Osteoporose und Soziales: Zuzahlungen

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Seit 1. Januar 2004 müssen Versicherte ab 18 Jahren  zu bestimmten Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung Zuzahlungen leisten. Die nachfolgenden Regelungen gelten auch für Sozialhilfeempfänger.

Praxisgebühr
Die Praxisgebühr beträgt 10,– € pro Quartal und Arzt, Zahnarzt oder Psychotherapeut.
Die Praxisgebühr wird nicht fällig bei:Überweisungen

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