“Was mich heute beschäftigt ist, wie sich in Zukunft die Kassenärztliche Bundesvereinigung als federführende Vertretung der niedergelassenen Ärzteschaft im Rahmen der politischen Überlegungen und der gesellschaftlichen Notwendigkeiten verhalten wird. Wie wird man von der KBV her die Strukturen der regionalen Versorgung mit fördern, Rahmenbedingungen schaffen können?”
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In Regionen mit hoher Schadstoffbelastung scheint es mehr perkutane Koronarinterventionen (PCI) zu geben als in Gebieten mit weniger Luftverschmutzung. Das legt eine Studie vom ESC-Kongress nahe. Lesen Sie weiter auf: Direkt vom ESC-Kongress: Je mehr Luftverschmutzung, desto mehr Koronar-Eingriffe Quelle: Ärzte Zeitung | Asthma/COPD Titelbild/Grafik by Ärzte Zeitung Online
Kein Anlass für Entwarnung
„Gutes Wetter!“ für den Sommer, für den Urlaub, für Freizeitaktivitäten im Freien. Mit diesem Wunsch verbinden viele für die bevorstehenden Sommermonate vor allem Sonnenschein. Die Sonne gilt als Garant für Wohlbefinden. Tatsächlich hat Sonne durchaus positive Auswirkungen auf den Körper.
Böse Falle für Arztpraxen welche sich an den eGK Tests beteiligen
Probelauf eGK und Umsatzsteuerpflicht
von Dr. Klaus Günterberg, Berlin
Ein neuer Probelauf für die ersten Anwendungen der elektronischen Gesundheitskarte wird
vorbereitet, dazu werden nun Freiwillige (Ärzte und medizinische Einrichtungen) gesucht.
Um den Widerstand der Ärzte gegen das Projekt zu brechen, solle die Tester opulent vergütet
werden. Eine Einzelpraxis soll eine geplanten Pauschale von 5.000 € und von monatlich 950 € für die gesamte Testdauer bekommen. Da kommen diese Ärzte nach einem Jahr auf Zusatzeinnahmen
von 16.400 €. Bei Gemeinschaftspraxen wird noch deutlich mehr Geld gezahl.
Zunächst einmal die Rechtslage:
Ärztliche Leistungen sind nicht mehr grundsätzlich von der Umsatzsteuer befreit: Die USt.-
Befreiung gilt nur noch bei kurativer Zielstellung (die reine Krankenbehandlung). Alle anderen ärztlichen Leistungen unterliegen
der USt-Pflicht. Nach § 18 UStG hat der Steuerpflichtige beim Finanzamt die Umsatzsteuer
anzumelden, selbst zu errechnen und auf elektronischem Wege anzuzeigen.
Nur sofern der USt-pflichtige Gesamtumsatz des Arztes im letzten Geschäftsjahr den Brutto-
Betrag von 17.500 € nicht überschritten hat und im laufenden Jahr voraussichtlich 50.000 €
nicht überschreiten wird, ist der Arzt nach §19 UStG (sog. Kleinunternehmer-Regelung) von
der Erhebung der Umsatzsteuer befreit.
Eine Testung der eGK ist nun ganz eindeutig keine Heilbehandlung mit kurativer Zielstellung
sondern eher eine Anwendungsbeobachtung im Interesse der Industrie, ist zweifellos USt.-
pflichtig. Sofern bei USt.-Pflicht diese dem Finanzamt nicht angezeigt und die USt. nicht abgeführt
wurde, kann das Finanzamt auch noch nach vielen Jahren seine Forderungen geltend machen.
So kann man jedem Arzt, der zur Testung der eGK bereit sein sollte, nur raten, sich auf erheblichen
Aufwand durch eine drohende USt.-Pflicht und auf Probleme mit dem Finanzamt
gefasst zu machen.
Gekürzte Fassung mit freundlicher Erlaubnis des Autors