In Zeiten von Krankenkassenreform, Beitragserhöhungen und Leistungseinschränkungen denken immer mehr Versicherte über einen Wechsel in die Private Krankenversicherung nach. Doch hat der Gesetzgeber diesen Weg nicht für alle Versicherten freigemacht. Bevor der Versicherte sich mit einem Wechsel beschäftigen kann, müssen einige grundlegende Voraussetzungen für den Wechsel in die PKV erfüllt sein.
Grundsätzlich kann nur derjenige ohne Probleme in die Private Krankenversicherung wechseln, der von der Versicherungspflicht befreit ist. Am einfachsten haben es die Selbstständigen. Unternehmer, Ärzte, Zahnärzte und Apotheker können sofort in die Private Krankenversicherung wechseln.
Einige Berufssparten, die obwohl in Selbstständigkeit ausgeübt, sind allerdings nicht von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenkasse befreit. Damit sind zunächst die Voraussetzungen für den Wechsel in die PKV nicht mehr erfüllt. Hierzu zählen Berufsgruppen wie Künstler, Publizisten, Landwirte und Gärtner.
Doch auch diesen Berufsgruppen, sowie alle anderen Arbeitnehmern, stellt der Gesetzgeber die Wahl der Krankenkasse frei, wenn zusätzliche Voraussetzungen für den Wechsel in die Private Krankenkasse erfüllt werden. Falls das jährliche sozialversicherungspflichtige Brutto-Einkommen des Versicherten die sogenannte Versicherungspflichtgrenze übersteigt, hat auch dieser die Möglichkeit zum Beitritt in die PKV. Das Brutto-Einkommen umfasst in diesem Fall sowohl die laufenden Vergütungen innerhalb des Jahres, als auch regelmäßige Bonus- und Provisionszahlungen und Urlaubs- und Weihnachtsgeld. Übersteigt die Gesamtjahressumme dann die Versicherungspflichtgrenze, so wird der Arbeitnehmer wie ein Selbstständiger behandelt und kann die PKV zur Krankenkasse seiner Wahl machen.
Bei der Bestimmung der Freigrenze darf die Versicherungspflichtgrenze nicht mit der Beitragsbemessungsgrenze der Krankenversicherung verwechselt werden. Denn die Beitragsbemessungsgrenze legt zwar fest, bis zu welcher Einkommenshöhe Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung zu zahlen sind, hat aber keinerlei Auswirkungen auf die Versicherungspflicht. Hierzu ist nur die Versicherungspflichtgrenze als Grundlage zu sehen.
So liegt ein Arbeitnehmer mit einem sozialen Brutto von 46.000 Euro im Jahr beispielsweise oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze von jährlich 44.550 Euro. Das Einkommen überschreitet aber gleichzeitig nicht die Versicherungspflichtgrenze von 49.500 Euro im Jahr. Dem entsprechend muss der Arbeitnehmer weiter in der gesetzlichen Krankenversicherung bleiben.
Arbeitnehmer, die gerne in die PKV wechseln möchten, sollten sich einfach einmal unverbindlich beraten lassen. Denn, wie bei so vielen Dingen im Leben, gibt es auch bei der Krankenkassenwahl immer wieder Ausnahmen von der Regel.
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