Alternative Therapien in Grenzsituationen absetzbar

Lebensbedrohlich Kranke können zum Teil auch Kosten für Behandlungen von der Steuer absetzen, die das Finanzamt bisher nicht anerkannt hat. Hat die Schulmedizin keine erfolgversprechende Behandlung mehr anzubieten, können nicht anerkannte Heilmethoden als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden, so ein Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH). Voraussetzung ist, dass ein zugelassener Arzt die jeweilige Behandlung verschreibt (Az. VI R 11/09).

Arzt muss Behandlung verschreiben

Als außergewöhnliche Belastung gelten Ausgaben, die einem Steuerzahler wegen besonderer Lebensumstände „zwangsläufig erwachsen“. Behandlungskosten hatten die Finanzämter hier bislang nur anerkannt, wenn die Behandlung aus medizinisch-wissenschaftlicher Sicht angeraten war.

Davon rückten die obersten Finanzrichter nun ab: Es gibt Situationen, da ergebe sich die Zwangsläufigkeit zwar nicht aus der „medizinischen Notwendigkeit der Maßnahme“, wohl aber aus der „Ausweglosigkeit der Lebenssituation, die den ´Griff nach jedem Strohhalm´ gebietet“. Die Kranken befinden sich in einer „notstandsähnlichen Zwangslage zwischen Realität und Wunsch nach Heilung“. Voraussetzung für den Steuerabzug sei aber, dass die Behandlung von einem Arzt oder einer anderen Person vorgenommen werde, die zur Heilkunde zugelassen ist.

Mit seinem Urteil geht der BFH weit über die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundessozialgerichts zur gesetzlichen Krankenversicherung hinaus. Danach müssen die Kassen auch lebensbedrohlich Kranken eine nicht anerkannte Alternativmethode nur dann bezahlen, wenn nach den vorliegenden Erkenntnissen zumindest eine „begründete Hoffnung“ auf Linderung oder Heilung besteht.


Quelle:

BUNDESFINANZHOF Urteil vom 2.9.2010, VI R 11/09 Aufwendungen für eine immunbiologische Krebsabwehrtherapie als außergewöhnliche Belastung – Abgrenzung der Krankheitskosten von vorbeugenden Aufwendungen – Nachweis der medizinischen Indikation

Bildquelle: Gerd Altmann/pixelio.de

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