Und in den Apotheken in Deutschland?

Ich habe ja ein bisschen über die Zustände bei uns in der Schweiz Anfang Januar mit den Krankenkassen, aber ich muss sagen, dass ich die Apotheker in Deutschland mit den neuen Vorschriften und Änderungen auch bedauere.
Vielleicht bekomme ich ja noch den einen oder anderen Kommentar, der mir die folgenden Beobachtungen in den Medien bestätigen kann:

Da wären einmal das neue Gesetz betreffend der Normgrössenverordnung: Man sollte denken, dass die Angabe der erlaubten Packungsgrössen-spanne das vereinfachen würde, was jetzt von der Kasse übernommen wird und was nicht  (im Gegensatz zu den Problemen von vorher)– aber wenn natürlich die Hersteller (absichtlich?) falsche Angaben an die Computersoftwarehersteller der Apotheken macht, was gesetzlich von der Krankenkasse übernommen wird, dann wird es … schwierig.

Alle Präparate mit gleichem Wirkstoff gelten innerhalb der Spanne um die N-Größe als austauschbar – selbst dann, wenn nicht genau die gleiche Tablettenzahl enthalten ist, also beispielsweise 95 statt 100 Stück.
Substituiert werden kann auch, wenn statt N1, N2 oder N3 eine definierte Tablettenzahl verordnet ist. Allerdings muss dann exakt die verordnete Menge abgegeben werden – es sei denn, die Stückzahl liegt wieder innerhalb einer N-Spanne.
Produkte die Tablettenmengen ausserhalb der Spanne haben, werden nicht übernommen von der KK

Dann die Möglichkeit dem Patienten weiterhin „sein“ bisheriges Generikum abzugeben – statt das wo die KK einen (neuen) Vertrag mit einem Hersteller hat. Das geht neu tatsächlich, allerdings muss der Patient es in der Apotheke selbst zahlen und es dann zur Abrechnung der Krankenkasse einschicken. Wieviel dann daran gezahlt wird, das ist alles andere als klar.

Die Kassen raten dem Patienten auch glatt ab das zu machen, respektive: er soll sich in der Apotheke vorrechnen lassen, wieviel er davon im Endeffekt selber zahlen muss, denn die Krankenkasse zieht eine Menge davon ab.

Und so funktioniert das dann: Die Apothekenmitarbeiter suchen das regulär abzugebende Arzneimittel aus der Software heraus und ziehen zunächst Zuzahlung, Kassenabschlag, Herstellerrabatt, Großhandelsabschlag ab. Dann wird für den gegebenenfalls bestehenden Rabattvertrag noch ein pauschaler Betrag abgerechnet, der sich nach Abgabepreis gestaffelt ist: Bis 30 Euro werden 5 Euro verrechnet, bis 60 Euro 20 Euro, bis 120 Euro 40 Euro, bis 240 Euro 80 Euro und darüber hinaus 160 Euro. Bei den günstigeren Medikamenten kann es da tatsächlich sein, dass man im Minus landet, also gar nichts bekommt – dafür kann man aber dann den Verwaltungsaufwand von 5 Prozent den die Krankenkasse auf den verbliebenen Betrag abzieht auch vergessen :-) … Der Patient darf dann im Folgequartal mit der Erstattung rechnen.

Und dann noch das: Nicht nur unkorrekte Meldungen von Herstellern haben im Zusammenhang mit der neuen Packungsgrößenverordnung zu Fehlern in der Apothekensoftware geführt. Seit Jahresbeginn werden auch einige apothekenpflichtige Arzneimittel, die bei bestimmten Krankheiten von den Kassen übernommen werden, nicht mehr als erstattungsfähig angezeigt.

(Quelle: apotheke-adhoc.de, diverse Artikel)

Und jetzt bin ich mal ruhig und lasse den Apothekern in Deutschland das Wort.

Tagged: Apotheke, Arbeit, Deutschland

Leave a Reply

Your email address will not be published. Required fields are marked *