255 bis 1257, 1259, 1260, 1262, 1263, 1268 bis 1270, 1401, 1403 bis 1406, 1558 bis 1560, 4850 bis 4873
- Physikalisch-medizinische Leistungen
- Strahlendiagnostik, Nuklearmedizin, Magnetresonanztomographie und Strahlentherapie
Laboruntersuchungen dürfen nur mit maximal dem 1,3 fachen Satzes berechnet werden, durchschnittlich darf der 1,15 fache Satz angewendet werden.
Keine Angst: die Praxis-EDV fügt in der Regel den richtigen Steigerungsfaktor automatisch hinzu.
Behandlungsfall
Als Behandlungsfall gilt für dieselbe Erkrankung der Zeitraum eines Monats nach der jeweils ersten Inanspruchnahme des Arztes. Die Leistungen nach den Nummern 1 (Beratung) und/oder 5 (körperliche Untersuchung) sind im Behandlungsfall zum Beispiel nur einmal berechnungsfähig.
Ausschlüsse
In der GOÄ ist zudem geregelt, welche Ziffer nicht zusammen mit anderen Ziffern abgerechnet werden dürfen. Zum Beispiel darf neben der Leistung “Gesundheitsuntersuchung” (GOÄ 28) nicht zusätzlich die körperliche Untersuchung nach den Ziffern 5,6,7,8 angesetzt werden.
GOÄ Zuschläge
Neben den GOÄ-Ziffern existieren Buchstaben, die Zuschläge für erbrachte Leistungen definieren. Diese dürfen nur nach dem einfachen Satz abgerechnet werden.
- A : Zuschlag für außerhalb der Sprechstunde erbrachte Leistungen (4,08€)
Der Zuschlag nach Buchstabe A ist neben den Zuschlägen nach den Buchstaben B,C und/oder D n
icht berechnungsfähig. - B: Zuschlag für in der Zeit zwischen 20 und 22 Uhr oder 6 und 8 Uhr außerhalb der Sprechstunde erbrachte Leistungen (10,49€)
- C: Zuschlag für in der Zeit zwischen 22 und 6 Uhr erbrachte Leistungen (18,65€)
Neben dem Zuschlag nach Buchstabe C ist der Zuschlag nach Buchstabe B nichtberechnungsfähig - D: Zuschlag für an Samstagen, Sonn- oder Feiertagen erbrachte Leistungen (12,82€)
Werden Leistungen innerhalb einer Sprechstunde an Samstagen erbracht, so ist der Zuschlag nach Buchstabe D nur mit dem halben Gebührensatz berechnungsfähig. Werden Leistungen an Samstagen, Sonn- oder Feiertagen zwischen 20 und 8 Uhr erbracht, ist neben dem Zuschlag nach Buchstabe D ein Zuschlag nach Buchstabe B oder C berechnungsfähig. - K1: Zuschlag zu Untersuchungen nach Nummer 5, 6, 7 oder 8 bei Kindern bis zum vollendeten 4. Lebensjahr (6,99€)
Analogleistungen
Sind Leistungen nicht im Gebührenverzeichnis für Ärzte aufgeführt (z.B. neue Untersuchungs- und Behandlungsmethoden) müssen diese anhand einer Analogleistung abgerechnet werden. Konkret wird eine nicht aufgeführte Leistung entsprechend einem ähnlichen Kosten- und Zeitaufwand mittels einer in der GOÄ aufgeführten Leistung abgerechnet.
Die gewählte GOÄ-Ziffer muss entweder mit dem Zusatz “analog” oder “entsprechend” gekennzeichnet werden und die erbrachte Leistung eindeutig beschrieben werden.
Um Ärzten, Patienten und Kostenträgern Hilfestellung bei der Analogabrechnung zu geben, veröffentlicht die Bundesärztekammer regelmäßig ein “Verzeichnis der Analogen Bewertungen der Bundesärztekammer“.
Häufig verwendete GOÄ-Ziffern
Eine Übersicht der am häufigsten verwendeten Ziffern in der Arztpraxis oder im Notdienst erleichtert die tägliche Arbeit:
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