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Ärzte zu Polizisten
Peter Sawicki Leiter des Instituts für Qualität und Wirtschaftlichkeit im Gesundheitswesen (IQWiG), das den Nutzen von Arzneimitteln und Therapien bewertet, in einem Streitgespräch mit dem Präsidenten der Bundesärztekammer Jörg-Dietrich Hoppe. Das Gespräch hat Spiegel-Journalist Markus Grill geführt und ist in der aktuellen Ausgabe des Nachrichtenmagazins erschienen.
Mich hat das an einen Spruch erinnert, den Petr Skrabanek in seinem Buch: “The Death of Humane Medicine and the Rise of Coercive Healthism” zitiert:
Zur Vorlage bei der ARD: Auszüge aus dem Heilmittelwerbegesetz
§ 1
(1) Dieses Gesetz findet Anwendung auf die Werbung für
1. Arzneimittel im Sinne des § 2 des Arzneimittelgesetzes,
1a. Medizinprodukte im Sinne des § 3 des Medizinproduktegesetzes,
[…]
§ 3
Unzulässig ist eine irreführende Werbung. Eine Irreführung liegt insbesondere dann vor,
1. wenn Arzneimitteln, Medizinprodukten, Verfahren, Behandlungen, Gegenständen oder anderen Mitteln eine therapeutische Wirksamkeit oder Wirkungen beigelegt werden, die sie nicht haben,
2. wenn fälschlich der Eindruck erweckt wird, daß
a) ein Erfolg mit Sicherheit erwartet werden kann,
b) bei bestimmungsgemäßem oder längerem Gebrauch keine schädlichen Wirkungen eintreten,
c) die Werbung nicht zu Zwecken des Wettbewerbs veranstaltet wird,
3. wenn unwahre oder zur Täuschung geeignete Angaben
[…]
b) über die Person, Vorbildung, Befähigung oder Erfolge des Herstellers, Erfinders oder der für sie tätigen oder tätig gewesenen Personen
gemacht werden.
[…]
§ 11
(1) Außerhalb der Fachkreise darf für Arzneimittel, Verfahren, Behandlungen, Gegenstände oder andere Mittel nicht geworben werden
1. mit Gutachten, Zeugnissen, wissenschaftlichen oder fachlichen Veröffentlichungen sowie mit Hinweisen darauf,
2. mit Angaben, daß das Arzneimittel, das Verfahren, die Behandlung, der Gegenstand oder das andere Mittel ärztlich, zahnärztlich, tierärztlich oder anderweitig fachlich empfohlen oder geprüft ist oder angewendet wird,
3. mit der Wiedergabe von Krankengeschichten sowie mit Hinweisen darauf,
4. mit der bildlichen Darstellung von Personen in der Berufskleidung oder bei der Ausübung der Tätigkeit von Angehörigen der Heilberufe, des Heilgewerbes oder des Arzneimittelhandels,
5. mit der bildlichen Darstellung
a) von Veränderungen des menschlichen Körpers oder seiner Teile durch Krankheiten, Leiden oder Körperschäden,
b) der Wirkung eines Arzneimittels, eines Verfahrens, einer Behandlung, eines Gegenstandes oder eines anderen Mittels durch vergleichende Darstellung des Körperzustandes oder des Aussehens vor und nach der Anwendung,
c) des Wirkungsvorganges eines Arzneimittels, eines Verfahrens, einer Behandlung, eines Gegenstandes oder eines anderen Mittels am menschlichen Körper oder an seinen Teilen,
[…]
11. mit Äußerungen Dritter, insbesondere mit Dank-, Anerkennungs- oder Empfehlungsschreiben, oder mit Hinweisen auf solche Äußerungen,
[…]
(2) Außerhalb der Fachkreise darf für Arzneimittel zur Anwendung bei Menschen nicht mit Angaben geworben werden, die nahe legen, dass die Wirkung des Arzneimittels einem anderen Arzneimittel oder einer anderen Behandlung entspricht oder überlegen ist.
[…]
§ 15
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
8. auf eine durch § 11 verbotene Weise außerhalb der Fachkreise wirbt,
(2) Ordnungswidrig handelt ferner, wer fahrlässig dem Verbot der irreführenden Werbung (§ 3) zuwiderhandelt.
(3) Die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 kann mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro, die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 2 mit einer Geldbuße bis zu zwanzigtausend Euro geahndet werden.
Patienten-Information.de jetzt mit "Qualitätssiegel"…
Das Internetportal Patienten-Information.de des Ärztlichen Zentrums für Qualität in der Medizin (ÄZQ), wegen eines Qualitätsmangels kürzlich schon einmal Thema hier im Blog, hat das “Qualitätssiegel” der “Health On the Net Foundation (HON)” für “gute medizinische Internetangebote” erhalten.
Das ÄZQ, eine Einrichtung der Bundesärztekammer und der Kassenärztlichen Bundesvereinigung, feiert den Erhalt des HON-Siegels in einer Pressemitteilung:
Der letzte Satz hat es in sich. Zu befürchten ist nämlich, dass das ÄZQ das tatsächlich glaubt.
Denn nicht nur der Ratsuchende soll sich nach den Vorstellungen des ÄZQ auf das HON-Siegel verlassen können, auch das Informationsangebot der Seite Patienten-Information.de selbst stützt sich auf dieses Siegel. Wie uns das ÄZQ kürzlich mitteilte, basiert die “Link-Policy” von Patienten-Information.de darauf, dass “alle Seiten” aufgenommen werden, die “die HON-Anforderungen erfüllen”. Auch in den Bewertungen der Informationsangebote selbst nimmt Patienten-Information.de Bezug auf das HON-Siegel. Beispiel:
Wie ernstzunehmend das HON-Siegel tatsächlich ist, war hier im Blog kürzlich schon einmal Thema in den Kommentaren:
Überzeugende Aussagen zu den Ursachen von Krankheiten und deren Behandlungsmöglichkeiten bietet beispielsweise auch das HON-zertifizierte Angebot Sprechzimmer.ch:
Je nach Krankheitsbild kann in der Behandlung auch der Einsatz des Orgonakkumulators angezeigt sein, eines Gerätes, das den Pegel der Lebensenergie im Körper erhöht und bei der Behandlung vieler Erkrankungen unterstützend wirkt.
Die HON-zertifizierte Seite adeba.de überzeugt dagegen gleichermaßen durch wissenschaftlich fundierte Informationen wie durch transparente Quellenangaben:
Es werden auf den folgenden Seiten alle Bachblütenarten und deren Wirkungsweisen beschrieben. Diese wohl fast einmalige Übersicht haben wir Uta zu verdanken, die auch aus unserem Forum bekannt ist. Sie ist eine der Mitautorinen dieses Werkes und hat schon oft bewiesen wie sehr sie sich mit der Thematik auseinandersetzt hat.
Für alle die sie noch nicht kennen und den Kontakt suchen: Uta [verlinkt auf eine Seite, die nur für angemeldete Forumsteilnehmer sichtbar ist]
Beruf: Pharmakantin / Aromatherapeutin
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Update: Das ÄZQ teilt uns auf Anfrage mit:
Nun ja.