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Bessere Betreuung für werdende Mütter und über 17 Prozent mehr Honorar für freiberufliche Hebammen
Nachdem die Verbände der Hebammen und der GKV-Spitzenverband sich über die Honorarentwicklung und strukturelle Fragen zur Verbesserung der Versorgungsqualität nicht verständigen konnten, hatte der GKV-Spitzenverband die zuständige Schiedsstelle bereits im Februar 2017 angerufen. Diese hat gestern unter Vorsitz von Herrn Professor Papier einem im Juli 2017 erarbeiteten gemeinsamen Schiedsantrag des Bundes freiberuflicher Hebammen Deutschlands BfHD e.V. und des GKV-Spitzenverbandes zugestimmt. Aus Sicht des GKV-Spitzenverbandes ist dies ein gutes Ergebnis. Die Honorare werden deutlich angehoben, zudem werden Schwangere in den Kliniken durch freiberuflich tätige Hebammen künftig individueller betreut. Damit ist zum Schutz von Mutter und Kind eine qualitativ hochwertige Versorgung langfristig gewährleistet. Die zentralen Punkte der Einigung sind: Die Honorare für alle Leistungen werden um mehr als 17 Prozent angehoben und gelten rückwirkend ab 15. Juli 2017. Hintergrund: Freiberufliche Hebammen bekommen keinen einheitlichen Lohn, sondern ein Honorar je abgerechneter Leistung. Diese Honorare sind erstmalig ab 1. Juli 2020 wieder neu verhandelbar. Eine Neustrukturierung der klinischen Geburtenbetreuung durch freiberufliche Beleghebammen ermöglicht eine persönlichere Betreuung. Um die Maßnahmen in den Kliniken umsetzen zu können, tritt diese Regelung erst am 1. Januar 2018 in Kraft. Der GKV-Spitzenverband ist zudem gerne bereit, das Angebot der Hebammenverbände anzunehmen, gemeinsam entsprechende Konzepte zur Weiterentwicklung der klinischen Geburtsbetreuung durch Beleghebammen zu erarbeiten. Es sind neue Leistungen wie z. B. ein drittes Vorgespräch in der Schwangerschaft und die Einzelunterweisung zur Geburtsvorbereitung (bisher nur Finanzierung von Gruppenkursen) hinzugekommen. Die neuen Leistungen führen zusammen mit den Neustrukturierungsmaßnahmen für die persönlichere Betreuung in der klinischen Geburtshilfe zu weiteren Mehreinahmen der Hebammen über die 17-prozentige Honorarerhöhung hinaus. Für diesen zusätzlichen Bereich kalkulieren die Kassen mit Mehrausgaben in Höhe von bis zu fünf Prozent. Besserer Betreuungsschlüssel kommt Im Zentrum der Geburtshilfe muss selbstverständlich die individuelle Betreuung der werdenden Mütter stehen. Deshalb war es ein großes Anliegen des GKV-Spitzenverbandes, durch strukturelle Vorgaben und finanzielle Verbesserungen sicherzustellen, dass eine freiberufliche Hebamme in der Klinik künftig in der Regel nicht mehr als zwei Schwangere zur selben Zeit betreut. Berufshaftpflichtversicherung Zusätzlich zu den Honorarerhöhungen erhalten freiberufliche Hebammen auch weiterhin einen Ausgleich für die steigenden Kosten ihrer Berufs-Haftpflicht¬versicherung. Hierfür zahlt der GKV-Spitzenverband der einzelnen Hebamme auf Antrag einen Sicherstellungszuschlag. Wenn sich die Versicherungsprämie für die Berufs-Haftpflicht¬versicherung erhöht – wie erneut zum 1. Juli 2017 geschehen- steigt automatisch die Zahlung durch die gesetzliche Krankenversicherung an. Bisherige Honoraranpassungen Zuletzt waren die Honorare für freiberufliche Hebammen im September 2015 um fünf Prozent gestiegen. Davor gab es im Januar 2013 eine 13-prozentige Honorarerhöhung. Erläuterung zum besseren Betreuungsschlüssel In der Praxis bedeutet der bessere Betreuungsschlüssel, dass eine freiberufliche Hebamme in der Klinik künftig innerhalb des Zeitraumes von 30 Minuten bei zwei Frauen gleichzeitig beispielsweise „Hilfe bei Wehen“ abrechnen kann. Im nächsten Berechnungszeitraum, also der nächsten angefangenen halben Stunde, kann sie dann erneut z. B. „Hilfe bei Wehen“, eine CTG-Messung oder auch das Abhören der Herztöne des Babys abrechnen. Damit kann sie innerhalb einer Stunde vier Frauen helfen. Benötigen diese vier Frauen dann vorerst keine weitere Hilfe, aber weitere Schwangere brauchen Unterstützung, kann dieselbe Hebamme auch bei Bedarf einer fünften oder sechsten Schwangeren helfen. Zeichnet sich allerdings ab, dass diese Frauen nicht nacheinander zu betreuen sind, weil sich beispielsweise bei der „Hilfe bei Wehen“ zeigt, dass die Geburten kurz bevorstehen, dann ist das Hinzuziehen einer oder sogar zweier Bereitschaftshebammen notwendig. So soll künftig sichergestellt werden, dass schwangere Frauen persönlicher betreut werden und damit die Qualität in der Geburtshilfe steigt. Um den damit einhergehenden zusätzlichen Aufwand für die betreuenden Hebammen zu berücksichtigen, wurden die Honorare deutlich angehoben. Beispiel für die Verbesserungen der Vergütung von klinischen Geburten durch Beleghebammen: Das Kind wird nach zehn Stunden in einer Klinik geboren. Bisherige Regelung: Die freiberuflich tätige Beleghebamme im Schichtdienst kann 342,70 € für diese Klinikgeburt abrechnen. Die Pauschale in Höhe von 271,94 € sieht eine Betreuung von bis zu acht Stunden vor und bis zu drei Stunden nach der Geburt vor. Die beiden weiteren Stunden vor der Geburt können über „Hilfe bei Beschwerden und Wehen“ je angefangene halbe Stunde abgerechnet werden in Höhe von 70,76 € (2 Std. = 4 halbe Stunden x 17,69 €). Neue Regelung: Die freiberuflich tätige Beleghebamme im Schichtdienst kann für diese Klinikgeburt 538,20 € abrechnen. Der Betrag setzt sich wie folgt zusammen: Die Geburtspauschale in Höhe von 165,60 € bezieht sich auf bis zu einer Stunde vor und bis zu drei Stunden nach der Geburt. Daneben können die weiteren neun Stunden vor der Geburt über „Hilfe bei Beschwerden und Wehen“ je angefangene halbe Stunde abgerechnet werden in Höhe von 372,60 € (9 Std. = 18 halbe Stunden x 20,70 €). Die Erhöhung beträgt in diesem Beispiel 195,50 €. Dies entspricht einer Erhöhung von über 57 Prozent. Wenn die Hebamme in den Stunden vor der Geburt parallel eine weitere Frau betreut, erhält sie beispielsweise für die Hilfe bei Beschwerden und Wehen je angefangener halben Stunde zusätzlich 20,70 €. Pressemitteilung des GKV-Spitzenverbandes
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Wertschätzung durch Wertschöpfung – “Jammerkartell” bringt Pflege nicht weiter
“Wenn Pflegemanager nach staatlicher Reglementierung ihrer Profession rufen, haben sie versagt”, urteilt der Gesundheitsunternehmer und Vorsitzende der INITIATIVE GESUNDHEITSWIRTSCHAFT (IGW) Prof. Heinz Lohmann. Mit seiner Kritik wendet er sich gegen die Forderung nach einer gesetzlichen Mindestpersonalausstattung für die stationäre Krankenpflege. Das bringe für die erhoffte Aufwertung des Berufsstandes gar nichts. Im Gegenteil werde es dazu … Weiterlesen →
KV Nordrhein und Krankenkassen einigen sich auf Honorar für 2017 und 2018 – inklusive Konvergenzbetrag
Die Kassenärztliche Vereinigung (KV) Nordrhein und die Gesetzlichen Krankenkassen im Rheinland haben sich über die Mittel für die ambulante Versorgung und die Vergütung der Vertragsärzte und Vertragspsychotherapeuten für die Jahre 2017 und 2018 geeinigt. Dabei wurde auch eine Lösung für die einmalig zu verhandelnde Konvergenzregelung gefunden. Das Honorar steigt in der Summe um rund 176 Millionen Euro. Davon entfallen gut 64 Millionen Euro auf den Konvergenzbetrag, also die basiswirksame Anhebung der morbiditätsbedingten Gesamtvergütung (MGV). Diese lange von den Niedergelassenen und der KV Nordrhein geforderte Anpassung wurde durch den im Rahmen des GKV-Versorgungsstärkungsgesetzes (2015) neu gefassten Paragrafen 87a Absatz 4a SGB V möglich und war Bestandteil der Verhandlungen für das Jahr 2017. „Die Verhandlungen waren schwierig und lang – das Ergebnis aber kann sich sehen lassen und ist eine gute Nachricht für die niedergelassenen Kolleginnen und Kollegen sowie die ambulante Versorgung in Nordrhein“, sagt Dr. med. Frank Bergmann, Vorstandsvorsitzender der KV Nordrhein. „Obwohl wir bei den Verhandlungen zur Konvergenz durch die vom Gesetzgeber vorgesehene Beweispflicht einen strukturellen Nachteil zu kompensieren hatten, haben wir ein sehr gutes Ergebnis erzielt.“ „Die zusätzlichen Mittel werden aufgrund der gesetzlichen Anforderungen zur Verbesserung der Versorgungsstrukturen verwendet, also beispielsweise in die Finanzierung förderungswürdiger Leistungen fließen“, betont Dr. med. Carsten König, Stellvertretender Vorstandsvorsitzender der KV Nordrhein. Die Erhöhung wird nicht über mehrere Jahre verteilt, sondern direkt ab 2017 in voller Höhe wirksam. Günter Wältermann, Vorsitzender des Vorstandes der AOK Rheinland/Hamburg, ist aus Sicht der Gesetzlichen Krankenkassen ebenfalls zufrieden mit dem Verhandlungsergebnis: „Wir investieren einen hohen Betrag in die Zukunftsfähigkeit, in den Ausbau und die Verbesserung der ambulanten Versorgung. Es ist uns gelungen, ein Gesamtpaket zu schnüren, das die Interessen beider Seiten ausgewogen berücksichtigt. Die Einigung zeigt, dass die nordrheinische Selbstverwaltung auch bei schwierigen Themen handlungsfähig ist.“ „Die Ersatzkassen bewerten das Ergebnis als einen guten Kompromiss“, sagt Dirk Ruiss, Leiter des Verbands der Ersatzkassen in NRW. „Wir erwarten, dass das zusätzliche Geld die medizinische Versorgung noch verbessert und damit den Versicherten zugutekommt.“ Inklusive des Konvergenz-Betrags beläuft sich die Steigerung der nordrheinischen Gesamtvergütung für das vergangene Jahr auf rund 120 Millionen Euro. Die Umsetzung der Bundesvorgabeninklusive der Anhebung des regionalen Punktwerts um 0,9 Prozent sowie die Berücksichtigung der Veränderungsraten bei Morbidität und demographischer Entwicklung führen zu einem anteiligen Zuwachs von rund 48 Millionen Euro. Ebenfalls um 0,9 Prozent angehoben (etwa acht Millionen Euro) werden für 2017 die Mittel der extrabudgetären nach Punkten bewerteten EBM-Leistungen. Zudem wurde die Fortsetzung der Einzelleistungsvergütung (EGV),der Zuschläge beim Ambulanten Operieren und des Zentrumsvertrages sowie zahlreicher Sonderverträge in Nordrhein konsentiert. Die Verhandlungen für das Jahr 2018 summieren sich auf ein Plus von mehr als 56 Millionen Euro für die ambulante Versorgung. Die Steigerungen beim regionalen Punktwert, der Veränderungsrate sowie bei der EGV belaufen sich für dieses Jahr auf zusammen rund 55 Millionen Euro. Hinzu kommen rund 1,5 Millionen zur rückwirkenden Vergütung des im Jahr 2015 nicht vorhersehbaren Anstiegs des ambulanten Behandlungsbedarfes. Die geltenden Vereinbarungen zu Einzelleistungsvergütung, den Zuschlägen beim Ambulanten Operieren und zum Zentrumsvertrag sowie die Sonderverträge werden uneingeschränkt weitergeführt. Pressemitteilung der KV Nordrhein
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