Am 11.12.2008 schrieb ich diesen Artikel, nachdem das BSG die Einschaltung von Abrechnungsstellen für unzulässig erklärt hatte. Sodann reagierte der Gesetzgeber und regelte in § 120 Abs. 6 SGB V:
Das Krankenhaus darf eine andere Stelle mit der Verarbeitung und Nutzung der für die Abrechnung von im Notfall erbrachten ambulanten ärztlichen Leistungen mit der Kassenärztlichen Vereinigung erforderlichen personenbezogenen Daten beauftragen; § 291a bleibt unberührt § 80 des Zehnten Buches ist anzuwenden; Auftraggeber und Auftragnehmer unterliegen der Aufsicht der nach § 38 des Bundesdatenschutzgesetzes zuständigen Aufsichtsbehörde Der Auftragnehmer darf diese Daten nur zu Abrechnungszwecken verarbeiten und nutzen Gehört der Auftragnehmer nicht zu den in § 35 des Ersten Buches genannten Stellen, gilt diese Vorschrift für ihn entsprechend; er hat die technischen und organisatorischen Maßnahmen nach § 78a des Zehnten Buches zu treffen.
Problem: Diese Regelung trat am 30.06.2010 außer Kraft.
Die (wiederum vorübergehende) Lösung: Mit dem Gesetz zur Änderung krankenversicherungsrechtlicher und anderer Vorschriften vom 24.07.2010 wurde diese Befristung bis zum 01.07.2011 verlängert.
Eine endgültige Lösung steht nach wie vor aus. Unabhängig hiervon ist es erforderlich, dass Ärzte, Zahnärzte und Krankenhäuser, die die Hilfe von externen Abrechnungsstellen in Anspruch nehmen, eine Einwilligung des Patienten zur Datenweitergabe einholen, um nicht gegen die Schweigepflicht zu verstoßen. Ebenfalls sind die Vorgaben des Bundesdatenschutzgesetzes bei der Weitergabe der Daten zu beachten.