Eine Ärztin steht vor Gericht. Mindestens dreizehn Patienten soll sie mit deutlich erhöhten Dosen von Schmerz- und Beruhigungsmitteln ins Jenseits gejagt haben.
Die Ärztin war Onkologin: Ihre Patienten litten an fortgeschrittenen bösartigen Tumorerkrankungen. Ob die Patienten an der Medikamentenüberdosis oder an ihren Grundleiden starben, ist noch nicht klar.
War es Mord?
Anders gefragt: Wann ist ein Mord ein Mord?
Also ein kurzer Blick ins Gesetz: Strafgesetzbuch, Paragraph 211, Absatz 2:
„Mörder ist, wer
aus Mordlust, zur Befriedigung des Geschlechtstriebs, aus Habgier oder sonst aus niedrigen Beweggründen, heimtückisch oder grausam oder mit gemeingefährlichen Mitteln oder
um eine andere Straftat zu ermöglichen oder zu verdecken,
einen Menschen tötet.“
Aha, Niedere Beweggründe also. Heimtücke vielleicht?
„Ich gebe Ihnen mal eine kleine Spritze, danach wird’s Ihnen viel leichter!“ – und dann hört das nervige Quengeln endlich auf, außerdem kann man mit etwas Glück den Totenschein noch schnell vor Feierabend unterschreiben und braucht nicht schon wieder Überstunden zu schieben.
Oder Mordlust? Es hat immer wieder Ärzte gegeben, die sich daran aufgegeilt haben, Gott zu spielen. Und merke: auch Todkranke haben ein Recht auf Leben. Zumindest dann, wenn sie es wünschen.
Oder wollte sie wirklich nur Leiden lindern?