Bei der Stoffwechselkrankheit Diabetes mellitus wird zwischen dem Diabetes Typ 1 und dem Typ 2 unterschieden. Diabetes von Typ 2 wurde auch Altersdiabetes genannt, diese Bezeichnung ist jedoch veraltet. Es gibt noch andere Arten der Zuckerkrankheit, allerdings treten diese nicht so häufig auf.
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Diese Rose stinkt.
Ja, die „Zur Rose“ Versandapotheke – so langsam aber sicher, entwickelt sich die bei mir zu einem Ärgerthema und es tut mir ehrlich leid (auch wenn ich nix dafür kann), dass die auch auf Deutschland expandiert haben.
Die „Zur Rose“ handelt sehr häufig knapp am Rande – und immer wieder auch über der Grenze – der Legalität. Das Motto scheint zu sein: erst machen, dann schauen, ob sich jemand wehrt. So benutzten sie das deutsche Apotheken-A für ihre Werbung, obwohl das (im Gegensatz zum schweizerischen grünen Kreuz) markenrechtlich geschützt ist. Super, liebe deutsche Apotheker – und toll, dass ihr euch dort wehren konntet, so dass zumindest das jetzt nicht mehr eingesetzt wird! Weitere Themen in die Richtung sind die RX-Boni, zweifelhafte Werbung etc.
Aber in der Schweiz gehen sie auch schon seit je genau so vor: erst mal machen. Und: Vorschriften sind nur dazu da umgangen zu werden.
Der Versandhandel mit Medikamenten ist in der Schweiz grundsätzlich verboten (Art 27 HMG). Die „Zur Rose“ macht das trotzdem. Seit Jahren.
Weil die Apotheker bei uns bei dem System nicht mitmachen wollten, „importierte“ der Anwalt Oberhänsli und Gründer der “Zur Rose” einen Apotheker aus Deutschland, zwang den schweizerischen Apothekerverein ihn aufzunehmen und die Hersteller ihn auch zu beliefern.
Steht alles übrigens auch so in der eigenen Firmengeschichte, einsichtlich auf ihrer Website.
Dort steht auch (stolz) das:
“In der Rechtsform einer Aktiengesellschaft könnte die Apotheke (an die Ärzte) Genussscheine an ihre Aktionäre ausgeben und so das Rabattverbot des Kartells ganz legal umgehen;”
Worum geht es? Um Rückvergütungen für die Ärzte, die bei der Zur Rose Aktien haben. Und um noch etwas mehr:
Ärzte, die ihren Patienten bei der zur Rose Medikamente bestellen bekommen aber etwas dafür:
- Für jeden neuen Patienten CHF 40.-
- Für jede Zeile auf dem Rezept CHF 1.-
- Und für jeden Patienten nochmals eine Pauschale von CHF 12.-
Nicht unbedingt das, was ich als “Vorteile von bescheidenem Wert” ansehen würde, speziell wenn wir davon ausgehen, dass der Arzt da genug Anreize hat, seine ganzen Chronisch-Kranken darauf umzustellen.
Kleines Rechenbeispiel: Bei 300 Patienten (1 pro Tag) und 1800 Rezepten (6 pro Tag) zu je 3 Zeilen (pro Rezept – etwa Durchschnitt) wären das im Jahr 21’000 Franken, die er da zusätzlich verdient.
Für die er keine Leistung erbringen muss, die ihm nicht bereits von der Kasse bezahlt wird.
Bei uns im Heilmittelgesetz (HMG, Artikel 33) steht:
Art. 33 Versprechen und Annehmen geldwerter Vorteile
1 Personen, die Arzneimittel verschreiben oder abgeben, und Organisationen, die solche Personen beschäftigen, dürfen für die Verschreibung oder die Abgabe eines Arzneimittels geldwerte Vorteile weder gewährt noch angeboten noch versprochen werden.
2 Personen, die Arzneimittel verschreiben oder abgeben, und Organisationen, die solche Personen beschäftigen, dürfen für die Verschreibung oder die Abgabe von Arzneimitteln geldwerte Vorteile weder fordern noch annehmen.
3 Zulässig sind jedoch:
a. geldwerte Vorteile von bescheidenem Wert, die für die medizinische oder pharmazeutische Praxis von Belang sind;
b. handelsübliche und betriebswirtschaftlich gerechtfertigte Rabatte, die sich direkt auf den Preis auswirken.
HMG, Art.33
Und diese Praxis der “Zur Rose” soll kein Anreiz sein mal eine Zeile mehr auf das Rezept zu schreiben??!?
Die Versandapotheke wehrt sich gegen die Korruptionsvorwürfe durch den Apothekerverband: Denn das ja keine Korruption: die laufe ja im dunklen ab. Sie kommunizierten ihre (wie nenne ich das jetzt?) Vergütungen an die Ärzte ja öffentlich.
…
Der Patient hat, weil das direkt an die „Zur Rose“ geht keine Chance, da noch zu sagen: „Ach, das brauche ich glaub doch nicht / das habe ich noch …“ und es nicht zu beziehen.
(Was im übrigen nicht zu einer besserem Folgen der Therapie führt, wie ich an unzähligen Medikamentenretouren sehen kann).
Der Patient wagt nicht zu widersprechen. Er traut sich kaum noch nach einem Rezept zu verlangen, das er dann einlösen kann, wo er will.
Und das wäre dann im Widerspruch zur „freien Wahl des Leistungserbringers“.
Interessiert die “Zur Rose” aber nicht.
…
Und es ist ja auch so praktisch, nicht? Seit einiger Zeit verschickt die „Zur Rose“ auch OTC Produkte – für die es aber (steht auch im Gesetz) ein Rezept braucht, wenn sie per Post verschickt werden.
Easy: stellen wir einfach ein paar Ärzte ein, die bereit sind anhand von einfachen Fragebogen Fernrezepte auszustellen.
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