Bundeswehrsoldaten, die im Einsatz traumatisiert wurden und in Folge dessen unter einem posttraumatischen Belastungstrauma leiden, haben Anspruch auf Entschädigungszahlung. Obwohl dieser durchaus hohe Anspruch auf Geld- / Rentenzahlung besteht, sind viele Betroffene gerade wegen ihrer Traumatisierung sich selbst um die Durchsetzung der eigenen Rechte zu kümmern. Unterstützung ist hier unbedingt nötig. Der Deutsche Bundeswehrverband ist zwar die Interessenvertretung der Soldaten, allerdings ist diese Interessenvertretung gerade nicht eine anwaltlich-juristische. Deshalb sollten sich betroffene Kameraden zusammenschließen und gemeinsam über einen Anwalt ihre Ansprüche durchsetzen lassen.
“Die Zahl traumatisierter Bundeswehrsoldaten ist im vergangenen Jahr um 26 Prozent gestiegen. Von den 922 erkrankten Soldaten seien 759 in Afghanistan im Einsatz gewesen, sagte eine Bundeswehrsprecherin. Die Zahl der Soldaten, die mit sogenannten posttraumatischen Belastungsstörungen (PTBS) aus dem Ausland zurückkehren, hat seit 2004 um das Neunfache zugenommen. Damals wurden 100 erkrankte Soldaten erfasst – im vergangenen Jahr waren es 729“,
schreibt jüngst Die Zeit.
Bei Auslandseinsätzen verletzte, auch seelisch verletzte Bundeswehrangehörige oder Familienangehörige getöteter Soldaten haben mithin einen Anspruch auf Versorgung bzw. Entschädigung. Rechtsgrundlage ist das Einsatzversorgungs-Verbesserungsgesetz, in dem die Versorgung der Einsatzgeschädigten und der Hinterbliebenen geregelt wurde. Damit wurde das Gesetz über die Versorgung für die ehemaligen Soldaten der Bundeswehr und ihre Hinterbliebenen (Soldatenversorgungsgesetz – SVG) entsprechend angepaßt. Im Einsatz-Weiterverwendungsgesetz wird geregelt, daß der für einen Anspruch auf Weiterbeschäftigung erforderliche Grad der Schädigungsfolgen von 50 auf 30 Prozent gesenkt ist.
Im Einzelnen sieht das Gesetz nun eine Erhöhung der einmaligen Entschädigungszahlung an schwer verletzte Soldaten, Beamte und Zivilbeschäftigte von derzeit 80.000 auf 150.000 Euro vor. Ebenso steigen die Entschädigungszahlungen an hinterbliebene Ehepartner und Kinder von 60.000 auf 100.000 Euro.
Die bisher bestandene Lücke beim Schadensausgleich für ausgefallene Lebensversicherungen der Soldatinnen, Soldaten und Zivilbediensteten infolge der Anwendung der sogennanten „Kriegsklausel“ in den Versicherungsbedingungen wurde durch den Gesetzgeber ebenfalls zwischenzeitlich geschlossen. Künftig wird die Auszahlung des Schadensausgleichs auch an eine juristische Person ermöglicht, zum Beispiel an eine Bank im Fall einer Finanzierung von Wohneigentum.
Die Rechte der geschädigten Bundeswehrsoldaten im Überblick (Quelle):
- “Erhöhung der Entschädigungszahlungen für Verwundete und Hinterbliebene.
- Einsatzzeiten ab einer bestimmten Mindestdauer können bei der ruhegehaltfähigen Dienstzeit doppelt und bei der Berechnung der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung mit Zuschlägen an Entgeltpunkten berücksichtigt werden.
- Hinterbliebene von im Einsatz getöteten Soldatinnen und Soldaten ohne Pensionsanspruch erhalten die gleiche qualifizierte Unfallhinterbliebenenversorgung wie Hinterbliebene getöteter Berufssoldatinnen und Berufssoldaten.
- Im Zusammenhang mit der Finanzierung des Erwerbs von Wohnraum oder von Betriebseinrichtungen wird die Auszahlung des Schadensausgleichs bei Ausfall privater Lebensversicherungen an eine juristische Person ermöglicht.
- In den Anwendungsbereich des Einsatz-Weiterverwendungsgesetzes werden Einsatzunfälle vor dem 1. Dezember 2002 einbezogen. Außerdem wird die Wiedereinstellungsregelung modifiziert.
- Unabhängig von den Regelungen des Einsatz-Weiterverwendungsgesetzes wird es ermöglicht, bei einer Wiedereinstellung geringere Eignungsanforderungen zu stellen.“
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