Dem nach Strahlenschutzverordnung (StrlSchV) und Röntgenverordnung (RöV) bestellten Strahlenschutz-beauftragten obliegen eine Reihe von Pflichten gemäß § 33 StrlSchV und/oder § 15 RöV für deren Einhaltung er Sorge zu tragen hat. Tut er dies nicht, so kann die zuständige Aufsichtsbehörde bei fahrlässigen oder vorsätzlichen Verstößen gegen den Strahlenschutzbeauftragten ein Ordnungswidrigkeitenverfahren gemäß § 116 StrlSchV bzw. § 44 RöV einleiten, das bei vorsätzlichen Verstößen ein Bußgeld bis zu 10.000 […]
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