BGH: 2te-Zahnarztmeinung.de darf Preisvergleich weiter anbieten.

Gestern, am 01.12.2010, hat der Bundesgerichtshof (Az: I ZR 55/08) die Klage gegen die Betreiber der Internetseite 2te Zahnarztmeinung abgewiesen.

Laut Presseberichten ging es in dem Verfahren um die Frage, ob auf der Seite 2te-zahnarztmeinung.de Patienten den Heil- und Kostenplan ihres Zahnarztes einstellen und durch andere Zahnärzte bewerten lassen dürfen. Die auf der Plattform vertretenen Zahnärzte geben zum konkreten Fall eine eigene Kostenschätzung ab. Dem Patienten werden die 5 günstigsten Angebote mitgeteilt. Entscheidet sich der Patient dann für eines dieser Angebote, zahlt der entsprechende Zahnarzt 20 Prozent seines Honorars an den Betreiber der Internetplattform.

Das Urteil liegt im Volltext noch nicht vor. Sobald dies der Fall ist, werde ich mich ausführlich zu den Inhalten äußern.

Bereits jetzt kritisiert die Kassenzahnärztliche Vereinigung Bayerns die Entscheidung. KZVB-Chef Dr. Janusz Rat spricht von einem “schwarzen Tag für die Patienten” und dass “ein Therapievorschlag ohne vorherige gründliche Untersuchung und Diagnose ist mit der Ethik des Zahnarztberufes nicht vereinbar” sei.

Nach Aussage des BGH sei es generell zulässig, dass Verbraucher und Patienten Preis- und Behandlungsangebote bei verschiedenen Zahnärzten einholen und sich danach für einen Zahnarztwechsel entscheiden. Die Internetplattform tue nichts weiter, als den Patienten ein solches Vorgehen zu erleichtern.

Eine weitere Meinung zu Thema finden Sie hier.

Vorabbewertung:

Sonst bin ich immer ein Befürworter der Liberalisierung in der Patienteninformation und -versorgung. Diese Entscheidung bedauere ich aber aus folgenden Gründen:

Medizinische Leistungen sind aus meiner Sicht nicht mit einem Fernsehgerät, einem Auto oder anderen Produkten vergleichbar. Es handelt sich nicht um ein Angebot eines austauschbaren Anbieters, das eben hier oder da billiger ist. Es gibt den Arzt oder Zahnarzt, der sich bewusst an preisbewusste Patienten richtet und deshalb mit dem Preis wirbt (sofern dies von den jeweiligen Kammern und KZVen für zulässig gehalten wird). Wieder anderen ist es wichtig, dass ihre Leistung fachlich hochwertig und vor allem langlebig ist. Eine solche Leistung kann nun gerade nicht zu jedem beliebigen Preis angeboten werden. Um mit den Vergleichen in der Automobilindustrie zu bleiben, bekomme ich eben die Qualität eines Audi, BMW oder Mercedes eben nicht zum Preis eines Dacia, Hyundai etc. Dies verkennen Patienten allzu oft!

Wie können Sie sich als Arzt oder Zahnarzt hiergegen wehren?

Zunächst müssen wir alle wohl oder übel damit leben, wenn das höchste deutsche Zivilgericht diese Feststellung getroffen hat. In der eigenen Vorgehensweise ist jedoch, sofern noch nicht erfolgt, ein Umdenken notwendig. Hochwertige Leistungen sollten aus meiner Sicht hochwertig präsentiert werden. Maßnahmen zur Patientenbindung und -zufriedenheit sind mehr denn je erforderlich. Sofern Ihre Patienten Ihren Angeboten vertrauen und denen erklärt wird, warum Sie diesen und keinen anderen Preis vorschlagen, werden Sie auch weiterhin Erfolg haben. Zweifelt der Patient daran und fängt er an, Vergleiche zu suchen ist er so gut wie weg.

Versuchen Sie, über den Tellerrand zu schauen, um zu sehen, wie andere das machen. Befördert ein Firstclass-Flug einen nicht genauso von A nach B wie die Holzklasse? Was bewegt einen dazu, trotzdem den Mehrpreis zu zahlen? Lassen Sie und die Angebots- und Handlungsalternativen diskutieren, statt über diese Entscheidung zu schimpfen.

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