Eine neue Welle von Adressbetrügereien rollt auf uns zu. Das deutsche Recht hat inzwischen klare Kriterien entwickelt, wann ein Eintragungsangebot als betrügerisch anzusehen ist: Steht der Preis erst im Kleingedruckten und vermittelt das Angebot den (falschen) Eindruck, es bestehe bereits eine Geschäftsbeziehung, kommt kein Vertrag zustande. Auch dann nicht, wenn es unterschrieben zurückgesandt wird.
Davon völlig unbeeindruckt haben die Adressbetrüger ein neues Geschäftsmodell: Die Angebote werden von Unternehmen mit Sitz im Ausland abgegeben. Gleichzeitig wird die Geltung ausländischen, etwa spanischen Rechts vereinbart. So werden die Betrugsopfer in Ungewissheit versetzt, ob ein Zahlungsanspruch nach diesem fremden Recht durchzusetzen ist und dann in Deutschland vollstreckt werden könnte. Regelmäßig ist das nicht der Fall. Im spanischen Recht gelten ähnliche Grundsätze wie hier. Daher: Fälle mit „Auslandsbeteiligung“ nicht unterschreiben, nicht bezahlen, ggf. Anzeige erstatten und falls eine Klage erfolgt: Anwalt einschalten.
Einen weiterführenden Artikel dazu finden Sie auch in der Ausgabe 1-2011 des Stiftungsbriefs auf Seite 2.