Bei verspäteten Mitteilungen des RLV gilt der Wert des Vorquartals
Was uns schon im April 2009 bewegte und was schon das Gesetz in § 87b Abs. 5 SGB V regelt, hat das Sozialgericht Marburg nun in seiner Entscheidung (Az.: S 11 KA 604/10 ER) bestätigt: Die Vier- Wochen- Frist für die Übermittlung der Regelleistungsvolumen, steht nicht im Belieben der kassenärztlichen Vereinigungen. Spätestens vier Wochen vor […]