Kostenerstattung mit der TK

adp-medien.de: 26.01.11: TK erleichtert Kostenerstattung

„Um die Kostenerstattung attraktiver zu gestalten, hat der Gesetzgeber mit dem GKV-Finanzierungsgesetz, das zum 1. Januar 2011 in Kraft getreten ist, die Rahmenbedingungen bei der Wahl der Kostenerstattung neu geregelt: So wird die Mindestbindungsfrist bei der Wahl der Kostenerstattung von einem Jahr auf ein Kalendervierteljahr verkürzt. Zudem ist es nun in das Ermessen der Kasse gestellt, einen Verwaltungskostenabschlag zu erheben. Wenn ein Abschlag erhoben wird, ist er auf fünf Prozent des Erstattungsbetrages begrenzt. Die Gesetzesformulierung im § 13 Abs. 2 SGB V lautet: “Die Satzung hat das Verfahren der Kostenerstattung zu regeln. Sie kann dabei Abschläge vom Erstattungsbetrag für Verwaltungskosten in Höhe von höchstens 5 Prozent in Abzug bringen.” Es handelt sich also um eine Kann-Regelung, die auch die Option beinhaltet, keinen Verwaltungskostenabschlag zu erheben.

Die Techniker Krankenkasse (TK) nutzt diesen Handlungsspielraum im Sinne des Gesetzgebers und im Interesse ihrer Versicherten und erhebt seit dem 1. Januar 2011 keinen Verwaltungskostenabschlag mehr.

Anbei zu Ihrer Information zudem ein Beratungsblatt zur Kostenerstattung.“

(Hier als Download)

Quelle: Techniker Krankenkasse, Presse- und Öffentlichkeitsarbeit, Bramfelder Str. 140, 22305 Hamburg, www.presse.tk.de, Tel. 040 69 09-17 09, Fax 040 69-09-13 53

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